Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Urteilsgründe (§20a, §42e StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/57
- Datum
- 17.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.d. § 20a StGB fordert das Urteil eine nähere Beschreibung und Würdigung der früheren Taten nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens und Umfang des Schadens unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Das Urteil hat ausdrücklich darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder subsidiär des Abs. 2 StGB erfüllt sind; eine bloß formelle Behandlung früherer Verurteilungen genügt nicht.
Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist auf die voraussichtliche Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.
Fehlen die für die Gesamtwürdigung erforderlichen Feststellungen zu Persönlichkeit, Werdegang und den Umständen früherer Straftaten, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und der Sicherungsverwahrung; sind dadurch Einzelstrafen in ihrer Höhe potenziell beeinflusst, sind auch diese aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Alfred H., geboren ███ 1914 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Betruges im Rückfall u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:
Busch Bundesrichter Prof. Dr. [als Vorsitzender],
Dotterweich Bundesrichter Dr.,
Scharpenseel Bundesrichter,
Schalscha Bundesrichter Dr.,
Menges Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Fall sowie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Der Angeklagte hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung erhebt der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger die Sachrüge und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist. Die darin liegende nachträgliche Beschränkung der Revision ist wirksam.
Die Revision bezeichnet insbesondere die Bestimmungen der §§ 20a und 42e StGB als verletzt. Sie macht geltend, der Angeklagte sei nach seinen Straftaten „kein Zustands-, sondern ein Gelegenheitsverbrecher“, der nur strafällig geworden sei, wenn er aus besonderen Gründen in eine finanziell schwierige Lage gekommen sei; immer habe eine gewisse Notlage zu den Straftaten geführt. Gegenüber diesen von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkten ist die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend, sodass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.
Der Strafkammer standen nach ihrem Urteil für die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten über seine früheren Straftaten nur die Vorstrafakten aus Frankfurt am Main zur Verfügung, die lediglich einen Teil seiner früheren strafbaren Handlungen zum Gegenstand haben. Nach ihnen ist er am 4. März 1949 und am 25. April 1949 verurteilt worden. Wie hoch die am 4. März 1939 von dem Schöffengericht in Frankfurt am Main verhängte Einzelstrafe gewesen ist, ergibt das angefochtene Urteil nicht. Aus ihm geht auch nicht klar hervor, welcher Art die damals von dem Angeklagten begangene strafbare Handlung war. Über deren Beschaffenheit im Einzelnen gibt das Urteil ebenfalls keinen Aufschluss. Am 26. April 1949 wurde der Angeklagte bestraft, weil er 1948 u. a. einen noch in fremdem Eigentum stehenden Pkw zweimal gegen namhafte Anzahlungen betrügerisch verkaufte. Über die näheren Umstände dieser Straftaten des Angeklagten sagt das angefochtene Urteil wiederum nichts.
Für eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind hiernach die Ausführungen des angefochtenen Urteils schon in der tatsächlichen Darstellung unzureichend. Denn die früheren Straftaten, auf die eine Strafschärfung nach § 20a StGB gestützt wird, mit denen also die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gekennzeichnet wird, müssen nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur Zeit der Begehung im Urteil näher beschrieben und gewürdigt werden. Dabei genügt es grundsätzlich nicht, sich mit den Straftaten nur formell zu befassen (vgl. BGHSt 1, 94 ff.). Vielmehr muss das Urteil ausdrücklich die Taten des Angeklagten näher beschreiben, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a StGB gefunden werden, und es ist darzulegen, ob das Gericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder des Abs. 2 für gegeben ansieht, wobei davon auszugehen ist, dass § 20a Abs. 2 StGB erst in zweiter Linie zur Anwendung kommt, weil zunächst geprüft werden muss, ob § 20a Abs. 1 StGB Platz greift. Dazu ist insbesondere die Untersuchung erforderlich, ob bestimmte Taten „symptomatisch“ sind, weil sie gemeinsame Merkmale aufweisen, die durch die Wesensart des Angeklagten und seines wiederholten strafbaren Verhaltens bestimmt sind. Eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die jeweils solchen früheren Verurteilungen zugrunde liegen, kann daher der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht entbehren. Denn nur die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe die Straftaten zurückzuführen sind, kann Klarheit geben, ob sie demselben Wesenszug des Angeklagten entsprungen sind und wie ausgeprägt dieser danach bei ihm ist. Darüber hinaus gewinnen das sonstige Persönlichkeitsbild des Angeklagten und die Umstände, die es gestaltet haben, wesentliche Bedeutung, sodass der Werdegang des Angeklagten und seine Lebensgestaltung, diese namentlich in der Zeit, in der er wiederholt strafällig geworden ist, einer Prüfung unterzogen werden müssen.
Ergibt die so vorgenommene Prüfung, dass der Angeklagte einen eingewurzelten, bei ihm zur Charaktereigenschaft gewordenen inneren Hang zu strafbaren Handlungen hat, der mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten von ihm erwarten lässt, so ist er ein Gewohnheitsverbrecher, der gefährlich ist, wenn erhebliche neue Rechtsbrüche von ihm zu besorgen sind. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Hauptverhandlung vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42e StGB), ist die voraussichtliche Gefahr im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft entscheidend (vgl. BGH NJW 1954, 846 Nr. 19).
Dass der Angeklagte vor Jahren unter ganz anderen Zeitumständen schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, macht eine solche „Gesamtwürdigung“ jetzt nicht entbehrlich.
Die Strafkammer bejaht nun zwar einen dem Angeklagten innewohnenden Hang, durch lügenhafte Angaben Dritte in ihrem Vermögen zu schädigen. Ob dieser Hang durch charakterliche Anlage bedingt ist oder ob der Angeklagte ihn durch Übung im Laufe der Zeit erst erworben hat und er so bei ihm fest eingewurzelt ist, bleibt jedoch unklar. Auch bleibt unerörtert, ob und aus welchen Gründen die als Unterschlagungen und Urkundenfälschung gewerteten Straftaten für die Strafschärfung nach § 20a StGB in Betracht kamen. Dies zeigt, dass eine eingehende und sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm verübten Rechtsbrüche im Urteil unterblieben ist (vgl. BGHSt 1, 94, 101).
Die von dem Angeklagten im Alter eines Heranwachsenden verübten Straftaten können nach den bisherigen Feststellungen dafür, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, nicht herangezogen werden. In keiner Weise ist dargetan, dass es sich bei diesen strafbaren Handlungen um solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt gehandelt hat.
Die aufgezeigten Mängel der Urteilsbegründung nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafen wegen der Unterschlagungen und der Urkundenfälschung sind um deswillen mit aufzuheben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass ihre Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Betrugsfällen mitbeeinflusst ist.
Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, gegebenenfalls nochmals die von der Revision erneut aufgeworfene Frage zu prüfen, ob trotz der von ihr betonten Fürsorge der Ehefrau die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordert.
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |