Teilaufhebung und Tenorberichtigung nach teilweiser Stattgabe der Revision im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/59
- Datum
- 20.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteilsspruch ist zu berichtigen, wenn die schriftliche Urteilsformel den in der mündlichen Urteilsbegründung gefassten Beschluss nicht vollständig wiedergibt.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nur insoweit stattgeben, als das angefochtene Urteil entsprechend aufgehoben werden soll; für andere Teile der Entscheidung kann die Revision verworfen bleiben.
Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den aufgehobenen Teil sowie über die Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die formale Tenorberichtigung dient der Übereinstimmung von Verkündung und geschriebenem Urteil; eine solche Berichtigung ist zulässig, wenn sie lediglich eine unvollständige oder fehlerhafte Wiedergabe des tatsächlich Beschlossenen beseitigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 20. März 1958
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hans M(__), ohne festen Wohnsitz, geboren am 17. 1921 in [REDACTED], zur Zeit in der Strafanstalt [REDACTED], wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1959
Tenor
Die Formel des Urteils des Senats vom 11. März 1959 wird dahin berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 insoweit aufgehoben wird, als der Angeklagte verurteilt worden ist, und dass seine weitergehende Revision verworfen wird.
Der berichtigte Urteilsspruch lautet demnach:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Juni 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Inhalt der mündlich verkündeten Urteilsgründe hat der Senat beschlossen, der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. März 1958 nur insoweit stattzugeben, als er dadurch verurteilt worden ist, nicht aber insoweit er freigesprochen worden ist, vielmehr insoweit die Revision zu verwerfen. Die Urteilsformel wurde jedoch dahin gefasst und verkündet:
„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.“
Diese Formel gibt den beschlossenen Spruch nicht vollständig wieder. Sie ist deshalb wie geschehen zu berichtigen.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |