Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht: Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 144/70
Datum
14.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; seine Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Rügen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ortsbesichtigung und gegen die Besetzung sind unbegründet; die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der Nachprüfung stand. Wegen der zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; der Strafausspruch ist formell zu berichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ortsbesichtigung und experimentelle Hörversuche sind nur anzuordnen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten sind.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen mangelnder Eignung begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, das Gericht habe bereits zuvor die Glaubwürdigkeit einer Zeugin endgültig festgestellt.

3

Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nur bei Nachweis konkreter Rechts- oder Denkfehlern zulässig; bloße Zweifel an Zeugenaussagen genügen nicht.

4

Wurde das materielle Recht zwischenzeitlich zugunsten des Verurteilten geändert (z. B. Erweiterung der Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung), ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Formelle Fehler in der Bezeichnung der verhängten Strafe sind kraft berichtigender Strafrechtsvorschriften zu berichtigen (z. B. "Gefängnis" zu "Freiheitsstrafe").

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pf., 18. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

2 StR 144/70 in der Strafsache gegen ██ den Verkaufsleiter Hermann Friedrich Karl aus ██, geboren ████████ 1939 in ███████, wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pf. vom 18. September 1969 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1968 im Hotel ███ in ███ Zugang zum Zimmer der damals 40 Jahre alten Hausfrau Marianne ████, mit der er geschlechtlich verkehren wollte. Nachdem er Frau ████████ eine Zeitlang im Zimmer festgehalten hatte, konnte sie sich befreien, die Zimmertür öffnen und um Hilfe rufen. Ihr Rufen wurde von niemandem gehört. Anschließend zog der Angeklagte Frau ██ ins Zimmer zurück und führte mit ihr nach einem weiteren Handgemenge gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Von dem Verteidiger des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung der Antrag gestellt worden, den Tatort zu besichtigen, um den Prozeßbeteiligten Aufschluß über die Möglichkeit des Hörens von Hilferufen zu verleihen. Mit dem Antrag hat er dartun wollen, daß Frau ███ ████ entgegen ihrer Bekundung nicht um Hilfe gerufen habe, da andernfalls ihr Rufen von anderen Personen hätte gehört werden müssen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das angebotene Beweismittel sei „ungeeignet“, weil „die eventuellen Hilferufe der Zeugin ████ in der Tatnacht nicht wieder rekonstruiert werden können und somit auch bei Vornahme einer Ortsbesichtigung deren Hörbarkeit nicht festgestellt werden kann“.

Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und § 338 Nr. 8 StPO, außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist unbegründet.

a) Bei dem Antrag des Verteidigers handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins, verbunden mit der Anregung, zusätzlich einen Versuch über die Hörbarkeit von Hilferufen anzustellen. Das Landgericht war bei der Entscheidung über diese Anregung an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO nicht gebunden. Es konnte darüber (ebenso wie über den Augenschein selbst, § 244 Abs. 5 StPO) in den Grenzen des § 244 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BGH LM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2 StPO). Die ihm nach dieser Vorschrift obliegende Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt.

Eine Ortsbesichtigung und die Vornahme von Hörversuchen wäre durch die Aufklärungspflicht nur geboten gewesen, wenn sich das Gericht dadurch weitere Aufklärung über die Hörbarkeit von Hilferufen hätte verschaffen können. Eine solche Möglichkeit hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von ihm dargelegt worden, daß die Zeugin, die schwer herzkrank ist und vor mehreren Jahren deshalb operiert werden mußte, in ihrer Erregung geglaubt haben mag, laut gerufen zu haben, während sie dies in Wirklichkeit möglicherweise nur mit schwacher Stimme getan hat. Da die Zeugin somit nach den Feststellungen des Landgerichts kaum in der Lage war, die Lautstärke ihres Hilferufs richtig einzuschätzen, fehlte es für das vom Verteidiger angeregte Experiment ersichtlich an den notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkten.

b) Ein Anhaltspunkt dafür, daß der wahre Ablehnungsgrund nicht die mangelnde Eignung des Beweismittels, sondern der Umstand gewesen sei, daß die Strafkammer bereits beim Erlaß des Ablehnungsbeschlusses von der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ überzeugt gewesen sei, ist nicht ersichtlich.

c) Die Revision beanstandet die Zurückweisung des Antrages auf Ortsbesichtigung weiter mit der Begründung, daß zwischen den Gründen des Ablehnungsbeschlusses und den Urteilsgründen insofern ein Widerspruch bestehe, als im Ablehnungsbeschluß von „eventuellen“ Hilferufen die Rede sei, während im Urteil davon ausgegangen werde, daß die Zeugin ████ tatsächlich um Hilfe gerufen habe.

Der vom Beschwerdeführer angenommene Widerspruch besteht jedoch nicht. Das Landgericht hat nicht für die Ablehnung desselben Antrages zwei verschiedene, einander widersprechende Begründungen angeführt. Soweit im Ablehnungsbeschluß von „eventuellen“ Hilferufen gesprochen wird, bringt dies lediglich zum Ausdruck, daß die Strafkammer zu diesem Zeitpunkt, vor der Urteilsberatung, sich noch kein abschließendes Urteil über die Hilferufe gebildet hatte.

2. Auch die auf die Mitwirkung des blinden Gerichtsassessors Müller gestützte Besetzungsrüge ist unbegründet (vgl. BGHSt 11, 74, 78).

II. Sachrüge:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt zum Schuldspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Schuldspruch macht, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt. Auch beruhen die Folgerungen des Landgerichts aus den wechselnden Bekundungen des Zeugen █████ darüber, wo sich seine Ehefrau zur Tatzeit befunden hat, nicht auf einem Denkfehler. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen █████ wegen jener unterschiedlichen Angaben, ferner wegen seiner unzutreffenden Bekundungen über die Anwesenheit des Zeugen ██████, für nicht geeignet erachtet, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ████, daß sie um Hilfe gerufen hat, in Frage zu stellen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

2. Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch ist die Sache mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 eingetretene Änderung des § 23 StGB, der nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gestattet, zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zurückzuverweisen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Angeklagten bei Geltung der neuen Regelung Strafaussetzung gewährt worden wäre. Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer, die auf dem früheren Rechtszustand beruhen, sind für den Senat nicht verbindlich.

Gemäß Art. 86 des 1. StrRG war außerdem der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe tritt.

Bundesrichter Dr. Willms ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben

KirchhofBaumgarten
MüllerMeyer
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