Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/99
Datum
21.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte (§302 Abs.1 StPO). Ein späteres Bedauern ändert daran nichts. Der Verzicht bleibt auch bei unterbliebener Gerichtsbelehrung wirksam; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist nach §302 Abs.1 Satz1 StPO wirksam, sofern er eindeutig erklärt wurde.

2

Ein nachträgliches Bedauern oder der Wunsch, die Verzichtserklärung zu widerrufen, beeinträchtigt die Wirksamkeit eines wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts nicht.

3

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch berührt, dass das Gericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat; die Übernahme der Belehrung durch den Verteidiger kann hinreichend sein.

4

Wird trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen; dem Beschwerdeführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. November 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben schriftlich „einen Rechtsmittelverzicht gegen das soeben verkündete Urteil“ erklärt. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.

Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zwar hat das Gericht selbst keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Doch hat der Verteidiger laut Protokoll erklärt, er übernehme die Rechtsmittelbelehrung. Ohnehin ist der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u. a. BGH NStZ 1984, 329 m. w. N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.

NiemöllerBodeRothfuß
TheuneOtten
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