Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/56
- Datum
- 07.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Notlage im Sinne des § 302a StGB liegt vor, wenn der Betroffene nicht die Mittel hat, seine lebenswichtigen Bedürfnisse zu befriedigen; dazu sind konkrete Feststellungen zu Einkünften, Rücklagen, Vermögen und der Art der Verpflichtungen erforderlich.
Fehlende oder unzureichende Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Darlehensnehmer und zur Unentbehrlichkeit abzahlungsweise erworbener Gegenstände rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung wegen Kreditwuchers.
Gewerbsmäßiges Wuchern kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch wiederholtes Begehen eine Erwerbsquelle von gewisser Dauer zu erschließen; das Vorliegen gewerbsmäßigen Handelns ist unabhängig davon, ob in jedem Einzelfall der Straftatbestand verwirklicht wurde.
§ 302b StGB ist erfüllt, wenn mehrere Darlehensnehmer «in Form eines Wechsels» wechselmäßig verpflichtet sind und Vermögensvorteile verschleiert versprochen werden; die Norm verlangt nicht, dass der Gläubiger die Möglichkeit, persönliche Einreden abzuschneiden, im Einzelfall tatsächlich ausnutzt.
Bei der Strafzumessung dürfen besondere Verwerflichkeitsbewertungen einer Tat nicht auf der Annahme zusätzlicher, noch nicht erwiesener Straftaten beruhen; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. Dezember 1955
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Polizeimajor Wilhelm ███ aus DC), dort geboren am ████ 1900, wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Kreditwuchers u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Balidus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Kreditwuchers verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Kreditwuchers und wegen Nötigung verurteilt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit er wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers verurteilt worden ist, behauptet er auch die Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach den §§ 302a, 302 StGB richtet, in vollem Umfang und im Übrigen im Strafausspruch begründet.
I.
a) Eine Notlage im Sinne des § 302a StGB liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht die Mittel hat, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen, sei es, dass er sich nicht ausreichend ernähren kann oder ihm wirtschaftlich unentbehrliche Gegenstände fehlen oder deren Verlust zu befürchten ist (RGSt 71, 326; 76, 193). In einer solchen Notlage haben sich nach den bisherigen Feststellungen nur die Darlehenssucher in den Fällen 6 und 8 befunden, weil sie infolge besonderer Umstände, wenn auch nur vorübergehend (RGSt 58, 321, 330), über keinerlei Einkünfte oder Rücklagen verfügten, um sich ernähren zu können. Die Jahreszinsen von mindestens 60 % überschreiten nach der rechtlich unbedenklichen Annahme der Strafkammer den üblichen Zinsfuß derart, dass sie in einem auffälligen Missverhältnis zu der Darlehensgewährung stehen. Da dies auf der Hand liegt, brauchte die Strafkammer hierzu keinen Sachverständigen zu hören. Auch zur inneren Tatseite trifft das Urteil die erforderlichen Feststellungen.
In allen übrigen Fällen ist eine Notlage im Sinne des § 302a StGB bisher nicht dargetan.
In den Fällen 1, 3, 7, 22, 23, 27, 30 und 32 haben die Darlehenssucher bei dem Angeklagten Geld aufgenommen, um Abzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dass es sich hierbei um lebenswichtige, unentbehrliche Gegenstände gehandelt habe, deren Verlust zu befürchten stand, legt das Urteil nicht dar. ███████ (Fall 1) hatte eine Couch und einen Sessel, Frau ████████ (Fall 22) hatte sich neue Wohnzimmermöbel auf Abzahlung gekauft. Frau █████████ (Fall 32) schuldete u. a. noch 300.— DM auf ein Radiogerät. Dass es sich hierbei um unentbehrliche Sachen gehandelt habe, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. In den übrigen Fällen fehlt jede Bezeichnung der Gegenstände, auf die sich die Abzahlungsverpflichtungen bezogen.
b) In den Fällen 2, 4, 9, 14, 24 und 31 ist ebenfalls eine Notlage im Sinne des § 302a StGB nicht nachgewiesen. Die Strafkammer muss hierzu die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte, Rücklagen, Vermögen) der Darlehenssucher und ihrer etwaigen Ehegatten sowie die Art der Verpflichtungen im Einzelnen genau schildern, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob sie den Rechtsbegriff der Notlage nicht verkannt hat.
c) Dass die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, sei am Fall 4 näher erläutert:
Die Angestellte ██████████ bezog ein Gehalt von rund 400.— DM pe[r Monat] und nahm im Januar 1953 ein Darlehen von 300.— DM bei dem Angeklagten auf, weil sie auf einem Auge erblindet war und deshalb einen Augenarzt aufsuchen musste. Außerdem hat sie von April bis Juli 1952 im Krankenhaus gelegen.
Dass diese Krankheiten zu einer Notlage im Sinne des § 302 StGB geführt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Krankenhaus- und Arztkosten trägt die Allgemeine Ortskrankenkasse. Reichten deren Leistungen nicht aus und musste Frau ██████████ deshalb eigene Mittel aufwenden, die sie in wirtschaftliche Bedrängnis brachten, so hätte die Strafkammer dies im Einzelnen darlegen müssen.
Ein weiteres Darlehen von 560.— DM ließ sich die Angestellte kurz danach von dem Angeklagten gewähren, „weil sie in Urlaub fahren wollte und diesen Urlaub infolge ihrer Krankheiten dringend brauchte.“ Auch hier fehlt es an jeder Begründung dafür, dass eine Angestellte mit einem Gehalt von 400.— DM keine Urlaubsreise bezahlen kann.
Im Jahre 1954 nahm die Angestellte ██████████ zwei Darlehen von je 600.— DM auf, weil sie ihren Verlobten, einen Spätheimkehrer, unterhalten musste und ihr Kosten in zwei Prozessen gegen Untermieter entstanden waren, die keine Miete gezahlt hatten. Hier hätte die Strafkammer zunächst prüfen müssen, welche Entschädigung der Verlobte als Heimkehrer erhalten hatte, und ob er nicht selbst verdiente, was bei dem Mangel an Arbeitskräften nahe lag. Außerdem reicht ein Betrag von 400.— DM im allgemeinen für den notwendigen Unterhalt von zwei Personen aus. Wenn die Angestellte ██████████ nicht in der Lage war, Prozesskosten aufzubringen, hätte sie das Armenrecht beantragen können.
Im Fall 12 nahm der 50-jährige Werkzeugschlosser ███████████ bei dem Angeklagten ein Darlehen von 500.— DM auf und verpflichtete sich, 700.— DM in monatlichen Raten von 100.— DM zurückzuzahlen. Die Strafkammer nimmt an, ███████████ sei bei einem Einkommen von monatlich etwa 400.— DM mit Rücksicht auf seine große Familie nicht in der Lage gewesen, monatlich 100.— DM abzuzahlen. Daraus folgert sie, er habe die Tragweite seiner Verpflichtung nicht übersehen und sei deshalb völlig unerfahren gewesen. Andererseits hebt die Strafkammer hervor, dass er seine Verpflichtungen eingehalten hat. Die Strafkammer schließt also auf die Unerfahrenheit des ███████████ aus einer Tatsache, deren Gegenteil sie selbst feststellt.
Da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist das Urteil mit den Feststellungen in vollem Umfang aufzuheben, soweit es sich auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Kreditwuchers bezieht. Es sind deshalb in der neuen Verhandlung alle Fälle des Eröffnungsbeschlusses wiederum zu prüfen und im Urteil zu erörtern.
Einzuweisen ist noch auf Folgendes:
Die Strafkammer hat gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten an sich fehlerfrei bejaht. Auch wenn die neue Verhandlung ergibt, dass sich der Angeklagte in geringerem Umfang des Wuchers schuldig gemacht hat, als bisher angenommen worden ist, kann er schon im ersten Fall in der Absicht gehandelt haben, sich durch wiederholtes Begehen dieses Wuchers eine Erwerbsquelle von gewisser Dauer zu erschließen. Dass er in den meisten Fällen, in denen er Darlehen gewährte, nicht gegen § 302a StGB verstoßen hat, stünde einer gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (BGHSt 1, 383), würde aber eine besonders sorgfältige Prüfung dieser Frage nahe legen.
Auch die Voraussetzungen des § 302b StGB sind einwandfrei nachgewiesen. Mehrere Darlehensnehmer haben sich d. h. „in Form eines Wechsels“ (RG JW 1935, 530 ff.) „wechselmäßig“ verpflichtet. Damit ist § 302b StGB erfüllt; denn diese Bestimmung will verhindern, dass der Gläubiger durch Weitergabe des Wechsels persönliche Einreden des Schuldners abschneiden kann. § 302b StGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger diese Möglichkeit im Einzelfall auch ausnutzt. Der Angeklagte hat sich die Vermögensvorteile ferner „verschleiert“ versprechen lassen (vgl. hierzu RGSt 60, 216, 223). Die Strafkammer nimmt mit Recht an, dass der Tatbestand des § 302d StGB den des § 302b StGB aufzehrt. Bei gewerbsmäßigem Wucher kommt deshalb wechselmäßiges und verschleiertes Versprechenlassen von Vermögensvorteilen nur für die Strafzumessung in Betracht (RG JW 1935, 530 ff.).
II.
Gegen die Verurteilung wegen Nötigung bestehen zum Schuldspruch keine Bedenken.
Die Angestellte ██████████ übersandte dem Angeklagten eine Aufstellung über die Darlehen, die sie von ihm erhalten hatte, und die hierauf geleisteten Rückzahlungen. Hierbei verwandte sie Briefumschläge ihrer Dienststelle. Sie bat den Angeklagten, die Aufstellung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Sie musste ihrer Dienststelle nachweisen, dass sie ihren Verpflichtungen pünktlich nachgekommen war.
Der Angeklagte nötigte sie durch die Drohung, er werde die Umschläge ihrer Dienststelle vorlegen, wenn sie auf ihrem Verlangen bestehe, ihr Begehren fallen zu lassen, weil sie dienstliche Unannehmlichkeiten befürchtete.
Die Strafkammer stellt den Inhalt der Aufstellung nicht näher fest. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Angestellte ██████████ auf Grund des § 368 BGB berechtigt war, die Unterzeichnung der Aufstellung in der von ihr gewünschten Form von dem Angeklagten zu fordern. Indessen kommt es hierauf nicht entscheidend an. Der Angeklagte war nach § 368 BGB verpflichtet, ██████████ ein schriftliches Empfangsbekenntnis über die erhaltenen Beträge zu erteilen, soweit dies nicht bereits geschehen war. Statt sich hierzu wenigstens bereit zu erklären, nötigte er ██████████, ihren Anspruch schlechthin fallen zu lassen. Das erreichte er durch die bewusste Androhung eines empfindlichen Übels; denn ██████████ wären, wenn der Angeklagte seine Drohung ausgeführt hätte, „erhebliche dienstliche Unannehmlichkeiten entstanden, weil sie, wie der Angeklagte sowieso schon mit Schwierigkeiten bei ihrer Behörde zu kämpfen hatte“. Das vom Angeklagten gewählte Mittel war dem erstrebten Zweck angesichts der gesamten Umstände des Falles verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte ist deshalb der Nötigung schuldig.
Bei der Strafzumessung hebt die Strafkammer hervor, dass diese Straftat „im Hinblick auf die vorangegangene Ausbeutung der Zeugin“ „einen besonders hässlichen Zynismus erkennen“ lasse. Diese Erwägung ist fehlerhaft, so lange nicht feststeht, dass sich der Angeklagte des Wuchers gegenüber der Angestellten ██████████ schuldig gemacht hat. Aus diesem Grunde sind der Strafaussprach im Falle der Nötigung und der Gesamtstrafaussprach aufzuheben.
Werner Dr. Dotterweich Balidus Hoepner Schalscha Dr. ████████████