Revision: Abgrenzung zwischen versuchtem Raub, räuberischer Erpressung und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/85
- Datum
- 08.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann gemäß §154a Abs. 2 StPO auf einen bestimmten Vorwurf beschränkt werden, wenn die Revision nur diesen Teil betrifft.
Ein zunächst versuchter schwerer Raub geht in eine später vollendete schwere räuberische Erpressung auf, wenn die Nötigungshandlung durch Erzwingen einer Vermögensverfügung vollendet wird.
Unabhängig von Drohungen vorgenommene Wegnahmen sind als Diebstahl zu werten, wenn ihr Unrechtsgehalt nicht vollständig von der räuberischen Erpressung erfasst wird.
Tateinheit (konkurrierende Bewertung) liegt vor, wenn verschiedene Deliktsformen denselben Unrechtsgehalt nicht vollständig abdecken und nebeneinander bestehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 145/85 in der Strafsache gegen Wolfgang C______, geboren am █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1984 wird
1. das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 1. Juli 1984) gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung beschränkt;
das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der räuberischen Erpressung schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
Tat vom 1. Juli 1984
Die nach der Verfahrensbeschränkung noch zu überprüfende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist entfallen.
2. Die Handlungen des Angeklagten vom 26. Januar 1984 sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Der Schuldspruch ist insoweit zu ändern, im Übrigen wird er von der Revision zu Unrecht angegriffen.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen forderten der Angeklagte und sein Mittäter ihr Tatopfer, eine alte, „sie kalt zu machen“, zunächst vergeblich auf, das Versteck ihres Geldes und ihrer Wertsachen preiszugeben. Sie fanden – unabhängig davon – dann aber unter dem Kopfkissen zunächst nur eine Geldbörse mit 50 DM und verliehen ihrer Forderung nach weiterer Beute dadurch Nachdruck, dass der Mittäter ein brennendes Feuerzeug an die Bettdecke hielt. Der Angeklagte hatte aber inzwischen ohne Hilfe des Opfers eine Kassette mit Geld, Euroschecks, Scheckkarte, einem Postsparbuch und Schmuck gefunden. Die Täter ließen deshalb zunächst von der alten Frau ab, zwangen sie bald darauf aber, eine Vollmacht zur Abhebung von 2.000 DM zu unterschreiben.
Das Landgericht bewertet diese Handlungen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Diebstahl und als weitere schwere räuberische Erpressung.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, die als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu bewerten ist. Der Versuch, die alte Frau zur Preisgabe des Verstecks ihrer Wertsachen zu nötigen, um die erhoffte Beute zu erlangen, erfüllte zunächst den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung, der in derartigen Fällen allerdings regelmäßig in einem gleichzeitig begangenen versuchten schweren Raub aufgeht (vgl. BGH bei Herlan, MDR 1955, 17). Ob das unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch gilt, in dem sich die alte, bettlägerige Frau gegen die Wegnahme der Wertgegenstände nicht wehren konnte und Gewalt oder Drohung mit Gewalt im Sinne von § 249 StGB bei der Wegnahme deshalb gar nicht erforderlich war, erscheint frag-
lich, muss aber nicht abschließend entschieden werden, da jedenfalls eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ohnehin nicht in Betracht kommt. Die zunächst versuchte schwere räuberische Erpressung wurde nämlich später dadurch fortgesetzt und insoweit auch vollendet, dass die Täter ihr Opfer zur Ausstellung einer Vollmacht und somit zu einer Vermögensverfügung zwangen. Aus diesem Grunde geht auch ein versuchter schwerer Raub hier in der vollendeten schweren räuberischen Erpressung auf. Die Täter hatten es nicht von vornherein auf bestimmte Gegenstände abgesehen.
Es ist deshalb unerheblich, dass die vollendete schwere räuberische Erpressung nicht alle Objekte erfasst, die die Angeklagten erlangten. Die unabhängig von den Drohungen zwischen dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung und der Vollendung dieser Tat begangenen Wegnahmehandlungen sind als Diebstahl zu bewerten. Dieser steht in Tateinheit zur schweren räuberischen Erpressung, da der Unrechtsgehalt der Wegnahme von letzterer nicht voll erfasst wird.
II. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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