Aufhebung der Sicherungsverwahrung bei unzureichender Gefährlichkeitswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/66
- Datum
- 25.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine tragfähige, nachvollziehbar begründete Prognose voraus, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin schwere Straftaten begehen wird.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind alle für die künftige Gefährlichkeit gewichtigen Umstände, insbesondere Alter und körperlich-geistiger Zustand, umfassend und ausdrücklich zu würdigen.
Das Gericht darf sich zur Beurteilung der künftigen Zurechnungsfähigkeit nicht allein auf den persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung stützen; erforderlichenfalls sind sachverständige Auskünfte einzuholen.
Fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Erwägungen, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung stützen, ist diese aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 19. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 145/66 in der Strafsache gegen den Hausmakler Heinrich B. ████ aus B█, geboren ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Willms Dr. Kirchhof Henning Dr. Müller Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ bei der Verhandlung und Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ aus ████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 19. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 20. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen zahlreicher im Rückfall begangener, teilweise in Tateinheit mit unbefugter Führung von Amtsbezeichnungen und akademischen Graden stehender Betrugstaten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch zum Strafaussprach hat das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Verneinung des § 51 Abs. 2 StGB noch zur Anwendung des § 20a StGB durchgreifende Bedenken rechtfertigen können. Das Rechtsmittel dringt jedoch mit der Sachrüge durch, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet, der Angeklagte werde auch nach der Verbüßung der Strafe weiterhin schwere Betrügereien begehen und könne daran nur durch die Verwahrung gehindert werden, lassen es in ihrer Knappheit nicht sicher erscheinen, ob ihnen eine ausreichende Würdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte zugrunde liegt und ob insbesondere die Tatsache ausreichend berücksichtigt worden ist, dass der Angeklagte bei der Entlassung aus der Strafhaft ein 70-jähriger Greis sein wird. Zwar wird das Alter des Angeklagten bei den Erörterungen des angefochtenen Urteils zu § 42e StGB ausdrücklich erwähnt. Indessen stellt das Landgericht, wenn es eine wesentliche Änderung des körperlichen Zustands des Angeklagten als unwahrscheinlich bezeichnet, einseitig darauf ab, ob der Angeklagte nach Vollendung des siebten Lebensjahrzehnts noch rein kräftemäßig zu weiteren Betrugstaten in der Lage sein werde, ohne die Einwirkung des Alters auf seine geistige Spannkraft und Leistungsfähigkeit ausreichend in Anschlag zu bringen. Es scheint sich dabei überdies ausschließlich auf den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung verlassen und nicht von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, den zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen auch hierüber zu befragen, obwohl es gerade auf diesem Wege verlässliche Anhalte gewinnen konnte.
Im Zusammenhang mit dem vorgerückten Alter des Angeklagten wäre besonders der (von der Strafkammer bei ihren Erörterungen zu § 42e StGB unerwähnt bleibende) Umstand zu würdigen gewesen, dass der Angeklagte nur in seiner bis zum Jahre 1934 reichenden ersten kriminellen Periode jeweils kurz nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe rückfällig wurde, während es für den zweiten, im Jahre 1948 beginnenden Abschnitt seiner verbrecherischen Betätigung kennzeichnend ist, dass den beiden Haftentlassungen nach längeren Freiheitsstrafen jeweils eine Zeitspanne von etwa vier Jahren folgte, in der sich der Angeklagte vor neuen Straftaten hütete. Da ihm jetzt die längste Freiheitsstrafe seines Lebens und zugleich die erste Zuchthausstrafe bevorsteht, könnte die Wirkung nun noch nachhaltiger sein und in Verbindung mit dem fortschreitenden Altersabbau einen neuen Rückfall überhaupt unwahrscheinlich werden lassen. Im gleichen Sinn könnte sich günstig auswirken, dass das Maklergeschäft, von dem eine erhebliche Versuchung des Angeklagten zur Begehung gerade seiner am schwersten wiegenden Betrügereien ausging, künftig nicht mehr vorhanden sein wird.
| Kirchhof | Willms | Dr. Müller | |||
| Baldus | Henning |