Revision: Reduktion der Betrugsverurteilungen und Aufhebung des Berufsverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/80
- Datum
- 04.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehreren Geschädigten Darlehen aufgrund derselben Täuschungshandlung gewährt, ist insoweit nur ein Betrugstatbestand anzunehmen.
In Fällen von mehreren Täuschungshandlungen kann bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs nur eine Tat anzunehmen sein.
Für die Anordnung eines Berufsverbots bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte bei Fortführung seines Berufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut berufstypische Straftaten begehen wird; bloße Verschuldung und Bedürfnis nach Einkommen genügen nicht.
Erweist sich in der Revisionsprüfung ein Rechtsfehler in Schuldspruch oder Strafauspruch, sind die betroffenen Teile aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Steuerberater Horst Alfred S. (>) aus Düren, geboren am ███ 1939 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in 23 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt wird,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 6, 7 und 8 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Betrugs nicht in 25, sondern nur in 23 Fällen zu verurteilen ist. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragschrift vom 26. März 1980 zutreffend aus, dass in den Fällen II 6 bis 8 der Urteilsgründe die Annahme dreier selbständiger Handlungen nicht gerechtfertigt ist. Nach den Feststellungen haben vielmehr in den drei genannten Fällen die drei Geschädigten – Dr. B., seine Ehefrau und sein Sohn – die von dem Angeklagten gewünschten Darlehen jeweils auf Grund derselben Täuschungshandlung gewährt. Insoweit liegt deshalb nur ein Betrug vor.
Im Übrigen stünden selbst dann, wenn die Darlehen auf Grund verschiedener Täuschungshandlungen hingegeben worden wären, die Einzelhandlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang, so dass auch aus diesem Grund nur eine Tat anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 19, 323).
Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.
Der Senat hat den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten geändert. Diese Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 6, 7 und 8 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafausprüche werden hiervon nicht berührt.
2. Auch die Anordnung des Berufsverbots kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer meint, dass der Angeklagte die erheblichen Schulden aus seinen Straftaten nur dann begleichen könne, wenn er über ein beträchtliches Einkommen verfüge. Dieses aber könne er nur in seinem erlernten Beruf erzielen. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass er – um seine Schulden loszuwerden – bei Fortführung seines Berufs erneut Straftaten einschlägiger Art begehen werde.
Diese Erwägungen sind schon nicht zu vereinbaren mit den Ausführungen auf S. 5 UA, denen zu entnehmen ist, dass der Angeklagte zur Zeit in einem anderen Beruf ein Einkommen von immerhin 5.000 bis 6.000 DM bezieht. Im Übrigen ist es aber auch nicht gerechtfertigt, allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte erhebliche Schulden hat und diese begleichen will, die Gefahr zu folgern, dass er sich die hierzu erforderlichen Mittel durch erneute, mit seinem Beruf zusammenhängende Straftaten beschaffen werde. Andere Umstände, die die Annahme einer solchen Gefahr nahelegen könnten, lässt das Urteil nicht erkennen.
3. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
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