Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendung der Erpressung auch ohne tatsächliche Vermögensverschiebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 143/64
Datum
03.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Kernfrage war, ob die Erpressung erst mit einer tatsächlichen Vermögensverschiebung vollendet ist. Der BGH entschied, dass zur Vollendung genügt, dass der Genötigte eine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung vornimmt, auch wenn das Geld verloren ging. Die Voraussetzungen des § 253 StGB waren hier erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Vollendung der Erpressung genügt, dass der Genötigte eine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung vornimmt; es ist nicht erforderlich, dass es zu einer tatsächlichen Vermögensverschiebung oder zur Erlangung des Vorteils durch den Täter kommt.

2

Erpressung ist ein Vermögensdelikt, das zugleich gegen die persönliche Entscheidungsfreiheit gerichtet ist; der Tatbestand verlangt einen Vermögensnachteil und eine Bereicherungsabsicht des Täters.

3

Für die Vollendung der Erpressung reicht es aus, dass die abgenötigte Handlung ursächlich für den Eintritt des Vermögensnachteils geworden ist; der rechtliche Erfolg (Bereicherung des Täters) ist nicht erforderlich.

4

Eine Herausgabe- oder sonstige abgenötigte Handlung gilt als Vermögensverfügung i.S.v. § 253 StGB, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu einem Vermögensnachteil führt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 24. Januar 1964

Leitsatz

zur Vollendung der Erpressung genügt es, dass der Genötigte eine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung vornimmt; es ist nicht erforderlich, dass es zu einer Vermögensverschiebung kommt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. Januar 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████ dort geboren den Anstreicher Wilfried am ██ 1941, zur Zeit in Strafhaft i. a. S., wegen räuberischer Erpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ██ ███ zur Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ zur Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.

Das Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte forderte in der Nacht zum 2. November 1963 auf der dem allgemeinen Verkehr dienenden Langensgasse den Hilfsarbeiter ██ auf, ihm Geld für Zigaretten zu geben. ██ versicherte zunächst, er besitze kein Geld, gab schließlich zu, in der Tasche 1,80 DM zu haben, weigerte sich jedoch, den Betrag auszuhändigen. Der Angeklagte versetzte nun ██ mehrere Schläge, um ihn zur Hergabe des Geldes zu nötigen. ████ holte, während der Angeklagte noch auf ihn einschlug, unter der Einwirkung der ihm zugefügten Misshandlungen sein Geld aus der Tasche, um es dem Angeklagten zu übergeben. Durch die Schläge fiel es jedoch zu Boden zwischen Strauchwerk und Laub, die sich am Wegrand befanden. Es konnte nicht wieder gefunden werden.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer vollendeten Tat, obwohl der Angeklagte das geforderte Geld nicht erhielt. Die jetzige Fassung des § 253 StGB, die auf Art. 3 der VO zur Durchführung der StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943 Teil I S. 339, 341) und auf dem 3. StAG vom 4. August 1953 (BGBl. 1953, S. 735) beruht, hat die Streitfrage nach dem Charakter der Erpressung klargestellt: sie ist eine zugleich gegen die persönliche Entscheidungsfreiheit gerichtete Vermögensstraftat. Der Tatbestand ist hinsichtlich der Vermögensseite weitgehend dem des Betruges angepasst, da er den Eintritt eines Vermögensnachteils und Bereicherungsabsicht erfordert. Im Schrifttum wird hieraus überwiegend gefolgert, dass das abgenötigte Verhalten, wenn das Gesetz auch nur allgemein von einer Handlung, Duldung oder Unterlassung spreche, doch einen unmittelbar vermögensschädigenden Charakter haben, also eine Vermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB sein müsse; der Unterschied zum Betrug liege nur darin, dass an die Stelle der Täuschung das Mittel der Nötigung trete (Kohlrausch-Lange StGB § 253 Anm. IV; Welzel, Deutsches Strafrecht 7. Aufl., S. 322; Schröder StGB 11. Aufl., § 253 StGB Anm. 8; Maurach BT 5. Aufl., S. 260 II; Schwarz/Dreher 26. Aufl. § 253, Anm. 1). Nach anderer Ansicht (vgl. Jagusch LK § 253 Anm. 3 a) braucht die erzwungene Handlung keine Vermögensverfügung zu sein; es soll eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag, eine Verfügung im weiteren Sinne genügen, die den Vermögensschaden unmittelbar oder mittelbar verursacht. Die Frage kann hier unentschieden bleiben. Selbst wenn man der herrschenden Meinung darin folgt, dass eine weitgehende Anlehnung an die Auslegung des Betrugstatbestandes geboten sei,

so setzt doch die Annahme einer vollendeten Erpressung nicht voraus, dass es zu einer abgeschlossenen Vermögensverschiebung gekommen ist. Es muss genügen, dass die abgenötigte Handlung auf eine Vermögensverfügung gerichtet war und zu einem Vermögensnachteil geführt hat. Dem Wortlaut des Gesetzes steht diese Auffassung zweifellos nicht entgegen; sie stellt auch den Charakter der Erpressung als eines Vermögensdelikts nicht in Frage.

Der Angeklagte hat seinem Opfer eine Handlung, nämllich die Herausnahme des Geldes aus der Tasche, abgenötigt, und diese Handlung war auf eine Vermögensverfügung gerichtet; sie war auch ursächlich für den Vermögensnachteil. Der Angeklagte ist zwar nicht in die Lage versetzt worden, den erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen, weil das Geld verloren ging. Das ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil zur Vollendung zwar der Vermögensnachteil, nicht aber der Eintritt der erstrebten Bereicherung gehört.

Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Die Bundesrichter Scharpenseel und Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
BGH: Vollendung der Erpressung auch ohne tatsächliche Vermögensverschiebung — Themis