Revision gegen Unterbringung nach §42b StGB verworfen; Urteilsformel gekürzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/69
- Datum
- 21.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweise von Amts wegen hätten erhoben werden sollen.
Die Beanstandung der Beweiswürdigung oder unvollständiger Urteilsgründe stellt regelmäßig eine sachliche Rüge dar und ersetzt keine substantiierte Verfahrensrüge wegen Verletzung formeller Vorschriften.
Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, durch den erhebliche Verletzungen (z. B. Blutungen) herbeigeführt werden, begründet die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung.
Die Anordnung der Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt Unzurechnungsfähigkeit infolge einer psychischen Störung und die Erforderlichkeit der Unterbringung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus; eine Unterbringung kann auch bei einem nur begrenzten Gefährdetenkreis gerechtfertigt sein, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 143/69 in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Johann ██████████ aus █████████, geboren am █████████ 1913 in █████████ (Rumänien), einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Dezember 1968 wird verworfen. Jedoch fallen die beiden ersten Sätze der Urteilsformel weg.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß § 429a StPO folgende Entscheidung getroffen:
Der Beschuldigte hat im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit eine fortgesetzte Körperverletzung, davon in zwei Einzelhandlungen in der Form der gefährlichen Körperverletzung sowie eine Beleidigung begangen.
Soweit ihm die Antragsschrift vom 16.8.1968 die Verwirklichung weiterer Straftatbestände zur Last legt, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung formlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, welche Beweise von Amts wegen hätten erhoben werden sollen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift und ferner bemängelt, dass die Urteilsgründe nicht vollständig seien, rügt er nicht das Verfahren (Verletzung der §§ 261, 267 StPO), sondern behauptet sachliche Fehler.
2. Die Strafkammer hat die mit Strafe bedrohten Handlungen, welche der Unterbringung zugrunde liegen, in ausreichender Weise festgestellt. Dass sie einige Angaben der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beschuldigten für falsch hielt, hinderte sie nicht daran, ihr im Übrigen Glauben zu schenken. Indem der Beschuldigte nach den Feststellungen einen Kneifzangengriff in den Geschlechtsteil seiner Ehefrau stieß und ihn darin bis zum Eintritt von Blutungen herumdrehte, beging er eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 223a StGB. Auch dass er dies noch ein zweites Mal getan hat, ist nach den Urteilsausführungen erwiesen. Die Stockschläge auf Gesicht, Arme, Beine, Rücken und Kopf sind ebenfalls als gefährliche Körperverletzungen zu werten.
3. Die Strafkammer hat ferner bedenkenfrei festgestellt, dass der Beschuldigte infolge einer paranoiden Wahnerkrankung zurechnungsunfähig ist und die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42b Abs. 1 StGB). Keineswegs bedeuten seine Tätlichkeiten bloße Belästigungen, welche die Unterbringung nicht rechtfertigen würden. Unwesentlich ist, ob der von ihm mit Straftaten bedrohte Personenkreis nur klein ist (BGH LM StGB § 42b Nr. 3). Nicht zu beanstanden ist schließlich die Feststellung, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung nicht zur Verfügung steht.
Der Senat hat die beiden ersten Sätze der Urteilsformel gestrichen, weil im Sicherungsverfahren nur der Antrag auf Unterbringung Gegenstand der Entscheidung ist und hierüber nur einheitlich befunden werden kann.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |