Revision: Teilfreispruch bei nicht erwiesenen Teilakten eines fortgesetzten sexuellen Missbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/77
- Datum
- 04.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Einzelhandlungen, die in Anklage und Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst sind, bis auf eine ausgeschieden, so ist der Angeklagte wegen der nicht erwiesenen Teilakte ausdrücklich freizusprechen.
Die Revision ist in Bezug auf eine Sachrüge unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergibt.
Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs ist der Urteilsspruch entsprechend zu ergänzen und der Kostenausspruch im Hinblick auf verurteilte und freigesprochene Teile getrennt zu regeln.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 349 StPO den Urteilsspruch ändern und den Kostenausspruch anpassen, soweit die Revision Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Dreher Kurt S. ████████, geboren am ███ 1934 in █████████, █, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1976 im Urteilsspruch ergänzt und im Kostenausspruch geändert wie folgt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens einchließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.
Gründe
Im Falle II 2 der Urteilsgründe muss der Angeklagte wegen der nicht erwiesenen Teilakte ausdrücklich freigesprochen werden, da von den in Anklage und Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Tat zusammengefassten Einzelhandlungen alle bis auf eine ausgeschieden worden sind (BGH NJW 1951, 726).
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Miller Kirchhof Baumgarten Meyer Bo[REDACTED]