Treffer
BGH Urteil

Feststellungsantrag nach §18 StFrG: Unwahrheit einer Zeitungsbehauptung teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 145/54
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der frühere Oberfinanzpräsident beantragt gemäß §18 Abs.1 StFrG die Feststellung, dass eine in den „Aachener Nachrichten“ verbreitete Behauptung eines Angeklagten unwahr sei. Das Revisionsgericht hatte das Strafverfahren eingestellt; der Antrag ist fristgerecht gestellt. Der BGH stellt insoweit die Unwahrheit der Behauptung fest, weist den ergänzenden Antrag für den Zollamtmann als unzulässig zurück und regelt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nur der Verletzte ist nach §18 Abs.1 StFrG berechtigt, die Feststellung der Unwahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung zu beantragen.

2

Ein ehemaliger amtlicher Vorgesetzter ist nach seinem Ausscheiden nicht antragsberechtigt nach §18 Abs.1 StFrG; das Antragsrecht endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.

3

Bei der Prüfung eines Feststellungsantrags ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden: Konkrete Vorwürfe der objektiven Unwahrheit sind als Tatsachenbehauptungen angreifbar und können als unwahr festgestellt werden; pauschale wertende Bewertungen können hingegen als Meinungsäußerungen außerhalb dieses Feststellungsverfahrens stehen.

4

Das Gericht entscheidet über die Kosten des Feststellungsverfahrens; die Kosten können demjenigen auferlegt werden, dessen Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, bzw. der Antragsgegner kann bei stattgegebenem Antrag die Kosten zu tragen haben.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████, geboren am ███████ in ████ (Westfalen),

2.) den Redakteur Heinz ██, geboren am ███ in ██████, wegen Beleidigung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Ke[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 10. Juni 1955

Tenor

**I. Auf den Antrag des Oberfinanzpräsidenten i. R. Professor Werner ████████████ gemäß § 18 Abs. 1 StFrG 1954 wird festgestellt, dass die Behauptung des Angeklagten ██████ in dem Artikel vom 10. Januar 1952 in den „Aachener Nachrichten“:

„was Professor Ap[REDACTED] in der Berichtigung behauptet, ist an der entscheidenden Stelle entweder subjektiv frisiert oder objektiv falsch“,

unwahr ist.

Der Angeklagte ███████ hat insoweit die Kosten des Feststellungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

II. Der Feststellungsantrag des Oberfinanzpräsidenten i. R. Professor Ap[REDACTED] für Zollamtmann ██████ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung wurden beide Angeklagte durch das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Aachen vom 22. Juli 1953 zu Geldstrafen verurteilt und den Beleidigten die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils bekannt zu machen.

Nach Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger hat das Revisionsgericht mit Beschluss vom 19. August 1954 das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Der Einstellungsbeschluss ist dem Oberfinanzpräsidenten Professor Werner Ap[REDACTED] als Verletztem und Nebenkläger am 10. September 1954 zugestellt worden. Sein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gemäß § 18 StFrG 1954 ist am 13. September 1954, mithin rechtzeitig, eingegangen (§ 17 Abs. 2 StFrG 1954).

Für den verletzten Zollamtmann ████████ ist der Einstellungsbeschluss des Revisionsgerichts seinem Vertreter, der ermächtigt war, Zustellungen aller Art entgegenzunehmen, am 19. November 1954 zugestellt worden. Einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens hat er selbst nicht gestellt.

Der verletzte Professor Werner ████ hat seinen Antrag vom 11. September 1954, eingegangen am 13. September 1954, nachträglich zulässigerweise dahin ergänzt, dass er eine von dem Angeklagten Sch[REDACTED] in den „Aachener Nachrichten“ verbreitete ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art betrifft. Er macht geltend, dass Sch[REDACTED] in seiner Stellungnahme zu der in Nr. 8 der „Aachener Nachrichten“ vom 10. Januar 1952 veröffentlichten Berichtigung des Antragstellers ausführt:

„Was Professor Ap[REDACTED] in der Berichtigung behauptet, ist an der entscheidenden Stelle entweder subjektiv frisiert oder objektiv falsch“,

und dass diese Behauptung unwahr oder haltlos ist.

Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Strafkammer gegen den Angeklagten ████████ ergeben, dass diese Stellungnahme in den „Aachener Nachrichten“ von ihm herrührt. In dem Urteil kommt auch eindeutig zum Ausdruck, dass die Redewendung „an der entscheidenden Stelle objektiv falsch“ unwahr ist. Dazu wird zutreffend festgestellt, dass der Vorwurf der objektiven oder subjektiven Unwahrheit in hohem Grade verletzend ist. Allerdings hat die Strafkammer in der Behauptung, die am 10. Januar 1952 auf Verlangen des Oberfinanzpräsidenten gebrachte Berichtigung sei „subjektiv frisiert“, keine Beleidigung, sondern nur eine kritische Meinungsäußerung gesehen. Indessen bringt sie dabei zum Ausdruck, dass die Berichtigung des Oberfinanzpräsidenten den Ablauf der Geschehnisse richtig wiedergibt. Darin ist die Feststellung enthalten, dass die Redewendung in der Stellungnahme des Angeklagten Sch[REDACTED] auch insoweit falsch ist, als sie ausspricht, die Berichtigung sei „subjektiv frisiert“. Sie ist auch ehrenrührig. Dies führt zu der von Professor Werner █████ gemäß § 18 StFrG 1954 beantragten Feststellung.

Nach seinem Vorbringen verkennt der Antragsteller nicht, dass nach § 18 Abs. 1 StFrG 1954 nur der Verletzte zur Stellung des dort näher beschriebenen Antrags berechtigt ist. Trotzdem stellt er in der Ergänzung seines Antrags, die am 25. November 1954 bei Gericht eingegangen ist, „als ehemaliger strafantragberechtigter Dienstvorgesetzter des Zollamtmanns Mi[REDACTED]“ vorsorglich zugleich für diesen den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens.

Das Antragsrecht des § 18 Abs. 1 StFrG 1954 ist nur dem Verletzten eingeräumt. Der amtliche Vorgesetzte im Sinne des § 196 StGB mag dabei ebenfalls als Verletzter im Sinne des Straffreiheitsgesetzes zu gelten haben. Der ehemalige amtliche Vorgesetzte ist jedoch aus seiner Stellung ausgeschieden und hat daher das Antragsrecht nicht mehr (siehe auch RGSt 19, 23).

Neben der Feststellung nach § 18 StFrG 1954 kann dem Verletzten keine Befugnis zur Bekanntmachung zugesprochen werden (vgl. das Urteil 2 StR 427/54 vom 3. Juni 1955 gegen dieselben Angeklagten).

SchalschaDr. DotterweichMenges
WernerDr. Hoepner
Feststellungsantrag nach §18 StFrG: Unwahrheit einer Zeitungsbehauptung teilweise stattgegeben — Themis