Revision: Einziehung von DM 6.300 aufgehoben - Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/79
- Datum
- 02.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB oder § 74c StGB setzt tragfähige, abschließende Feststellungen über die Voraussetzungen der Einziehung voraus.
Fehlen die hierfür notwendigen Feststellungen, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nur denjenigen Teil des Urteils aufheben, für den Rechtsfehler bestehen, während nicht beanstandete Teile in Kraft bleiben.
Bei neuer Verhandlung sind frühere Entscheidungen des Senats (z. B. BGHSt 28, 369) zu beachten und in die Entscheidung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██, den Maschinenschlosser Roberto Matthias aus ███, geboren am ████ 1955 in █████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. November 1978 im Ausspruch über die Einziehung von DM 6.300 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Abgesehen von der Einziehung des Geldbetrages hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dieser Maßnahmeaussprache muss jedoch aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen genügen weder für eine abschließende Entscheidung auf Grund des § 74 StGB noch für eine solche nach § 74c StGB. In der neuen Hauptverhandlung wird der in BGHSt 28, 369 veröffentlichte Beschluss des Senats zu beachten sein.
Meß Willms Schumacher
Richter am BGH Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meyer Schumacher