Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Vortatenwürdigung (§ 20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/53
Datum
26.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Diebstahls und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit Sicherungsverwahrung verurteilt. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer die Vortaten und die Persönlichkeit des Täters nicht ausreichend darstellte und bewertete. Die übrigen Verurteilungen bestätigte der Senat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Will das Tatgericht die Strafzumessung nach § 20a Abs. 1 StGB wegen gefährlichen Gewohnheitsverbrechens verschärfen, so darf es sich nicht auf eine bloße Aufzählung früherer Verurteilungen beschränken, sondern muss Persönlichkeit und bisheriges Unrecht sorgfältig und eingehend würdigen.

2

Bei der Würdigung der Vortaten sind insbesondere Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters darzustellen und zu bewerten.

3

Die Tatsache, dass Vortaten Diebstähle sind, begründet nicht allein die Gefährlichkeit oder eine erhebliche Störung des öffentlichen Rechtsfriedens; mildernde Umstände (z.B. Jugend bei der Ersttat, Notlage, angeborene geistige Mängel) sind zu berücksichtigen.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist der Zeitpunkt nach Verbüßung der Strafe maßgeblich; das Gericht muss darlegen, warum trotz einer möglichen Besserung durch eine hohe Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung zur Abwehr künftiger Gefahren weiterhin erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 26. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1913 in [REDACTED], gegenwärtig in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26. November 1952 mit den Feststellungen im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die sachliches Recht rügt, ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Mitführung von Diebeswerkzeugen zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision rügt insoweit auch nichts; Bedenken begegnet dagegen die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Die Strafkammer stellt zwar zutreffend die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB fest. Im Übrigen beschränkt sie sich aber auf die Feststellung, dass der Angeklagte nach seiner ersten Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an seiner noch nicht 14 Jahre alten Schwester im Jahre 1932 bis zum Jahre 1940 zehnmal, nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager nach Kriegsende im Jahre 1946 wegen schweren Diebstahls im Rückfall, in den Jahren 1948 bis 1951 achtmal wegen unbefugten Grenzübertritts, Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung, im Jahre 1949 wegen gefährlicher Körperverletzung und im Jahre 1951 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt wurde. Welche Strafen ausgesprochen wurden, gibt sie nur bei einigen Verurteilungen an. Für die Zeit zwischen 1940 und 1945 begnügt sie sich mit der Feststellung, dass er fünf Strafen wegen Rückfalldiebstahls in der Höhe von sechs Monaten bis zwei Jahren erhielt und den Verurteilungen vornehmlich Diebstahl und Hehlerei zugrunde lagen, wobei die Diebstahlstaten meist die Wegnahme von Fahrrädern und Kellereinbrüche betrafen. Für die Taten nach 1945 führt sie nur bei der gewerbsmäßigen Hehlerei an, der Angeklagte habe beim Absatz von gestohlenen Autoreifen und Autorädern in größerem Umfang mitgewirkt.

Dies genügt nicht.

Der Tatrichter darf, wenn er die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB schärfen will, sich nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen und eine ganz allgemeine Kennzeichnung der ihnen zugrunde liegenden Taten beschränken, sondern muss die Persönlichkeit des Täters und das von ihm bisher verübte Unrecht sorgfältig und eingehend würdigen. Die Strafkammer musste zumindest die jetzt abgeurteilten Taten und die Taten der beiden früheren Verurteilungen, auf die sie die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB stützt, nach ihrem Unrechtsgehalt darstellen und werten. Sie hat zum Beweis des verbrecherischen Hanges des Angeklagten und seiner Gefährlichkeit auch seine früheren Taten herangezogen und die Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch hierauf gestützt, ohne sie jedoch nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu beschreiben und zu würdigen. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als er bei der ersten Straftat erst 19 Jahre alt war, bei einem Teil der Taten sich in einer gewissen Notlage befand und an angeborenem Schwachsinn leidet. Dass die Vortaten zum Teil Diebstähle sind, begründet nicht allein bereits die Gefährlichkeit des Angeklagten und eine erhebliche Störung des öffentlichen Rechtsfriedens.

Da die Strafkammer diese notwendige Darstellung und Würdigung der Vortaten unterlassen hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob sie den Angeklagten zu Recht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.

Für die Beurteilung, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung fordert, ist maßgebend der Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe. Die Strafkammer spricht zwar aus, wenn der Angeklagte „wieder die Freiheit nach der Strafverbüßung erlangen würde, dann wäre kein Bürger in seiner Umgebung sicher, sein Eigentum nicht durch weitere Taten des Angeklagten zu verlieren“.

Damit steht aber nicht im Einklang die der Strafzumessung zugrunde liegende Erwartung, die hohe Zuchthausstrafe vermöge vielleicht doch noch einen Besserungswillen bei ihm wachzurufen. Demnach bejaht das Landgericht selbst eine Besserungsfähigkeit. Es hätte daher einer eingehenden Erörterung bedurft, dass trotz dieser Möglichkeit einer Besserung auch nach Verbüßung der hohen Zuchthausstrafe die Gefährlichkeit des Angeklagten noch bestehen und allein die Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit schützen werde (RGSt 68, 149, 157). Dies war umso mehr geboten, als der Angeklagte bisher nur einmal zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war.

Dotterweich Werner Sauer

auch für BR Dr. Ortlieb, der in Urlaub, ortsabwesend, und für Dr. Arndt, der an der Unterschrift verhindert ist.

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