Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/99
- Datum
- 21.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist nach §302 Abs.1 Satz1 StPO wirksam, sofern er eindeutig erklärt wurde.
Ein nachträgliches Bedauern oder der Wunsch, die Verzichtserklärung zu widerrufen, beeinträchtigt die Wirksamkeit eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts nicht.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch berührt, dass das Gericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat; die Übernahme der Belehrung durch den Verteidiger kann hinreichend sein.
Wird trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen; dem Beschwerdeführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. November 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben schriftlich „einen Rechtsmittelverzicht gegen das soeben verkündete Urteil“ erklärt. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.
Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zwar hat das Gericht selbst keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Doch hat der Verteidiger laut Protokoll erklärt, er übernehme die Rechtsmittelbelehrung. Ohnehin ist der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u. a. BGH NStZ 1984, 329 m. w. N.).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.
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