Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen im versuchten Totschlagsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 145/70
Datum
15.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ungenügende Sachaufklärung und widersprüchliche Feststellungen nach Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH hob das Urteil auf, weil sich zentrale Feststellungen (Eindringen der Hammerspitze vs. Abprallen) nicht in Einklang bringen ließen und die Beweiswürdigung unklar blieb. Weitere Verfahrensrügen wurden größtenteils verworfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem stellte der Senat zur Anrechnung früherer Freiheitsentziehungen nach § 60 StGB n.F. klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche oder unvereinbare richterliche Feststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen machen die auf ihnen beruhende Verurteilung aufhebungsbedürftig, da das Revisionsgericht die unklare Tatsachenbasis nicht durch eigene Feststellungen ersetzen darf.

2

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, an die Stelle des Tatrichters neue tatsächliche Feststellungen zu setzen; unklare oder lückenhafte Tatfeststellungen führen zur Rückverweisung zur ergänzenden Aufklärung.

3

Rügen, die im Wesentlichen auf eine andere Beweiswürdigung zielen oder auf unbegründeten Annahmen beruhen, sind in der Revision unzulässig, soweit sie geltend machen wollen, der Revisionsführer ersetze die richterliche Würdigung durch seine eigene Darstellung.

4

Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist nur erforderlich, wenn ohne zusätzliche gutachterliche Feststellungen die Beurteilung nicht möglich oder die vorhandenen Gutachten offenkundig unzureichend sind; ein allgemeiner Anspruch besteht nicht.

5

Nach § 60 StGB n.F. sind alle Freiheitsentziehungen aus Anlass der Tat auf die Strafe anzurechnen, unabhängig davon, in welchem Verfahren oder durch welche Behörde sie angeordnet worden sind; die Anrechnung tritt kraft Gesetzes ein, sofern das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Landau i. d. Pfalz, 26. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 145/70 in der Strafsache gegen den Schreiner Otto H. ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1917 in ██, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Miller als beisitzende Richter, ███████ ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Landau i. d. Pfalz vom 26. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer macht ungenügende Sachaufklärung geltend, weil die Ortsbesichtigung wegen drohender Haltung der Bevölkerung praktisch nicht habe durchgeführt werden können. Nach der Sitzungsniederschrift wurden jedoch der Tatort sowie die Zufahrt über den Kirchenvorplatz bis zur Wohnung des Angeklagten durch sämtliche Verfahrensbeteiligte eingesehen (Bd. III Bl. 380). Danach können allenfalls Störungen der Ortsbesichtigung durch Zuhörer stattgefunden haben, die gegebenenfalls zu vermeiden und zu unterbinden das Gericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben wird.

2. Die Rüge, ein zweiter Sachverständiger habe zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinzugezogen werden müssen, ist offensichtlich unbegründet.

3. Mit den Ausführungen zur Sachrüge will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum Teil durch eine eigene ersetzen; zum Teil geht er von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind oder deren Gegenteil feststeht. Das ist unzulässig.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte wuchtig mit der Spitze eines Zimmermannshammers auf den Zeugen N. eingeschlagen und dabei billigend dessen Tötung in Kauf genommen. Dazu wird einerseits festgestellt, die Spitze des Hammers sei durch den Schlag des Angeklagten etwa 2 cm tief in den Kopf des Zeugen N. eingedrungen (UA Bl. 14). An anderer Stelle wird demgegenüber ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass die Hammerspitze von dem Schädeldach des Zeugen N. abgerutscht sei (UA Bl. 21). Beides ist ohne zusätzliche Feststellungen und ohne nähere Erläuterung nicht miteinander in Einklang zu bringen. Ist die Hammerspitze abgeprallt, kann sie selbst nicht etwa 2 cm tief in den Kopf eingedrungen sein. Es liegt auch nahe, dass dies nicht der Fall war, die Spitze des Hammers vielmehr beim Aufprall auf den Kopf Schädelteile verletzt hat und abgesplitterte Knochenteile in den Schädelraum gedrückt wurden (vgl. UA Bl. 15, Atteste und Gutachten Dr. ██████████ vom 12. Dezember 1968, Bd. I Bl. 3; 18. März 1969, Bd. II Bl. 181, Dr. ████████ vom 13. März 1969, Bd. II Bl. 179, Dr. ██ vom 8. April 1969, Bd. II Bl. 194 und Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, Bd. III Bl. 377, 378). Das wäre auch vereinbar mit der vom Schwurgericht angenommenen Möglichkeit, dass der Hammer abgeprallt sei. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, selbst diese Feststellung zu treffen. Ist dagegen die Hammerspitze tatsächlich, wie das Schwurgericht zunächst feststellt, in den Kopf eingedrungen (und zwar nur etwa 2 cm tief, obwohl die Hammerspitze nicht abgeglitten war), dann könnte dies entscheidend gegen die von den Zeugen bekundete Wucht des Schlages sprechen. Diese wiederum wird vom Schwurgericht für den Nachweis des bedingten Vorsatzes herangezogen. Die Unklarheit hat deshalb zur Folge, dass die Verurteilung aufgehoben werden muss.

4. Das Schwurgericht hat die Unterbringung seit dem 20. Januar 1969 und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Die Anrechnung tritt gemäß § 60 StGB n. F. nunmehr kraft Gesetzes ein, wenn das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet; sie braucht daher nicht mehr in die Urteilsformel aufgenommen zu werden.

Jedoch ist nunmehr nach § 60 StGB n. F. auch die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte vor dem 20. Januar 1969 durch Unterbringung erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen. Darunter fällt jede andere Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat. Ob die Entziehung auf Grund von Bestimmungen der StPO erfolgte, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift geht es nicht an, danach zu unterscheiden, welche Behörde die Freiheitsentziehung angeordnet hat und in welchem Verfahren dies geschehen ist. Hat die Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird, überhaupt zu einer Freiheitsentziehung geführt, soll letztere in der Regel auf die Strafe angerechnet werden.

Hier war der Totschlagsversuch der unmittelbare Anlass zur Unterbringung des Angeklagten, und dieser ist bereits in dieser Zeit durch den Sachverständigen beobachtet worden. Die Voraussetzungen für eine Anordnung, dass diese Freiheitsentziehung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB n. F. nicht angerechnet wird, sind bisher nicht dargetan.

KirchhoffHenningMiller
BaldusBaumgarten
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