Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 228 StGB) verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Streitgegenstände waren u. a. die Zuverlässigkeit der Urteilsgründe, die Behandlung von Notwehr-/Putativnotwehrvorbringen sowie die Bedeutung von Sachverständigengutachten und § 51 StGB. Der BGH hielt die Urteilsgründe für schlüssig, sah keine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Verfahrensverletzung und bestätigte die Strafzumessung einschließlich der Ablehnung der Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass die Handlung des Täters ursächlich zum Tod führte und die Folge für den Täter nach seiner geistigen Entwicklung vorhersehbar war.

2

Ein Verstoß gegen die Vorschrift über die Niederschrift der Beratung (§ 275 Abs. 1 StPO) rechtfertigt nur in Ausnahmesituationen die Aufhebung des Urteils, nämlich dann, wenn sich daraus erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beratungsergebnisses ergeben.

3

Das Gericht muss eine behauptete Notwehr oder Putativnotwehr nicht ausdrücklich erörtern, wenn die Feststellungen und die Einlassung des Angeklagten diese Rechtfertigungsgründe als nicht tragfähig erscheinen lassen.

4

Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht deren Überzeugungskraft darstellt und zugleich erkennbar eine eigenständige rechtliche Prüfung ihrer Bedeutung für die Anwendung des § 51 StGB vorgenommen hat.

5

Bei der Strafzumessung können nur solche Umstände strafmildernd berücksichtigt werden, die dem Täter erkennbar sind; unbekannte mitursächliche Faktoren dürfen dem Täter nicht angelastet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 26. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den früheren Schreiner und jetzigen Hüttenarbeiter Bernfried ███ aus █████, dort geboren am ████ 1938, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 26. Juni 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 228 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Anwendung des sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seinen 64 Jahre alten Onkel mit heftigen Faustschlägen zu Boden. Bei dem Sturz erlitt der betrunkene Mann schwere Kopfverletzungen, die nach fünf Tagen zu seinem Tod führten. Der Angeklagte war nach seiner geistigen Entwicklung in der Lage, diese Folge vorauszusehen.

Mit Recht sieht das Schwurgericht auf Grund dieses Sachverhalts die Tatbestandsmerkmale des § 226 StGB als erfüllt an. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. Was sie im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist im Ergebnis nicht geeignet, die Verurteilung zu gefährden.

a) Die Revision meint, aus den Gründen des erst 1/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten gebrachten Urteils ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass es das Ergebnis der Beratung nicht mehr zuverlässig wiedergebe. Sie knüpft damit ersichtlich an Erwägungen in dem Beschluss BGHSt 21, 4, 10 an, nach denen ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge hin führen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe sind in sich schlüssig und vollständig. Die Revision sieht einen Widerspruch zwischen der Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. ██████ und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht hat die Urteilsfeststellungen jedoch nicht anhand des Protokolls nachzuprüfen (BGH NJW 1966, 63). Daran ändert sich nichts, wenn das Urteil verspätet zu den Akten gebracht worden ist.

b) Entgegen der Meinung der Revision war das Schwurgericht nicht gehalten, sich ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte in Notwehr oder Putativnotwehr gehandelt hat. Nach den Feststellungen hat der Onkel des Angeklagten an dessen Rockärmel gezogen, um ihn daran zu hindern, weiter auf den schon zuvor tätlich angegriffenen Zeugen ████████ einzudringen. Sein Verhalten war als Nothilfe durch § 53 StGB gerechtfertigt und durfte schon deshalb nicht mit Schlägen beantwortet werden. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Onkel lediglich mit einer Reflexbewegung, also nicht zu seiner Verteidigung, zu Fall gebracht, war es bei dieser Sachlage auch nicht geboten, die Möglichkeit einer vermeintlichen Notwehrhandlung im Urteil ausdrücklich zu erörtern.

c) Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Schwurgerichts zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 51 StGB den Eindruck erwecken können, als habe es die Entscheidung über die Anwendung dieser Vorschrift den beiden Sachverständigen überlassen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 7, 238). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Das Schwurgericht bezeichnet das Gutachten des Sachverständigen Dr. █████ ausdrücklich als überzeugend und führt aus, es werde durch den Gutachter Dr. ███████ bestätigt. Dadurch hat es, wenn auch in knapper Form, zum Ausdruck gebracht, dass es sich selbst ein Bild von der Schlüssigkeit der von den Sachverständigen vorgebrachten Argumente gemacht und ihre rechtliche Bedeutung für die Anwendung des § 51 StGB selbständig geprüft hat. Dass die Sachverständigen sich im Rahmen ihrer Gutachten ihrerseits zu der dem Gericht obliegenden rechtlichen Beurteilung des körperlichen und seelischen Zustandes des Angeklagten geäußert haben, ist unter diesen Umständen unschädlich (BGH aaO). Es gefährdet den Schuldspruch bei der gegebenen Sachlage auch nicht, dass das Schwurgericht davon abgesehen hat, die Ausführungen der Sachverständigen im einzelnen wiederzugeben. Das Urteil lässt erkennen, dass die Gutachten sich auf den Tathergang stützen, der auf einen nur geringgradigen Affektzustand des Angeklagten schließen lässt. Das findet in den tatsächlichen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat seine Bestätigung. Aus ihnen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte kurzfristig in einen Affektzustand geraten wäre, der ausnahmsweise auch bei einem sonst gesunden Täter die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 20).

2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch.

a) Mit der Erwägung, die Ursächlichkeit der Handlungen des Angeklagten für den Tod des Opfers sei nicht durch das Hinzutreten „anderer gewisser tragischer Umstände“ wesentlich eingeschränkt worden, lässt das Schwurgericht die Trunkenheit des Opfers nicht unzulässig außer acht. Es meint mit dieser Wendung weitere Umstände, die der Angeklagte nicht erkannt hatte und die ihm deshalb bei der Strafzumessung nicht hätten zur Last gelegt werden können. Hinsichtlich der Trunkenheit des Opfers geht es ersichtlich davon aus, dass dem Angeklagten dieser nach den Feststellungen (UA S. 3) erkennbare Zustand seines Onkels nicht verborgen geblieben war. Dass es die entlastende Wirkung etwaiger dem Täter unbekannter, für den Taterfolg mitursächlicher Umstände verkannt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen.

b) Aus den unter 1 c dargelegten Gründen reichen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz ihrer Knappheit auch aus, die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen.

c) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine solche Maßnahme kommt bei Strafen von mehr als einem Jahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen namentlich eine Konfliktslage des Täters dazu drängt (BGHSt 24, 3, 5). Hier kann sich der Angeklagte aber nicht darauf berufen, dass besondere Umstände sowohl in seiner Person als auch in der Tat selbst seine Schuld an dem folgenschweren Geschehen in einer die Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigenden Weise minderten. Er hat vielmehr, ohne ernsthaft verletzt worden zu sein, aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus unbeherrscht zugeschlagen und dadurch wegen einer Nichtigkeit den Tod eines Menschen verschuldet. Von einer besonderen Konfliktslage kann unter diesen Umständen ebensowenig die Rede sein wie von einer sonstigen Ausnahmesituation.

WillmsMüllerBaumgarten
KirchhofSchauenburg
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