Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit im Alkoholrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 145/57
Datum
29.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Unzucht und Nötigung in Tateinheit ein. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil das Gericht die Wirkung des Alkohols auf das Hemmungsvermögen nicht ausreichend nach § 51 StGB geprüft hat. Planmäßiges Handeln schließt Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Kosten sind erneut zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planmäßiges oder zweckbewusstes Handeln schließt eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.

2

Zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 StGB ist auch, wer zwar das Unrecht einsieht, aber wegen einer Bewusstseinsstörung nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt.

3

Bei Verdacht auf alkoholbedingte Beeinträchtigung hat das Gericht konkret die Wirkung des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil aufzuheben.

4

§ 23 StGB erlaubt die bedingte Strafaussetzung zur Bewährung nur bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als neun Monaten.

5

Die Verurteilung zur Tragung von Verfahrenskosten für freigesprochene Taten verletzt § 467 Abs. 1 StPO; über die Kostenentscheidung hat das zuständige Gericht in der neuen Verhandlung zu befinden.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 15. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den ██████████████████ Franz ███████████████████ aus ████████████████████, dort geboren am █████████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 15. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Saarbrücken zurückverwiesen.

Gründe

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in zwei Fällen in den Jahren 1952 und 1953 mit der am 13.2.1941 geborenen Rosemarie ████████████████████████ unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, weiter am 1.1.1956 nach einer Sylvesterfeier versucht zu haben, Rosemarie, die betrunken und in willenlosem Zustand war, mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs zu nötigen, und mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Die Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken hatte den Angeklagten freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen der ihm vorgeworfenen Tat am 1.1.1956 schuldig befunden und ihn wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt mit ihr Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Über die Revision hat nunmehr der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Er hat bei der Prüfung hierbei das bis zum 31. Dezember 1956 im Saarland geltende Verfahrensrecht anzuwenden (BGH Beschluss vom 8. März 1957 – 2 StR 91/57 – zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

Gemäß § 5 Abs. 1 RGG ist die Revision zuzulassen. Sie hat Erfolg, da die Sachrüge begründet ist. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Der Angeklagte brachte vor, er sei während der Geschehnisse am frühen Morgen des 1.1.1956 vollständig betrunken und daher zurechnungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, dass der Angeklagte angetrunken gewesen sein könne, verneint aber eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit. Ob er vermindert zurechnungsfähig war, erörtert es nicht. Es begründet seine Auffassung damit, dass der Angeklagte vor und nach der Tat zweckbewusst gehandelt habe. Auch seine Vorbereitung der Tat in der Wohnung zeige nach der Ansicht des Berufungsgerichts, mit „welcher Bewusstseinslogik“ er vorgegangen sei. Diese Erwägungen verkennen den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit. Planmäßiges Handeln schließt die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Nach § 51 StGB ist vielmehr zurechnungsunfähig auch, wer zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln, weil er nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (RGSt 64, 46; 67, 149; BGHSt 1, 385). Einer Prüfung in dieser Richtung hätte es unbedingt bedurft, als das Berufungsgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte „in nüchternem Zustand sich wahrscheinlich dieser Verbrechen nicht schuldig gemacht hätte“.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht führt zwar an, dass keinesfalls eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit vorgelegen habe; da es seine Überzeugung aber nur auf das überlegte Handeln des Angeklagten gründet, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass es bei der Prüfung der Wirkung des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Überzeugung kommt, er sei zurechnungsunfähig gewesen. Das Revisionsgericht kann auf Grund der bisherigen Feststellungen selbst nicht beurteilen, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig, nur vermindert zurechnungsfähig oder voll zurechnungsfähig gewesen ist. Das Urteil muss daher in vollem Umfang aufgehoben werden.

Die Revision ist der Auffassung, für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung seien keinesfalls §§ 23 ff. sondern nur Art. 16 der französisch-saarländischen StGB-Justizkonvention vom 3. April 1948 (AmtsBl. des Saarlandes S. 380) und § 13 des Gesetzes Nr. 6 zur Durchführung hierzu vom 3. April 1948 (AmtsBl. des Saarlandes S. 383) anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu, da inzwischen das Durchführungsgesetz Nr. 6 durch Art. 9 Nr. 63 des Gesetzes Nr. 55 (Rechtsangleichungsgesetz-RAG) vom 22. Dezember 1956 (Amts-Bl. des Saarlandes S. 1667) aufgehoben worden ist, nachdem schon durch das Gesetz Nr. 518 über die Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Juli 1956 (AmtsBl. des Saarlandes S. 973) mit Wirkung vom 1. August 1956 die Bestimmungen des in der Bundesrepublik geltenden Strafgesetzbuches und damit auch die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft gesetzt worden war.

§ 23 StGB scheidet jedoch hier schon deshalb aus, weil er Strafaussetzung zur Bewährung nur für Gefängnisstrafen von nicht mehr als 9 Monaten zulässt. Das Berufungsgericht hat erkennbar auch nur geprüft, ob dem Angeklagten bedingter Strafausstand unter Festsetzung einer Bewährungsfrist nach dem Durchführungsgesetz vom 3. April 1948 zu bewilligen sei, und dies verneint. Falls die Strafkammer in neuer Verhandlung auf keine höhere Strafe als 9 Monate Gefängnis erkennen würde, wird zu der Frage, ob § 23 StGB oder § 13 des saarländischen Gesetzes Nr. 6 vom 3. April 1948 als das mildere Gesetz anzusehen und anzuwenden ist, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 – 2 StR 79/57 – hingewiesen.

Zu Recht bemängelt die Revision, dass das Berufungsgericht den Angeklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens unter Verletzung des § 467 Abs. 1 StPO verurteilt hat, soweit er freigesprochen worden ist. Der Bundesgerichtshof kann mit Rücksicht auf § 467 Abs. 2 StPO nicht selbst entscheiden. Die Strafkammer hat daher hierüber, und zwar auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, die Entscheidung in der neuen Verhandlung zu treffen.

BuschScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit im Alkoholrausch — Themis