BGH: Nachmachen/Verfälschen von Speise‑Essig‑Essenz; Revision teilweise zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/54
- Datum
- 09.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels setzen eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit voraus; maßgeblich ist die Beschaffenheit, die der Verkehr nach den Gebräuchen des redlichen Handels und Handwerks berechtigterweise erwarten darf.
Verfälscht ist ein Lebensmittel, wenn gegenüber der normalen stofflichen Zusammensetzung eine nicht ganz geringfügige, mindernde Veränderung eingetreten ist, durch die das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält; eine Gesundheitsgefährdung ist hierfür nicht erforderlich.
Nachmachen eines Lebensmittels liegt in der Herstellung eines für den menschlichen Genuss bestimmten Stoffes, der einem bekannten Erzeugnis ähnlich, aber in Wesen und Gehalt nicht gleichwertig ist.
Eine unzureichende Kennzeichnung, die die Abweichung von der erwarteten Beschaffenheit nicht deutlich macht, begründet eine Zuwiderhandlung gegen die Kennzeichnungsvorschriften des LebensmG, auch wenn spezifische Zusammensetzungs‑ oder Bezeichnungsregelungen noch nicht erlassen sind.
Tatrichterliche Feststellungen über die Verkehrsauffassung, gestützt auf Sachverständigengutachten, sind für das Revisionsgericht verbindlich; Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind in der Revision grundsätzlich unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 16. Juni 1953
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung
LebensmG vom 17.1.1936 § 4 Nr. 3
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ███, geboren am ██████████████, wegen Betruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels setzt eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit eines Lebensmittels voraus. Dafür ist die Beschaffenheit maßgebend, die die beteiligten Verkehrskreise oder das Publikum nach den Gebräuchen des redlichen Handels oder Handwerks berechtigterweise erwarten dürfen.
Aktenzeichen: 2 StR 14/54
Urteil des BGH vom 9. April 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4 Nr. 1, 4 Nr. 2 und 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (RGBl. I, 17; abgekürzt LebensmG) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte befasst sich mit dem Handel in Essigsäure. Im Herbst 1951 vermischte er 60 %ige Essigsäure, die nur für technische Zwecke bestimmt und – wie ihm nicht bekannt war – mit Holzgeistöl vergällt war, mit chemisch reiner Essigsäure und mit durch Wasser verdünnter chemisch reiner Essigsäure. Er erhielt dadurch ein Gemisch von 80 % Säuregehalt. Er veräußerte dieses Erzeugnis in Originalflaschen für Genuss-Essig-Essenz mit der Aufschrift „Speise-Essig-Essenz 80 %“. Im Februar 1952 brachte er 60 %ige technische Essigsäure unter der Bezeichnung „Speise-Essig-Essenz fein aromatisch, 60 %“ in den Handel. Die Strafkammer hat darin eine Verfälschung und ein Nachmachen im Sinne des Lebensmittelgesetzes gesehen. Daneben ist Betrug angenommen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen:
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmäßig erhoben, da die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, die das Landgericht hätte verwerten sollen. Die angebliche Aktenwidrigkeit einer Feststellung ist kein Revisionsgrund, da das Gericht die Feststellungen auf Grund der Hauptverhandlung trifft. Diese Feststellungen können von dem Akteninhalt auch in wesentlichen Punkten abweichen. Die Rüge, das Gericht hätte durch Befragung der vernommenen Sachverständigen weitere oder andere Feststellungen treffen müssen, ist ebenfalls unbeachtlich; nicht einmal der Angeklagte selbst hat weitere Fragen für erforderlich gehalten.
Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger nur beantragt, eine bestimmte Aussage eines Sachverständigen zu protokollieren. Das ist kein Beweisantrag.
II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass handelsüblich unter Speise-Essig-Essenz ausschließlich chemisch reine, hochwertige Essigsäure zu verstehen ist. Handel und Publikum erwarteten von einer Speise-Essig-Essenz nur derartige hochwertige und chemisch reine Ware. Diese nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger getroffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Dabei hat die Strafkammer sich nicht auf den Entwurf der Essigsäureverordnung von 1930 gestützt und diesen Entwurf nicht etwa als Rechtsnorm angewandt. Der Entwurf ist im Urteil nur als Hinweis für die Zuverlässigkeit des darin erwähnten und schon jetzt angewandten Prüfungsverfahrens verwertet. Der Ausgangspunkt der Strafkammer ist richtig, denn ein Nachmachen und Verfälschen eines Lebensmittels setzt eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit eines Lebensmittels voraus. Diese normale Beschaffenheit muss zunächst festgestellt werden. Für die Beurteilung der normalen Beschaffenheit und Eigenschaften eines Lebensmittels ist diejenige Beschaffenheit maßgebend, die die beteiligten Verkehrskreise oder das Publikum berechtigterweise erwarten dürfen (RGSt 40, 148; 50, 216). Es kommt also auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. Dabei sind für die Frage, ob eine Abweichung von der regelmäßigen Beschaffenheit vorliegt, die Gebräuche des redlichen Handels und Handwerks entscheidend (RGSt 41, 435). Die Strafkammer hat nach Erforschung dieser Verkehrsauffassung die Feststellung getroffen, dass Speise-Essig-Essenz aus hochwertiger, chemisch reiner Ware bestehen müsse. Das ist eine tatrichterliche Feststellung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Verfälscht ist ein Lebensmittel, wenn gegenüber der normalen stofflichen Zusammensetzung eine nicht ganz geringfügige, mindernde Veränderung eingetreten ist, durch die das Lebensmittel einen seinem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhält (RGSt 60, 50; 71, 308; 77, 345). Gesundheitsschädigungen sind durch das Verhalten des Angeklagten nicht eingetreten; das ist auch für die Verfälschung nicht notwendig. Trotzdem lag in dem Vermischen chemisch reiner Ware mit 60 %iger, nur für technische Zwecke bestimmter Essigsäure eine Verfälschung. Zugleich lag darin ein Nachmachen eines Lebensmittels. Die Begriffe des Nachmachens und Verfälschens im Lebensmittelgesetz gehen vielfach ineinander über. Nachmachen eines Lebensmittels bedeutet die Herstellung eines für den menschlichen Genuss bestimmten Stoffes derart, dass der neue Stoff einem bereits bekannten Erzeugnis ähnlich, aber nach Wesen und Gehalt nicht gleichwertig ist (RGSt 40, 205; 45, 345; 48, 382). Dass die Strafkammer das hier angenommen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, denn auch hier ist die Verkehrsauffassung maßgebend (RGSt 77, 345), die dem Tatrichter durch die Sachverständigen vermittelt ist. Sowohl die Mischung als auch die als Speise-Essig-Essenz verkaufte 60 %ige technische Essigsäure wurden nur schlechthin als Speise-Essig-Essenz bezeichnet, ohne Hinweis darauf, dass diese Ware nicht aus chemisch reiner, hochwertiger Essigsäure bestand. Deshalb konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler annehmen, dass die nachgemachten und verfälschten Lebensmittel auch ohne ausreichende Kenntlichmachung verkauft waren. Die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen § 4 Nr. 1 und 2 LebensmG enthält demnach keinen Rechtsfehler; denn auch die weiteren Tatbestandsmerkmale sind festgestellt. Da die Kenntlichmachung nicht deutlich genug und damit nicht ausreichend war, kam es nach § 4 Nr. 2 LebensmG nicht darauf an, ob für Essigsäure Vorschriften über die Zusammensetzung und Bezeichnung nach § 5 Nr. 5 LebensmG bereits erlassen sind.
Die Kenntnis des Angeklagten von der normalen Beschaffenheit der Speise-Essig-Essenz und damit sein Vorsatz bezüglich des Verfälschens, des Nachmachens und der Täuschung der Abnehmer ist ebenfalls ausreichend von der Strafkammer festgestellt. Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe wenden sich nur unzulässigerweise gegen die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung.
Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Abnehmer über die wahre Beschaffenheit seiner Ware getäuscht, die von der normalen Beschaffenheit abwich und nicht ausreichend gekennzeichnet war. Er hat zwar einen niedrigeren, aber trotzdem die Abnehmer zu einer schädigenden Verfügung veranlasst, weil die Strafkammer feststellt, dass die Abnehmer minderwertige Ware erhielten, obwohl sie einwandfreie gute Ware wünschten und dieses Geschäft ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätten. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, dass die Abnehmer die Ware nicht überbezahlt haben, liegt ein Schaden vor. Denn nach der Feststellung der Strafkammer erhielten die Großabnehmer des Angeklagten eine andere als die erwartete Ware, die weitgehend von den Untersuchungsämtern beim Einzelhandel beschlagnahmt wurde, so dass sie mit Ersatzansprüchen ihrer Abnehmer zu rechnen hatten; diese Gefährdung der Großabnehmer ist schon als Schaden zu werten. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind festgestellt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet.
Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.
Mit Rücksicht auf die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB muss die Sache zur Nachholung einer Entscheidung hierüber an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner Arndt Menges Dr. [REDACTED]