Revision bei fahrlässiger Tötung nach Geburt: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/58
- Datum
- 30.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist erforderlich, dass die unterlassene Hilfeleistung kausal für den Tod des Opfers war und dies vom Gericht festgestellt wird.
Bei der Würdigung der Sorgfaltspflicht sind die konkreten Lebens- und Ortsverhältnisse sowie übliche Laienshilfe (z.B. Beteiligung geburtserfahrener Frauen) zu berücksichtigen.
Die Entschluss- und Reaktionsfähigkeit der Täterin zum Tatzeitpunkt ist in die Schuldfähigkeitsprüfung einzubeziehen; überraschende, verwirrende oder schamhafte Umstände können die Zumutbarkeit bestimmter Handlungen mindern.
Bei teilweisem Erfolg der Revision sind die Kostenentscheidung und die einschlägigen Vorschriften (z.B. § 473 Abs.1 S.3 StPO) zu prüfen; der Revisionssenat kann von den ihm nach § 354 Abs.2 S.2 StPO zustehenden Befugnissen Gebrauch machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Katharina H██, geborene ██, aus ███, Kreis F████, dort geboren am █ 1920, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Dinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat am 14. Mai 1955 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht, das einen Reifegrad zwischen dem 7. und 8. Monat hatte. Das Kind war am Leben, starb aber alsbald nach der Geburt, die über einem Eimer erfolgte, durch Ertrinken. Die Angeklagte ist deshalb zunächst wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben hatte, hat die Strafkammer die Angeklagte wiederum wegen fahrlässiger Tötung, diesmal aber zu sechs Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist, verurteilt und ihr die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt abermals zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht stellt fest, dass die Angeklagte erst am Morgen des 14. Mai 1955 erkannte, die Geburt eines Kindes bahne sich an. Es macht ihr zum Vorwurf, dass sie nicht spätestens, als ihr Vater am Morgen nach ihr sah, einen Arzt oder die Hebamme benachrichtigt hat. Tatsächlich ist mit Einverständnis der Angeklagten ein Arzt um sein Kommen gebeten worden, nachdem 20 Minuten nach dem Weggang des Vaters Frau ██████ gekommen war und die Angeklagte sich ihr kurz nach deren Erscheinen – beim Trinken des alsbald bereiteten Kaffees – anvertraut hatte. Der Arzt kam aber erst mittags nach der Geburt des Kindes. Dass er gekommen wäre, ehe der Geburtsvorgang einsetzte, wenn er etwa dreiviertel bis eine Stunde früher gerufen worden wäre, ist nicht dargetan. Bisher fehlt es also an der Feststellung, dass die der Angeklagten zur Last gelegte Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung des Arztes für den Tod des Kindes ursächlich war.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite tragen den Schuldspruch nicht. Zwar enthält das Urteil den Satz, bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt sei es für die Angeklagte voraussehbar gewesen, dass die Geburt ohne sachkundige und rechtzeitige Hilfe zum Tode des neugeborenen Kindes führen könne. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht mit den Fragen auseinander, inwieweit in den ländlichen Verhältnissen, in denen die Angeklagte lebt, der Beistand von Frauen, die selbst schon geboren haben, zunächst für ausreichend erachtet und die Hebamme nicht unter allen Umständen sofort herbeigerufen wird, und ob deshalb der Angeklagten sich der Gedanke nicht aufzudrängen brauchte, das Kind könne in oder nach der Geburt sterben, wenn weder eine Hebamme noch ein Arzt vor Beginn der Geburt zugezogen werde.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob und inwieweit die Entschlussfähigkeit der Angeklagten durch die Überraschung der vorzeitigen Geburt und durch die Verwirrung, die mit der Entdeckung ihrer bisher verheimlichten unehelichen Schwangerschaft verbunden war, beeinträchtigt wurde. Solche Verwirrung wird vom Gesetz sogar bei vorsätzlicher Tötung eines unehelichen Kindes von vornherein angenommen. Es war außerdem zu erörtern, ob der Angeklagten, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts ihrer unehelichen, von einem alten und verheirateten Mann herrührenden Schwangerschaft schämte, in ihrem Zustand zuzumuten war, ihrem Vater ihre Lage zu gestehen; offenbar sind ihre Hemmungen erst dadurch beseitigt worden, dass Frau ██████ ihr die Schwangerschaft „auf den Kopf zusagte“. Ob dieses Zögern der Angeklagten als Fahrlässigkeit anzulasten ist, wird unter den genannten Umständen besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. Dabei wird auch ihre geistige und seelische Reaktionsfähigkeit zu berücksichtigen sein.
Bei der Kostenentscheidung musste das Landgericht den § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO in Betracht ziehen. Die Revision der Angeklagten gegen das erste landgerichtliche Urteil hatte teilweise Erfolg, da sie durch das angefochtene Urteil statt zu einem Jahr nur zu sechs Monaten Gefängnis, und zwar mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden ist.
Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Lange-Dinrichsen | |||
| Scharpenseel | Busch | Dr. Schalscha |