Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug und Konkursvergehen (§ 240 KO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/67
- Datum
- 10.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug durch Täuschung über Vermögensverhältnisse ergibt sich der tatbestandsmäßige Vermögensschaden nicht allein aus der Differenz zwischen angeblichem und tatsächlichem Sicherungswert, sondern auch aus der durch die Täuschung begründeten Kreditunwürdigkeit; der Schaden tritt mit der Hingabe der Gegenleistung (z. B. Annahme eines Wechsels) ein.
Unstimmigkeiten in der rechtlichen Würdigung durch das Tatgericht begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Feststellungen den Schuldumfang hinreichend deutlich erkennen lassen und ein möglicher Irrtum zu Gunsten des Angeklagten wirkt.
Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ergänzende Beweisaufnahmen anzuordnen, wenn die behaupteten Umstände für den Strafausspruch nach den Feststellungen ohne entscheidende Bedeutung sind und keine konkreten entgegenstehenden Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Fehlt im Urteilsspruch die ausdrückliche Feststellung des Vorsatzes, kann der Tenor ergänzt werden, wenn die Urteilsfeststellungen den vorsätzlichen Tatbestand eindeutig tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 9. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
2 StR 143/67
in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Gustav, geboren am ██████ 1928, wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Dr. Wilims, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltin beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven – vom 9. Dezember 1966 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 240 KO verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Vergehens gemäß § 240 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Zum Schuldspruch wird nur die Sachrüge erhoben. Sie ist unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der █████████ Bank und der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft ██████ (Fall Nr. II 2 der Urteilsgründe).
Es ging hierbei um die Erlangung von Wechselkrediten, deren Höhe jeweils von dem Wert des zu ihrer Sicherung dienenden Warenlagers des Angeklagten abhing. Der Angeklagte, der wesentlich größere Lagerbestände vorspiegelte, als in Wirklichkeit vorhanden waren, verstand es auf diese Weise, entsprechend hohe laufende Kredite und schließlich noch einen Zusatzkredit von 70.000 DM zu erlangen. Der tatbestandsmäßige Vermögensschaden der Kreditgeber bestand hiernach darin, dass der von ihnen für die Hingabe des Kredits gegen den Angeklagten erworbene Anspruch nicht den Wert besaß, den sie ihm im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten beimaßen. Er ergab sich jeweils nicht allein aus dem Unterschied zwischen den angeblichen und den wirklichen Lagerbeständen, sondern auch allgemein aus der durch das unredliche Verhalten begründeten Kreditunwürdigkeit des Angeklagten, und er trat jeweils sogleich mit der Hereinnahme eines Wechsels des Angeklagten ein.
Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt. Ihre Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Tat auf S. 14 UA begründen den Eindruck, als habe sie den tatbestandsmäßigen Vermögensschaden rechtsirrig nicht in dem Erwerb minderwertiger Gegenforderungen gesehen, sondern insofern auf den Endsaldo beim Abschluss der Kreditgewährung im ganzen abgestellt. So erklärt es sich auch, dass gesagt wird, bei der Geestemünder Bank sei zumindest insoweit eine Vermögensgefährdung eingetreten, als die für den Zusatzkredit von 70.000 DM gegebene besondere Bürgschaft der Mutter des Angeklagten „formell und materiell“ fraglich sei, und dass nicht angeführt ist, welche Wechsel seit Ende August 1963, dem Beginn der Fortsetzungstat, im Einzelnen gegeben worden sind.
Jedoch können diese Unstimmigkeiten den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen. Da den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die Kreditgewährungen den jeweiligen monatlichen Wertangaben über den Lagerbestand entsprachen und diese für den in Betracht kommenden Zeitraum in den Urteilsgründen angegeben werden, ist der Schuldumfang noch mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Im Übrigen könnte der mögliche Irrtum der Strafkammer, dass es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes statt auf den bei jeder einzelnen Kreditgewährung eingetretenen Schaden auf den Endsaldo anzukommen habe, sich nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anführung der Zusatzbürgschaft der Mutter des Angeklagten durch die Strafkammer vorgebrachten Bedenken sind gegenstandslos, da eine Täuschung der Kreditgeber über die Bonität der Bürgschaft nicht zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht wurde und die Frage eines etwaigen nur als Wiedergutmachung zu wertenden Schadensausgleichs durch diese Bürgschaft offenbleiben durfte. Da der Wert des Warenlagers der laufenden Kreditierung bloß mit 60 v. H. zu Grunde gelegt wurde, blieb nach der Vorstellung der Kreditgeber für den Zusatzkredit immer noch eine Absicherung auch durch die Lagerbestände wirksam.
2. Die zum Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge dringt so wenig wie die Sachrüge durch.
Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, dass sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten über den verhältnismäßig langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten und dass er sich in dieser Zeit nicht zur Aufgabe seines Unternehmens oder zur Konkursanmeldung durchgerungen hat, obwohl er bereits bei Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1961 die Überschuldung erkannt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet, diese Bilanz sei erst Mitte 1963, also ein knappes Jahr vor dem Zusammenbruch, gezogen worden.
Unzutreffend ist seine Ansicht, das Landgericht hätte mit Rücksicht auf die wiedergegebene Strafzumessungserwägung den Zeitpunkt der Bilanzerstellung von Amts wegen feststellen müssen. Unberührt von der Bilanzziehung beging der Angeklagte nämlich das Konkursvergehen vom Februar 1962 bis zum Zusammenbruch im Mai 1964, also über zwei Jahre lang. Ferner wirft das Landgericht dem Angeklagten nicht vor, dass er nicht „schon am Beginn der zwei Jahre, sondern dass er nicht innerhalb dieses Zeitraumes das Geschäft aufgegeben hat.
Nach den Feststellungen hat er dies überhaupt nicht von sich aus getan. Vielmehr wurde der Zusammenbruch erst offenbar, als der Angeklagte nach einem schweren Verkehrsunfall dem Geschäft fernbleiben musste. Auch wenn er entsprechend seiner Behauptung die Bilanz für das Jahr 1961 erst Mitte 1963 erstellt haben sollte, hätte er durch die Geschäftsaufgabe zu diesem Zeitpunkt noch weiteren Schaden verhindern können, zumal er die Kreditbetrügereien erst später begonnen hat. Nach alledem hat ein möglicher Irrtum über den Zeitpunkt der Bilanzerstellung den Strafausspruch nicht beeinflusst und brauchte sich eine Beweiserhebung in dieser Richtung dem Landgericht nicht aufzudrängen.
Auch die weitere Überprüfung des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Da der Angeklagte das Konkursvergehen vorsätzlich begangen hat und das im Urteilsspruch nicht vermerkt ist, wird dieser entsprechend ergänzt.
| Justizangestellter | Kirchhof | Miller | |||
| Willms | Henning | Baumgarten |