Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 142/93
Datum
12.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Die Verurteilung wegen der Tat vom 12. Mai 1985 wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Ferner hob der BGH den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grundlage war u. a. die unzureichende Begründung zur Verneinung verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholsucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen und liegt keine tatangemessene Unterbrechungshandlung vor, ist das Verfahren insoweit wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 323a StGB).

2

Bei Hinweisen auf chronische Alkoholsucht hat das Gericht zu prüfen, ob beim freiwilligen Sichbetrinken die Fähigkeit, der Versuchung zum Genuss zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.

3

Die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit infolge Sichberauschens bedarf einer tragfähigen und ausreichenden Begründung; bei deren Fehlen sind Strafzumessung und Strafausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

4

Liegt in den Feststellungen eine unzureichende Auseinandersetzung mit schuldmindernden Umständen vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur ergänzenden Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/93 vom 12. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████ dort geboren am ██ ██ ████ Richard, geboren 1958, wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 1992

1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 12. Mai 1985 verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen Vollrauschs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sich am 12. Mai 1985 vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine schwere Brandstiftung begangen zu haben, ist das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 323 a StGB). Eine Handlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen könnte, dass der Angeklagte bei der Begehung der Brandstiftung nicht schuldunfähig war.

Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe in den beiden weiteren Fällen des Vollrauschs verminderte Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Sichbetrinkens ohne ausreichende Begründung verneint.

Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in den vergangenen Jahren, wenn er sich auf freiem Fuß befand, täglich etwa 10 l Bier und eine halbe Flasche (0,35 l) 38 %-igen Korn. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass er physisch und psychisch vom Alkohol abhängig war. Dies musste dem Gericht Anlass zur Prüfung geben, ob der Angeklagte aufgrund einer Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, dass bei der hier maßgeblichen Tathandlung – dem Sichbetrinken – seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 23 a Sichberauschen).

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneBode
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