Revisionen der Nebenkläger als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn aus der Revisionsbegründung nicht hinreichend ersichtlich wird, welches konkrete Revisionsziel oder welcher konkrete Rügegegenstand verfolgt wird.
Eine allgemeine Sachrüge genügt nicht den Anforderungen an die Revisionsbegründung, wenn sie nicht klar erkennbar macht, ob sich der Angriff gegen den Strafausspruch oder gegen die Schuldfeststellung richtet.
Verfahrensrügen im Revisionsverfahren müssen die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllen; bloße, unkonkrete Vorwürfe führen zur Unzulässigkeit.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das verfolgte Rechtsmittel bereits bei Antragstellung offensichtlich unzulässig ist, weil kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 143/96
vom 8. Mai 1996
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ ████, Giovanni, 1964 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Nebenklägers Peter D[REDACTED], ihm für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1995 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind unzulässig.
Die Revision des Nebenklägers Walter D[REDACTED] ist nicht begründet worden.
Die Revision des Nebenklägers Peter D[REDACTED] ist nicht ausreichend begründet worden. Die allgemein erhobene Sachrüge lässt nicht erkennen, ob der Nebenkläger lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht – was unzulässig wäre (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5) – oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf Mord ist. Auch den Ausführungen zur Verfahrensrüge, die nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, lässt sich nur entnehmen, dass der Nebenkläger sich gegen die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung wendet, nicht aber, dass er eine andere Beurteilung der von der Strafkammer allerdings auch unter Hinweis auf die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten abgelehnten subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke erstrebt. Gegen die Annahme eines zulässigen Revisionsantrags im zuletzt genannten Sinne spricht im Übrigen, dass sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts wegen Totschlags angeschlossen hat. Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Angabe eines zulässigen Anfechtungszieles ist unbeachtlich.
Da sich die Unzulässigkeit der Revision bereits aus ihrer Begründung ergibt, war auch für die vom Nebenkläger Peter D[REDACTED] beantragte Prozesskostenhilfe kein Raum. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei der Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 6).
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