Teilweise Einstellung von Betrugsverfahren; weitere Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/85
- Datum
- 02.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO bewirkt die Aberkennung des betreffenden Einzelfalls und kann die Zahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Verurteilungen reduzieren, ohne zwingend die Gesamtfreiheitsstrafe zu ändern.
Eine endgültige Einstellung nach §206a Abs.1 StPO ist anzuwenden, wenn ein entgegenstehender Tatfall nicht gegen den Betroffenen angeklagt war; ist der Fall bereits unberücksichtigt geblieben, hat die Einstellung keine weitergehenden Auswirkungen auf Strafzumessung oder Einzelstrafen.
Revisionen sind vom Revisionsgericht nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Rüge unbegründet ist; das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Verfahrenseinstellungen oder Verwerfungen anordnen.
Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem Umfang der Verfahrenseinstellung: In den eingeschränkten Fällen trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen, verbleibende Rechtsmittelkosten sind von den Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 144/85 in der Strafsache gegen █ wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. April 1985 gemäß § 154 Abs. 2, § 206a Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Patric K__███ gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 1984 wird das Verfahren, soweit es sich gegen ihn richtet, im Fall 63 vorläufig eingestellt. Der ihn betreffende Schuldspruch wird dahin neu gefasst, dass er wegen Betruges in 24 Fällen verurteilt ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten Benno K__████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren gegen ihn im Fall 35 eingestellt.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Patric K__███ und Benno K__████ sowie die Revision der Angeklagten Alexa E__█████ werden verworfen.
IV. Im Umfang der Verfahrenseinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer der Staatskasse zur Last; sie haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagte Alexa E__█████ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Was den Angeklagten Patric ███ betrifft, so stellt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 63 vorläufig ein. Dies hat zur Folge, dass sich die Anzahl der Betrugstaten, die diesem Angeklagten zur Last liegen, von 25 auf 24 vermindert. Der Schuldspruch wird dementsprechend neu gefasst. Die im Fall 63 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten entfällt. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass dies die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen konnte.
Was den Angeklagten Benno K__████ angeht, so ist das Verfahren im Fall 35 gemäß § 206a Abs. 1 StPO endgültig einzustellen, da dieser Fall, der im Rahmen der rechtlichen Würdigung als Betrugstat des Angeklagten gewertet wird (UA S. 15), in Richtung gegen ihn nicht angeklagt war. Weitere Folgen hat die Einstellung nicht, weil dieser Fall bei der Berechnung der Anzahl der Straftaten außer Betracht geblieben ist und das Gericht hierfür auch keine Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat (UA S. 25).
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Patric K__███ und Benno K__████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt für das Rechtsmittel der Angeklagten Alexa E__█████.
| Mezger | Meyer | Niemöller | |||
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