Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei schwerem Raub aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/89
Datum
20.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Gesamtwürdigung der mildernden und erschwerenden Umstände fehlerhaft vornahm. Geständnis und Wiedererlangung der Beute wurden unzureichend gewichtet, das Fehlen bestimmter Milderungsmerkmale überbetont. Zudem durften jugendgerichtliche Verfahren nach §§ 63, 51 BZRG nicht verwertet werden; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen, einschließlich Persönlichkeit, Tatmotiven und tatbegleitenden Umständen.

2

Die Gewichtung der Strafmilderungs- und -erschwerungsgründe muss am Schuldprinzip orientiert erfolgen; das bloße Fehlen bestimmter mildernder Merkmale darf nicht dominierend zu lasten des Angeklagten gewertet werden.

3

Geständnis und die Umstände, dass die Beute wiedererlangt wurde, sind als strafmildernde Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen und können das Strafmaß maßgeblich beeinflussen.

4

Jugendgerichtliche Verfahren und Entscheidungen sind nach den Vorschriften des BZRG (§§ 63, 51 BZRG) nicht zu verwerten; eine Verwertung solcher Vorbelastungen als strafschärfend ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 143/89

in der Strafsache gegen Manuela Martha █████ aus St[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Ihr Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verneinung eines minder schweren Falls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Angeklagten sprechenden Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1/mF – Gesamtwürdigung 1).

Als für die Annahme eines minder schweren Falls sprechende Umstände sieht das Landgericht zu Recht die schlechte finanzielle Situation der Angeklagten, die unglücklichen Umstände ihrer Arbeitssuche, die Tatsache, dass sie lediglich einen Schreckschussrevolver verwendete sowie die geringe Beute an.

Diese Gründe hält es aber nicht für ausreichend, da die Angeklagte keine impulsive, auf einer augenblicklichen Kurzschlussreaktion beruhende Tat begangen habe. Sie habe genugend Zeit gehabt, sich den Überfall „aus dem Kopf zu schlagen“, habe das Kennzeichen ihres Wagens abgeschraubt, den Einsatz des Revolvers geplant und sich aus den ihr augenblicklich zur Verfügung stehenden Mitteln eine Maske gefertigt. In der Bank und auf der Flucht habe sich die Angeklagte überlegt verhalten. Das alles spreche dafür, dass sie imstande gewesen sei, sich über ihre Angstgefühle hinwegzusetzen (UA [REDACTED]).

Diese Würdigung ist zum einen unvollständig, denn sie lässt das von Schuldeinsicht getragene Geständnis der Angeklagten und den Umstand außer Acht, dass die Geschädigte das Geld alsbald wiedererlangte. Beides berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne.

Zum anderen stellt die Strafkammer den mildernden Umständen hauptsächlich nur solche gegenüber, die keine Strafschärfungsgründe enthalten, sondern bei Straftaten wie der vorliegenden regelmäßig anzutreffen sind. Das gilt insbesondere für die Feststellung, die Angeklagte habe genugend Möglichkeiten gehabt, sich den Überfall „aus dem Kopf zu schlagen“ und sei imstande gewesen, sich über ihre Angst hinwegzusetzen, habe sich mithin in einem psychischen Zustand befunden, in dem in der Regel alle Täter derartiger Delikte handeln (UA S. 9/10).

Es ist indessen rechtsfehlerhaft, das Fehlen bestimmter Milderungsgründe in den Vordergrund zu stellen, statt die tatsächlich vorliegenden strafmildernden Umstände gegen die straferhöhenden abzuwägen. Gewicht und Bedeutung der einzelnen Strafmilderungsgründe sind durch eine am Schuldprinzip orientierte Wertung zu bestimmen. Die Tatsache, dass der zu beurteilende Fall Tatmodalitäten aufweist, die nach Auffassung des Tatrichters in anderen Fällen regelmäßig auch anzutreffen sind, oder dass der zu entscheidende Fall anderen in sonstiger Weise gleicht (oder sich von ihnen unterscheidet), ist für die Strafrahmenbestimmung nur insoweit relevant, als daraus Schlüsse auf den Unrechts- und (oder) Schuldgehalt der Tat und auf die Höhe der einem gerechten Schuldausgleich dienenden Strafe gezogen werden können (BGHR StGB vor § 1/mF – Gesamtwürdigung 4).

Fehlerhaft ist zudem die strafschärfende Berücksichtigung von vier strafrechtlichen Vorbelastungen. Die jugendgerichtlichen Verfahren durften gemäß §§ 63, 51 BZRG der Angeklagten nicht mehr angelastet werden (vgl. BGHR BZRG § 63 – Verwertung 1). Die Angeklagte wurde im Jahre 1986 lediglich wegen Diebstahls geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe belegt.

Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben.

HerdegenMaierDetter
TheuneNiemöller
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