Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/53
- Datum
- 02.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungen des Tatbestands durch das Tatgericht sind für die Revisionsinstanz bindend; eine Überprüfung tatsächlicher Würdigungen ist nach § 337 StPO nur eingeschränkt möglich.
Wer als Eigentümer eine Gefahrenquelle auf seinem Grundstück belässt, trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn er die ordnungsgemäße Sicherung unterlässt und dadurch eine fahrlässige Tötung verursacht.
Verwendet der Eigentümer eine provisorische Abdeckung, trifft ihn die Pflicht, deren Zustand laufend zu überwachen; unterlassene, zumutbare Kontrollen begründen Fahrlässigkeit, wenn der Zustand vorhersehbar gefährlich ist.
Eine Rüge wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht bei Urteilsverkündung (vgl. § 268 StPO) ist nur begründet, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig oder in seiner Teilnahme so beeinträchtigt war, dass die Anwesenheitspflicht verletzt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ so aus ███ █████, den Landwirt Konrad ██, geboren am ██████ 1874 in ████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 21. Oktober 1952 wird verworfen;
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen zu 50 DM Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der trotz seines Alters seine kleine Landwirtschaft noch selbst betreibt, ist Eigentümer des Anwesens ██ ████████ ██ in ███. In dem Hofraum des Anwesens liegt in einer Ecke unmittelbar neben der Stalltreppe die Abortgrube. Ihre 50 x 49 cm große Öffnung war früher mit einem Eisendeckel abgedeckt gewesen; seit 1946 verwandte der Angeklagte hierzu als Ersatz für den abhandengekommenen Eisendeckel einen Holzdeckel. Diesen hatte der Sohn des Angeklagten, der Schreiner ist, aus Tannen-, Kiefern- oder Weidenholz angefertigt, indem er zwei Lagen von je drei Brettern rechtwinklig aufeinander nagelte. Die untere Bretterlage passte genau in die Grubenöffnung und diente nur dazu, ein seitliches Verschieben des Deckels zu verhindern. Auf den Brettern der oberen Lage lag der Deckel auf den Grubenrändern auf. Jedoch ragten nur zwei von diesen Brettern an beiden Enden etwa 10 cm über den Grubenrand hinaus. Das dritte obere, etwa 20 cm breite Brett lag nur auf einer Seite wenige Zentimeter auf. Seit seiner Anbringung im Jahre 1946 wurde der Holzdeckel nicht mehr erneuert. Am 2. Juni 1951 sprang oder trat die drei Jahre alte Gisela ███, Tochter einer in dem Anwesen wohnenden Flüchtlingsfrau, auf die die Grube bedeckenden Bretter. Dabei gaben das dritte obere Brett sowie die ganze untere Lage nach: das Kind fiel durch den entstandenen Spalt in die Abortgrube und erstickte.
2.) Die Revision des Angeklagten bekämpft die Verurteilung mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde. Sie rügt Verletzung des § 268 StPO und des § 222 StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a) Die Rüge, der Angeklagte sei bei der Verlesung der Urteilsformel und der Eröffnung der Urteilsgründe „persönlich, aber nicht geistig“ anwesend gewesen und daher sei die Vorschrift des § 268 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet. Die Hauptverhandlung hätte nur dann in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (vgl. § 338 Nr. 5 StPO), wenn der Angeklagte bei der Urteilsverkündung verhandlungsunfähig gewesen wäre. Dies behauptet die Revision jedoch selbst nicht.
b) Die Sachbeschwerde geht ebenfalls fehl.
aa) Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift (II der Rechtfertigungsschrift), kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO). Das Landgericht hält es in widerspruchsfreier Beweiswürdigung für ausgeschlossen, dass jemand, der dem Kinde nach dem Leben trachtete, die Nägel aus den Brettern des Deckels entfernt oder gelockert hat. Vielmehr ist der Tod des Kindes darauf zurückzuführen, dass die Bretter, insbesondere das auf nur einer Seite aufliegende dritte obere Brett, im Laufe der Zeit unter dem Einfluss der Witterung und der aus der Grube entweichenden Gase durch und durch faul und morsch geworden waren und infolgedessen unter dem Gewicht des Kindes zusammenbrachen. Diese Feststellung, die das Landgericht an Hand der sichergestellten Bretter getroffen hat, ist für den Senat bindend; eine Verfahrensrüge dahin, dass das Landgericht diese Feststellung nicht ohne Mithilfe eines Sachverständigen habe treffen können, hat die Revision nicht erhoben.
bb) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des Kindes verursacht hat.
Die Abortgrube liegt in einem Hofraum, also an einem Ort, an dem Menschen zu verkehren pflegen. Als Eigentümer der Grube war daher der Angeklagte für ihre ordnungsmäßige Abdeckung verantwortlich (vgl. § 367 Abs. 1 Nr. 12 StGB). Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sich der Unglücksfall nicht ereignet. Der Angeklagte hat daher durch pflichtwidriges Verhalten – mangelhafte Verwahrung der Grube – den Tod eines Menschen verursacht.
Für die mangelhafte Verwahrung der Abortgrube und den dadurch verursachten Tod des Kindes ist der Angeklagte auch strafrechtlich verantwortlich. Wenn er schon die Grube nicht wieder mittels eines Eisendeckels verschloss, sondern hierzu die ganze Zeit über den 1946 angefertigten Holzdeckel verwandte, so musste er sich, wie das Landgericht zutreffend annimmt, über dessen Zustand laufend vergewissern. Hierzu hatte er im Februar 1951 die beste Gelegenheit, als er die Grube letztmals vor dem Unglücksfall entleerte. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA 9 unten, sowie S. 10 oben) war er auch fähig, „bei Anwendung einiger Sorgfalt“ sich des überaus schlechten Zustandes des Holzdeckels bewusst zu werden und zu erkennen, dass „durch diesen Deckel ein Mensch durchbrechen und in der Abortgrube zu Tode kommen konnte“.
Hiernach sind die Merkmale der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) auch nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.
| Moericke | Dr. Sauer | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |