Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabsetzung von vollendeter auf versuchte Unzucht mit einem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 144/72
Datum
14.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen vollendeter Unzucht mit einem 13‑jährigen Kind zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zentral war, ob das Kind die Handlung „flissentlich“ (mit innerer Anteilnahme) beobachtet hat, was die Vollendung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB voraussetzt. Der BGH änderte den Schuldspruch in versuchte Unzucht und hob den Strafausspruch auf, da die Feststellungen kein flissentliches Zusehen ergaben; die Sache wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung der Unzucht mit einem Kind nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist erforderlich, dass das Kind die unzüchtige Handlung flissentlich, d.h. mit innerer Anteilnahme, beobachtet.

2

Bloßes aufmerksam wahrgenommenes Wahrnehmen des Vorgangs begründet nicht ohne Weiteres flissentliches Zusehen; ein sofortiges Davonlaufen spricht gegen innere Anteilnahme des Kindes.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn die vorhandenen Feststellungen zur inneren Tatseite rechtlich ausreichend sind, keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Änderung den Angeklagten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (vgl. §265 StPO).

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 144/72 URTEIL in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Gerhard Peter ██ aus ████, geboren am █████ in ███ wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. November 1971 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) verurteilt wird, 2. im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe:

Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den ihm bis dahin unbekannten 13jährigen Bernhard S[REDACTED] an und bewog ihn unter einem Vorwand, mit ihm zum Rheinufer zu gehen. Unterwegs erklärte er, austreten zu müssen. Er wandte sich gegen einen Baum und holte seinen Geschlechtsteil hervor. Dann drehte er sich plötzlich um und sagte zu Bernhard: "Zeig mal, ist deiner auch so groß?" Dabei hatte er seinen Geschlechtsteil in der Hand und rieb daran. Der Junge nahm den Vorgang aufmerksam wahr, da er nahe bei dem Angeklagten stand. Er lief alsbald davon.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Ansicht der Strafkammer, dass sich der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe, wird von den Feststellungen nicht getragen. Dieser Schuldspruch wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Junge der unzüchtigen Handlung des Angeklagten geflissentlich, das heißt mit innerer Anteilnahme zugesehen hätte (RGSt 73, 249; BGHSt 1, 168, 171; 15, 118, 121 f.; BGH LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das aber kann den Ausführungen der Strafkammer nicht entnommen werden. Wohl hat Bernhard den "Vorgang aufmerksam wahrgenommen". Das bedeutet indessen nicht, dass er veranlasst wurde, die Unzuchtshandlung als solche auch nur für kurze Zeit mit Interesse zu beobachten. Dass er "alsbald" davonlief, spricht im Gegenteil dafür, dass er sich sofort abwandte, nachdem sich der Angeklagte mit entblößtem Glied zu ihm umgedreht hatte. In jedem Fall muss hiervon zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden.

Der Angeklagte ist deshalb nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu verurteilen.

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind, weitere Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht erwartet werden können und auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) anders als geschehen hätte verteidigen können. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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