Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/91
- Datum
- 17.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der gesamte Tathergang einschließlich der vom Täter ausgehenden Fortsetzungshandlungen und der dabei aufgewendeten kriminellen Energie zu würdigen; ein bloßes Scheitern der Tat begründet nicht von selbst einen mildernden Umstand.
Selbstverschuldete, geringfügige Eigenverletzungen des Täters sind kein gewichtiger Milderungsgrund, wenn sie Folge seines eigenen, das Unrecht rechtfertigenden Verhaltens sind.
Vergangene schwierige Jugend- und Ausbildungsumstände rechtfertigen nur dann eine erhebliche Milderung, wenn der Täter die sich bietenden Chancen nicht genutzt hat; geordnete gegenwärtige Verhältnisse schränken die Relevanz zurückliegender Nachteile ein.
Die Begehung einer erneuten Straftat während der Bewährungszeit ist bei Wahl und Bemessung der Sanktion strafschärfend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 3. Dezember 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Karl ██, geboren am ██ 1958 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat zum Werdegang des Angeklagten festgestellt, dass er bis zu seinem 7. Lebensjahr in ärmlichen Verhältnissen bei seinen Eltern und dreizehn Geschwistern sowie anschließend bis zu seinem 17. Lebensjahr in einem Heim aufgewachsen ist, zwei Lehrlingsausbildungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen abbrechen musste und in der Folgezeit Bundeswehrdienst leistete, 1½ Jahre lang arbeitslos war und in der anderen Zeit als Berufskraftfahrer ursprünglich im Güterfernverkehr, ab Oktober 1983 im Buslinienverkehr beschäftigt war.
Am 11. und am 17. November 1983 beging der Angeklagte jeweils eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten. In beiden Fällen nahm er um die Mittagszeit eine an einer Bushaltestelle wartende Schülerin (17 bzw. 19 Jahre alt) in seinen Pkw auf mit der Zusage, sie an ihren Zielort zu bringen. Entgegen seinem Versprechen fuhr er jedoch an eine abgelegene Stelle und zwang die Frau unter Bedrohung mit einem von ihr als scharfe Waffe angesehenen Schreckschussrevolver, sich auszuziehen und den Geschlechtsverkehr zu erdulden. Für diese beiden Taten wurde der Angeklagte am 1. Dezember 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung vom 17. November 1986 zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre bis zum 18. November 1990 festgesetzt.
Nach der Haftentlassung fand der Angeklagte wieder Arbeit als Kraftfahrer. Nachdem seine vor den Taten geschlossene erste Ehe geschieden worden war, ging er 1987 eine zweite Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Wegen der nunmehr abgeurteilten Straftat hat seine jetzige Ehefrau Scheidungsantrag eingereicht.
2. Die Urteilsfeststellungen zur erneuten Straftat ergeben:
Am 9. Juli 1990 nahm der Angeklagte gegen 22.00 Uhr eine 21-jährige Frau, die als Anhalterin mitgenommen werden wollte, in seinen Pkw auf. Schon dabei fasste er den Entschluss, an einen entlegenen Ort zu fahren und notfalls gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Indem er ihr Hilfe beim Anlegen des Gurtes vortäuschte, drückte er den Verriegelungsknopf der Beifahrertür nach unten. Als die Mitfahrerin dies doch bemerkte, den Knopf wieder hochzog und ihn nach dem Grund seines Verhaltens fragte, gab er an, er habe die defekte Tür sichern wollen. Während der Fahrt erfragte der Angeklagte das Fahrtziel der Frau und täuschte vor, selbst auch dorthin zu müssen. Da sie stutzig geworden war, ergriff sie das von ihr beim Trampen immer in der Tasche mitgeführte Klappmesser und hielt es an ihrer rechten Körperseite so, dass der Angeklagte es nicht sehen konnte. Der Angeklagte fuhr plötzlich 15 m in einen Waldweg und drückte noch während des Anhaltevorgangs ungeachtet des Protestes der Mitfahrerin den Verriegelungsknopf der Beifahrertür wieder herunter.
Gleich darauf packte er sie an ihrem Zopf, riss ihren Oberkörper rücklings zwischen die beiden Vordersitze und legte sich auf die mit einer Jeanshose und einem T-Shirt bekleidete Zeugin. Gleichzeitig schob er mit einer Hand ihr T-Shirt nach oben und betastete über dem BH ihre Brust. Der Angeklagte wollte die Zeugin nunmehr vollends gewaltsam entkleiden und den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwingen. Nunmehr betätigte sie den Auslösemechanismus des Klappmessers. Der Angeklagte hörte dies und schrie: „Mach keinen Scheiß, ich hab ’ne Knarre, ich knall Dich ab!“
Durch diese Äußerung verstärkte sich die Angst der Frau. Da sie keinen anderen Ausweg mehr sah, stach sie ihm unter Überwindung ihrer Hemmungen die Klinge „ca. 1 cm breit und 1,5 cm tief in den Oberkörper im Bereich zwischen der linken Achselhöhle und der linken Brustwarze“. Der Angeklagte ließ aus Angst vor weiteren Stichen sofort von ihr ab, versuchte aber, ihr das Messer abzunehmen, wobei er ihre Handgelenke festhielt und ihr schmerzhaft in die Wange biss. Bei dem kurzen Gerangel erlitten beide geringfügige Schnittverletzungen. Schließlich erklärte der Angeklagte der Frau, sie freilassen zu wollen, wenn sie das Messer wegstecke. Sie stimmte zu und schlug vor, dass sie sich gegenseitig loslassen und jeder auf seiner Seite aus dem Wagen aussteigen solle. Der Angeklagte ging scheinbar auf ihren Vorschlag ein und ließ ihre Handgelenke los. Nachdem die Zeugin jedoch den Verriegelungsknopf hochgezogen hatte und gerade den Türöffnungshebel betätigen wollte, griff der Angeklagte blitzschnell hinter ihrem Rücken erneut zur Beifahrertür und drückte den Verriegelungsknopf wieder herunter. Die Zeugin trat nun mit beiden Füßen gegen den Angeklagten, betätigte Verriegelungsknopf und Türhebel und verließ rückwärts durch die geöffnete Beifahrertür den Pkw.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Lasten des Angeklagten – außer den Vortaten, der teilweisen Strafverbüßung und der Tatsache, dass er die erneute Straftat während des Laufs der Bewährungszeit beging – die erhebliche kriminelle Energie berücksichtigt, die er von der Aufnahme der Frau in den Pkw bis zur Gewaltanwendung bei der Tatausführung und der Körperverletzung durch den Biss in die Wange gezeigt hat. Dem hat es bei der Strafrahmenwahl als maßgeblichen Milderungsgrund entgegengesetzt, „dass die Tathandlung gescheitert und über das Stadium des Versuchs nicht hinausgelangt ist“. Bei der konkreten Strafbemessung hat die Strafkammer „die Besonderheit“ bedacht, „dass die Tat noch nicht unmittelbar vor der Vollendung stand, sondern dass es dazu noch weiteren Tuns des Angeklagten bedurft hätte“.
Diese Bewertung wird dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht gerecht: Der Angeklagte hatte bei seinem von vornherein massiven Angriff bemerkt, dass sich die Frau mit dem Messer zur Wehr setzen werde. Das war für ihn kein Anlass, sein Vorhaben aufzugeben; vielmehr suchte er diese Abwehrbereitschaft durch Androhung des Einsatzes einer Schusswaffe zu überwinden. Dadurch hat er die ihn verhältnismäßig geringfügig verletzende Notwehrhandlung der Überfallenen ausgelöst. Danach hat er kurz von der Frau abgelassen. Die Urteilsgründe ergeben im Zusammenhang, dass er bei passivem Verhalten keine weiteren Messerstiche zu befürchten hatte. Statt auf diese Weise seinen Überfall zu beenden und die Frau freizulassen, versuchte er, ihr das Messer abzunehmen, wobei er sie durch einen Biss in die Wange verletzte und sie sich außerdem, von ihm verschuldet, während des Gerangels Schnittverletzungen und eine Rückenprellung zuzog. Selbst auf die von ihm initiierte Vereinbarung, sich gegenseitig loszulassen, nutzte er das der Vereinbarung entsprechende Verhalten der Überfallenen zu dem Versuch, sie weiterhin im Pkw festzuhalten. Bei Berücksichtigung dieses Tathergangs und der dabei vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie ist es ein Wertungsfehler, wenn die Strafkammer darin, „dass die Tat noch nicht unmittelbar vor der Vollendung stand“, eine zugunsten des Angeklagten sprechende „Besonderheit“ sieht und seine selbst verschuldeten, geringfügigen Eigenverletzungen als gewichtigen Milderungsgrund einstuft.
Weiter bedarf der Hinweis auf die schwierige Jugend und Ausbildungszeit des Angeklagten der Ergänzung dahin, dass er zur Tatzeit in geordneten persönlichen Verhältnissen lebte, aber die darin liegende Chance nicht genutzt hat. Ursache der Ehestreitigkeiten der vorausgegangenen Tage war die Weigerung des Angeklagten, bei der Verrichtung der häuslichen Arbeiten mitzuhelfen. Am Tattag ist er ihnen dadurch ausgewichen, dass er nach Arbeitsende zu einem Autobahnrasthaus fuhr, um dort sein Abendessen einzunehmen und an einem Geldspielautomaten zu spielen. Er befand sich auf dem Weg nach Hause, als er die Tat beging. Unter diesen Umständen ist die Bewertung der Ehestreitigkeiten als gewichtiger Milderungsgrund nicht nachvollziehbar.
Nach alledem muss die Strafe, die gerechter Schuldausgleich sein soll, neu zugemessen werden. Die angeordnete Maßregel wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und bleibt bestehen.
RiBGH Niemöller Maier Herdegen kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Gollwitzer | |
| Detter |