Revision verworfen; Absehen von Kostenauferlegung nach §74 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/96
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann begründet, wenn die rechtliche Nachprüfung einen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei Verurteilung Jugendlicher ist § 74 JGG zu beachten; von der Auferlegung von Kosten und Auslagen ist abzusehen, wenn deren Belastung den Neuanfang oder die Wiedereingliederung voraussichtlich erschwert.
Die Auferlegung von Verfahrenskosten dient nicht der Unterstützung von Strafzwecken; wirtschaftliche Verhältnisse und berufliche Perspektiven des Jugendlichen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz ändern und die Staatskasse mit der Tragung der Kosten belasten, wenn nach Prüfung von § 74 JGG von der Auferlegung abzusehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 21. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 142/96 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen Lutz O., geboren am ██ ████████ 1976 in ██, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 21. Dezember 1995 dahingehend geändert, dass von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den zunächst vom Vorwurf des Totschlags freigesprochenen Angeklagten auf die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision zu tragen hat. Die dagegen erhobene Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die gegen die Kostenentscheidung im Urteil gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg.
Der Angeklagte hat eine Sonderschule besucht, eine danach begonnene Lehre hat er abgebrochen. Zum Tatzeitpunkt war er arbeitslos. Nach der Tat wurde er am 30. Januar 1994 festgenommen und befand sich bis zum 26. September 1994 in Untersuchungshaft; anschließend war er als Waldarbeiter tätig, bis er am 6. Oktober 1995 erneut inhaftiert wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.
Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG keinen Gebrauch gemacht, da „ihm durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen war, dass er für alle Folgen der Tat einzustehen hat. Weder die Entwicklung noch eine berufliche Ausbildung des Angeklagten machten es erforderlich, von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen“.
Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Unsicherheit, ob er nach Verbüßung der Jugendstrafe eine Arbeit finden wird, erweckt die Begründung Bedenken. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass die Kostenbelastung einem Neuanfang des Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Jugendvollzug entgegenstehen kann. Einer Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Nach dem gegenwärtigen und dem absehbaren Sachstand ist deshalb gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen abzusehen.
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