Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Beteiligung an Schlägerei; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/79
- Datum
- 25.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer gemeinschaftlich begangenen Tat setzt Teilnahme am genau falleinleitenden oder -fortsetzenden Handlungsgeschehen voraus; endet die gemeinschaftliche Tat, entfällt die Mittäterschaft.
Die bloße frühere Teilnahme an einer Auseinandersetzung begründet keine Haftung für eine später von einem Beteiligten unabhängig ausgeführte, den Todeserfolg herbeiführende Handlung.
Die Erklärung oder tatsächliche Zurückhaltung eines Beteiligten vom weiteren tätlichen Vorgehen schließt eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Begehung der nachfolgenden Tat aus, wenn keine fortbestehende Teilnahme nachgewiesen ist.
Ändert der Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten, so sind nach § 357 StPO auch die hiervon betroffenen Verurteilungen gegen Mitangeklagte aufzuheben und die Sache, soweit betroffen, zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 143/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Joachim ██████████ aus ██████, geboren am █████ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Leitsatz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. November 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass sowohl beim Angeklagten als auch bei den Mitangeklagten ███████ und ███ die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei wegfällt, 2. im gesamten Strafausspruch, auch soweit er die beiden Mitangeklagten █████ und ███ betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet und dieser wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht bestehenbleiben kann.
Zu Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei. ███ Tod ist nicht mehr durch den von den Angeklagten und den beiden Mitangeklagten gemeinsam unternommenen Angriff verursacht worden. Dieser war, als der Mitangeklagte ██ das Hinstürzen ██████ bewirkte, das zu dessen Tod führte, bereits abgeschlossen. Schon vorher hatte der Angeklagte die Mitangeklagten aufgefordert, von weiteren Tätlichkeiten gegenüber den von ihnen Angegriffenen Abstand zu nehmen, da diese „genug“ hätten. Hierauf hatten sie sich von ihnen bereits einige Meter entfernt. Nur weil ███ ihnen dann nachgerufen hatte, „er erkenne sie, er kriege sie“, lief der Mitangeklagte ██ zu ██████ zurück und rannte ihn entweder um oder schlug so gegen ihn, dass ██████ nach hinten umkippte. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass der Mitangeklagte ██████ noch versucht hatte, ████ von den erneuten Vorgehen abzuhalten. Demnach waren der Angeklagte sowie der Mitangeklagte ███ hieran nicht mehr beteiligt. Das wäre aber Voraussetzung für eine Verurteilung der drei Angeklagten nach § 227 StGB gewesen (vgl. OLG Köln NJW 1962, 1688, 1689). Dieser Teil der Verurteilung muss deshalb wegfallen, gemäß § 357 StPO auch, soweit sie die Mitangeklagten ███ und ████████ betrifft, obwohl von ihnen keine Revision eingelegt worden ist.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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