Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt auf versuchten gemeinschaftlichen schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/65
- Datum
- 28.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wahlweiser Tatbestand kann nicht bestehen bleiben, wenn die tatsächliche Tatausführung bereits die für einen der alternativ in Betracht kommenden Straftatbestand typischen Wesensmerkmale verwirklicht.
Bei einem gemeinsamen Tatplan gilt die auf einen Mittäter beschränkte Qualifikation des Tatbestands auch für die Mitverurteilten, sofern die Feststellungen dies tragen.
Das Revisionsgericht kann bei vollständigen und eindeutigen Feststellungen den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen; diese Änderung erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitverurteilte.
Die Berichtigung des Schuldspruchs wirkt auf die Rechtsfolgen nur dann nicht ein, wenn die in Betracht kommenden Tatbestände nach den einschlägigen Strafvorschriften gleich zu bestrafen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Drahtzieher Reiner ██ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████ ███ in der Verhandlung, ████████████ █████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. November 1964 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und die Mitverurteilten ███, ██, ███ und HO des versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 1. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten entweder wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes oder wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, beides jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision bleibt erfolglos.
Mit seinen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; sein Vorbringen ist deshalb unbeachtlich.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Allerdings kann die Verurteilung auf wahlweiser Grundlage nicht bestehen bleiben; denn der ursprünglich offene Plan der Mittäter, dem Zeugen ██ ██ das Geld entweder mit Gewalt wegzunehmen oder ihn gewaltsam zur Hergabe zu nötigen, ist bereits durch das Niederschlagen des Zeugen mit dem Eisenstück konkretisiert worden.
In diesem Tun des Mitangeklagten EC sind dem Raub eigentümliche Wesensmerkmale verwirklicht worden. Angesichts des gemeinsamen Plans gilt die Beschränkung auf diesen einen Tatbestand auch für die Mittäter. Sonach liegt, da es zur Vollendung nicht kam, nur versuchter gemeinschaftlicher schwerer Raub nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB vor.
Der erkennende Senat kann in Anbetracht der Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Feststellungen den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich diese Änderung auch auf die Mitverurteilten ███, ██ und HO.
Dagegen hat die Berichtigung auf den Strafausspruch keinen Einfluss; denn nach § 255 StGB ist auch der räuberische Erpresser gleich einem Räuber zu bestrafen.
Baldus Bundesrichter Scharpenseel Kirchhof ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Justizangestellter | Meyer | ||
| Baldus | Henning |