Revision gegen Totschlagsurteil: NS‑zeitliche Niederschlagung hindert Verfolgung nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/58
- Datum
- 29.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgetragen wird.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Prozesshindernisse vorliegen, und kann diese Prüfung nicht der Vorinstanz überlassen.
Niederschlagungen von Ermittlungsverfahren aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 stehen der Fortführung eines späteren Strafverfahrens nicht entgegen, wenn sie aus politischen Gründen erfolgt sind (§ 2 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege).
Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.5.1947 bleibt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes anwendbar und ist mit diesem vereinbar.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Elektriker Bruno K. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1911 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 13. Juli [REDACTED] wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB), begangen kurz vor Weihnachten 1933 an einem politischen Gegner, unter Zubilligung mildernder Umstände zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, jedoch ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterung. Persönliche Ausführungen des Angeklagten können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Zu Bemerkungen gibt nur der Umstand Anlass, dass das wegen der hier abgeurteilten Tat bereits Ende 1933 eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Erlass des Preußischen Ministerpräsidenten vom 29. November 1934 niedergeschlagen worden ist. Das Schwurgericht erwähnt diese Tatsache zwar, nimmt hierzu aber keine Stellung, obwohl darin möglicherweise ein Prozesshindernis liegen könnte, das der Fortführung des Verfahrens entgegenstehen würde. Da das etwaige Vorhandensein eines solchen Hindernisses in jeder Prozesslage von Amts wegen zu beachten ist, muss eine entsprechende Prüfung auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden. Sie ergibt indessen, dass die weitere Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten durch die Niederschlagung nicht gehindert wird.
Der Tatort, der zugleich der Wohnsitz des Angeklagten zur Zeit der Tat war, liegt im Bereich der ehemaligen britischen Besatzungszone Deutschlands. Somit ist hier die die Unbeachtlichkeit der Niederschlagung von Verfahren regelnde Vorschrift des § 2 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947, 65) heranzuziehen. Gegen die Fortgeltung der Bestimmungen dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und gegen ihre Vereinbarkeit mit ihm sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben (vgl. BGH NJW 1952, 271).
Nach § 2 a. a. O. steht aber der Fortführung eines Verfahrens eine Niederschlagung aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nicht entgegen, wenn sie aus politischen Gründen ausgesprochen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, wie aus dem am 4. Dezember 1955 zu dem Mord [REDACTED] angelegten Berichtsheft des Oberstaatsanwalts in Duisburg hervorgeht.
Danach hat dieser die Ermittlungen zunächst Mitte 1934 eingestellt, nachdem ihm das der Preußische Justizminister nahegelegt hatte, unter Hinweis darauf, dass die von der Staatspolizeistelle wie auch von dem SS-Gruppenführer [REDACTED] angestellten Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten und dass weitere Ermittlungen nach Ansicht dieser Stellen keinen Erfolg versprächen. Auf eine Eingabe, die der Vater des Getöteten Mitte Juli 1934 an den Reichsminister des Innern gerichtet hatte, hat dann der Oberstaatsanwalt gemäß Weisung des Justizministers die Ermittlungen wieder aufgenommen und über deren Ergebnis unter dem 5. November 1934 an den Minister berichtet. Daraufhin hat dieser dem Oberstaatsanwalt mitgeteilt, das Verfahren sei durch Erlass des Preußischen Ministerpräsidenten vom 29. November 1934 niedergeschlagen worden. Diese Maßnahme ist erfolgt, obwohl die Ermittlungsvorgänge, die der Oberstaatsanwalt seinem Bericht beigefügt hatte, von dem Generalstaatsanwalt nicht an den Justizminister weitergeleitet worden waren und somit dem Ministerpräsidenten bei seiner Entscheidung über die Niederschlagung nicht vorlagen und obwohl der Oberstaatsanwalt in seinem Bericht nur der Absicht Ausdruck gegeben hatte, das Verfahren im Hinblick auf die Angaben mehrerer Zeugen erneut einzustellen, die dem von dem Vater des Getöteten auf die Brüder [REDACTED], insbesondere auf den Angeklagten Bruno K. gelenkten Verdacht entgegenstanden. Wenn trotzdem ohne nähere Prüfung der Vorgänge und ohne dass nach dem Bericht des Oberstaatsanwalts ein hinreichender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person bestand, das Verfahren niedergeschlagen wurde, so lässt dies den Schluss zu, dass hierfür politische Gründe maßgebend waren, die darin zu finden sind, dass Angehörige der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen als Täter in Betracht kamen und dass der Getötete Mitglied der KPD gewesen war.
Unter diesen Umständen greift § 2 der Verordnung vom 23. Mai 1947 Platz, so dass die Niederschlagung kein Prozesshindernis bildet, das der Fortführung des Verfahrens gegen den Angeklagten entgegenstand und -steht.
| Dr. Dotterweich | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Lang-Hinrichsen |