Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen nicht aufgeklärtem Rücktritt beim Zeigen unzüchtiger Bilder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/64
- Datum
- 05.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorführen unzüchtiger Bilder in wollüstiger Absicht kann den Versuch der Verleitung eines Kindes zur Begehung einer unzüchtigen Handlung (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) darstellen; das Bewusstsein des Kindes für die Unzüchtigkeit ist nicht erforderlich.
Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt (§46 Nr.1 StGB) ist auch bei vorbereitenden Tathandlungen möglich und bleibt anhand der Gesamtumstände zu prüfen.
Gerichtliche Feststellungen müssen erkennen lassen, warum ein behaupteter Rücktritt für einzelne Tatformen (z.B. Bildvorzeigen) nicht zur Straffreiheit führt; das Unterlassen dieser Prüfung ist aufhebungsrelevant.
Die Verneinung eines Tatbestands für eine konkrete Handlung (z.B. Berühren) kann unabhängig von der Bewertung anderer Tatformen erfolgen, solange das Gericht die einschlägigen Rücktrittsfragen gesondert behandelt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. Dezember 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schlosser Hermann ██ ████████ aus ███, geboren am ██████████████ in ███, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. Scharpenseel Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Weber Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ███ Bundesanwalt
als
Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und hat acht unzüchtige Bilder eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.
Die Verfahrensrüge, die Jugendkammer habe die Sichtverhältnisse am Tatort, einem Keller, auch in Anbetracht der vergilbten und schon bei normalem Licht schwer erkennbaren Bilder nicht geklärt, geht schon deshalb fehl, weil die Kammer ausdrücklich die „Kellerbeleuchtung“ und die „verschwommene Bildausführung“ berücksichtigt und aus diesem Grunde nur ein versuchtes Verbrechen angenommen hat.
Unbeachtlich sind die Angriffe der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen, dass der Angeklagte das Alter des Kindes gekannt und in wollüstiger Absicht gehandelt hat.
Indes hat die Sachrüge aus einem anderen Grund Erfolg.
Die Jugendkammer hat die Verurteilung des Angeklagten darauf beschränkt, dass er dem Kind mehrere der unzüchtigen Bilder gezeigt hat; sie hat darin den Versuch erblickt, es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB. Diese Annahme ist an sich nicht zu beanstanden. Wer in wollüstiger Absicht ein Kind zum geflissentlichen (also nicht arglosen) Betrachten eines schamlosen Bildes oder Vorganges bestimmt, verleitet es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung; das Kind braucht sich dabei des Unzüchtigen seiner Handlungsweise nicht bewusst zu sein (vgl. RGSt 70, 316; 73, 246).
Nun hat der Angeklagte im Anschluss an das Vorzeigen der Bilder („sodann“) dem Mädchen an die Brust fassen wollen. In diesem Augenblick wurde er von seiner Ehefrau von der Wohnung im ersten Stock aus gerufen und verließ schnell den Keller. In dem Vorhaben, das Mädchen zu berühren, kann der Versuch einer unzüchtigen Handlung mit dem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (erste Begehungsform) gesehen werden. Dass der Angeklagte davon freiwillig zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), kann nach den gesamten Umständen nicht zweifelhaft sein. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb diesen Versuch nicht in die Verurteilung einbezogen.
Ob aber nicht ein strafbefreiender Rücktritt auch insoweit vorlag, als in dem Zeigen der Bilder der Versuch lag, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, hat die Strafkammer nicht geprüft. Die Anwendung des § 46 StGB auf diesen Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Angeklagte von vornherein auf die unzüchtige Handlung mit dem Kind (durch Berühren) ausging und durch das Zeigen der Bilder das Mädchen darauf „vorbereiten“ wollte.
Das Urteil enthält hierüber keine Feststellungen. Es lässt offen, warum der Angeklagte die Bilder dem Kind nur „kurz“ gezeigt und warum er davon abgesehen hat, das Kind die Bilder länger und eingehender betrachten zu lassen.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Es sei bemerkt, dass die Entscheidung der Strafkammer, dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine Vorstrafen Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, zu Bedenken keinen Anlass gegeben hatte. Die Frage ist aber von der Strafkammer erneut zu prüfen und zu entscheiden, wenn der Angeklagte verurteilt wird.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |