Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von Untreue zur Beihilfe; Rückverweisung teilweiser Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 145/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue und Diebstahls. Zentral war, ob er als Täter der Untreue zu bestrafen sei, obwohl er nicht in einem Treueverhältnis zu der geschädigten Gesellschaft stand. Der BGH änderte die Verurteilung insoweit in Beihilfe zur Untreue und hob den Strafausspruch hierzu auf; die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und Diebstahls blieb bestehen, da Mitgewahrsam festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt das Vorliegen eines Treueverhältnisses voraus; wer nicht in einem solchen Verhältnis steht, kann nicht als Haupttäter der Untreue bestraft werden.

2

Wer die Untreue eines anderen fördert, sich also an dessen Verfügung über fremdes Vermögen beteiligt, kann als Gehilfe zur Untreue (§ 27 StGB i.V.m. § 266 StGB) bestraft werden.

3

Fortgesetzte gemeinschaftliche Unterschlagung ist gegeben, wenn mehrere Beteiligte Mitgewahrsam an der Sache hatten und diese in mehreren Tathandlungen veruntreuten.

4

Ist eine Verurteilung insoweit rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abzuändern und den insoweit aufgehobenen Teil zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ████████████████ in █████, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] von der Wach- und Schreibstelle

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. November 1955

1. dahin abgeändert, dass er an Stelle fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue der Beihilfe zur Untreue schuldig ist; 2. mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit er nunmehr wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Der Handelsvertreter ███ unterhielt für die „K-Gummiwerke“ als deren Generalvertreter ein Auslieferungslager. In der Zeit von September 1951 bis Dezember 1953 verkaufte er abredewidrig gemeinschaftlich mit dem Angeklagten, mit dem er sich geschäftlich zusammengeschlossen hatte, ihm von seiner Gesellschaft unter Eigentumsvorbehalt überlassene Waren im Gesamtbetrage von 28.435 DM für gemeinschaftliche Rechnung. Der Angeklagte wusste, dass ███ mit den „K-Werken“ ein Treueverhältnis verband, das diesen verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser Gesellschaft wahrzunehmen.

Nach diesen Feststellungen bestehen zwar gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Unterschlagung keine Bedenken, da der Angeklagte und ███ Mitgewahrsam an den Gummiwaren hatten (BGHSt 8, 273, 276).

Der Angeklagte ist jedoch keiner eigenen Untreue schuldig, weil er selbst in keinem Treueverhältnis zu den „K-Werken“ stand. Er darf deshalb nur als Gehilfe zu der von ███ begangenen Untreue bestraft werden. Da der geständige Angeklagte seine Verteidigung hierzu nach Lage der Sache nicht anders einrichten kann, hat der Senat den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch in diesem Fall sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch ist insoweit von der fehlerhaften Anwendung des § 266 StGB nicht beeinflusst. Die Revision des Angeklagten ist deshalb im Übrigen zu verwerfen.

Dr. SchalschaDr. DotterweichMenges
WernerHoepner
Revision: Herabstufung von Untreue zur Beihilfe; Rückverweisung teilweiser Strafausspruch — Themis