Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Urteil trotz Abbruch der Eröffnung der Urteilsgründe rechtswirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 144/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Verkündung des Urteils sei mangels vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe (§ 268 Abs. 2 StPO) nicht rechtswirksam, weil der Vorsitzende nach Verlesung der Formel während der mündlichen Begründung verstorben ist. Der BGH verneint dies und hält die Verlesung der Urteilsformel für genügenden Abschluss der Verkündung. Die unvollständige Eröffnung der Gründe stellt zwar eine Verfahrensverletzung dar, macht das Urteil aber nicht nichtig. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung der Urteilsformel begründet den rechtlich wirksamen Urteilsspruch; ist die Formel ordnungsgemäß verkündet, liegt grundsätzlich ein Urteil im Rechtssinne vor.

2

Die mündliche Eröffnung der Urteilsgründe dient nur der vorläufigen Unterrichtung der Beteiligten und ist für die Rechtswirksamkeit des Urteils nicht erforderlich; maßgeblich sind die vom Gericht beschlossenen und unterzeichneten Gründe.

3

Eine unvollständige oder unterbrochene Eröffnung der Urteilsgründe verletzt zwar § 268 Abs. 2 StPO, diese Gesetzesverletzung führt jedoch nicht automatisch zur Nichtigkeit des Urteils, sofern die Urteilsformel verkündet wurde.

4

Die fehlende Fortsetzung der Verhandlung infolge des Todes des Vorsitzenden kann die Rechtswirksamkeit der bereits durch die Urteilsformel abgeschlossenen Verkündung nicht berühren; eine Fortsetzung wäre unter diesen Umständen oft unmöglich.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 13. Dezember 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung

StPO § 268 Abs. 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Paul █████ aus █████████████, geboren █████████████ in Ostpreußen, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████ als **███

Leitsatz

Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der Urteilsformel bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.

Aktenzeichen: 2 StR 144/55 LG Wuppertal

Urteil des BGH vom 8. Juli 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrüge

Die Revision behauptet, die Verkündung des Urteils verletze § 268 Abs. 2 StPO. Ihrem Vorbringen, das die Sitzungsniederschrift bestätigt, ist hierzu folgendes zu entnehmen:

Nachdem der Vorsitzende die Urteilsformel verlesen hatte, begann er, den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich zu eröffnen. Nach einigen Minuten erlitt er einen Anfall, an dem er verstarb.

Die Revision meint, es liege kein rechtswirksam verkündetes Urteil vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO geschieht die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe. Sie ist demnach erst beendet, wenn die vorgeschriebene Mitteilung beider Urteilsteile abgeschlossen ist (RGSt 57, 142; 61, 388, 390; 71, 377; BGH NJW 1953, 155, 25).

Daraus folgt aber noch nicht, dass überhaupt kein wirksames Urteil vorliegt, wenn die Eröffnung der Urteilsgründe ganz oder zum Teil unterblieben ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Formel und den Gründen. Die Formel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verlesen, also vor der Verkündung niederzuschreiben. Die Gründe brauchen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach mündlich mitgeteilt zu werden, jedoch nicht schriftlich vorzuliegen. Die Urteilsformel ist nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; sie steht damit endgültig fest. Die Gründe sind nach § 275 StPO zu den Akten zu bringen. Nach § 173 Abs. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen des § 172 für die Verkündung der Urteilsgründe ausschließen. „Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich“, § 173 Abs. 1 GVG.

Diese unterschiedliche Behandlung der Urteilsformel und der Urteilsgründe im Gesetz zeigt, dass nach ihm die Urteilsformel den eigentlichen Urteilsausspruch enthält. § 173 Abs. 1 GVG bezeichnet sie sogar als das „Urteil“. Ist die Formel nicht verkündet, so liegt deshalb kein Urteil im Rechtssinne vor (RGSt 71, 377, 379). Anders verhält es sich mit den Gründen. Ihre Eröffnung ist für den Urteilsspruch nicht wesentlich. Denn er beruht immer nur auf den vom Gericht beschlossenen Gründen, deren Inhalt nur durch das von den Richtern unterzeichnete Urteil nachgewiesen werden kann. Die mündlichen Angaben des Vorsitzenden sind ihm gegenüber ohne Bedeutung (RGSt 4, 382; 13, 66; BGHSt 2, 63, 66). Sie sollen die Prozessbeteiligten nur vorläufig über die Gründe unterrichten, die das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben. Dass die Gründe gegenüber dem Entscheidungssatz überhaupt nur eine untergeordnete Bedeutung haben, geht aus § 338 Nr. 7 StPO hervor, wonach ein Strafurteil, das keine Entscheidungsgründe enthält, stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist. Diese Bestimmung geht also davon aus, dass auch ein Urteil ohne Gründe ein Urteil im Rechtssinne ist, das angefochten und erst durch ein Rechtsmittel beseitigt werden kann (so schon RGR 1, 249, 467; 2, 51; RGSt 2, 207).

Nicht zweifelhaft ist es, dass in der unvollständigen Eröffnung der Urteilsgründe ein Verstoß gegen § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt. Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachgefolgt ist, kann aber das Urteil nicht beruhen.

2.

Da ein rechtswirksames Urteil vorliegt, ist die weitere Rüge, die Verhandlung sei nach dem Tode des Vorsitzenden nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt worden, gegenstandslos. Eine Fortsetzung wäre im Übrigen nach dem Tode des Vorsitzenden gar nicht möglich gewesen.

II. Sachrüge

Die Revision führt sie nicht aus. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass es dem Gesetz entspricht.

Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. ArndtDr. WernerMenges
DotterweichDr. Schalscha
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