Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlerhafte Strafzumessung bei BtM-Handel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/86
- Datum
- 04.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Menge, der Wirkstoffgehalt und die Art des Rauschgiftes allein rechtfertigen nicht ohne weiteres den Einstieg in den oberen Strafrahmen des BtM-Rechts.
Bei der Strafzumessung sind tat- und täterbezogene Milderungsgründe (fehlende Vorstrafen, geringe Steuerungs- bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten, durch Polizei initiiertes Geschäft, sichergestelltes Rauschgift, umfassendes Geständnis) umfassend zu berücksichtigen.
Bereits in der Feststellung einer erheblichen Menge berücksichtigte Gefahrenwirkungen (z. B. für drogenabhängige Abnehmer) dürfen nicht zusätzlich als eigenständiger strafschärfender Umstand herangezogen werden.
Die rechtliche Bewertung der Rolle (z. B. Mittäterschaft vs. Beihilfe) ist für die Strafzumessung nach dem konkreten Umfang der Steuerungs- und Entscheidungsbefugnis zu gewichten und kann zu mildernder Behandlung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/86 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dirk Dieter Christian ████████ aus Aachen, geboren am ███████ 1960 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Zeuge ██████ handelte in größerem Umfang mit Haschisch. Der Angeklagte beteiligte sich daran, indem er in zwölf Fällen jeweils ein Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 3 % von Alsdorf nach Aachen verbrachte, dort an die Kunden █████████ übergab, den bereits vereinbarten Kaufpreis entgegennahm und ███████ überbrachte. Er erhielt dafür zunächst jeweils 5 bis 10 g Haschisch im Werte von 40 bis 80 DM zum Eigenverbrauch, später auch 150 DM als Fahrtkostenersatz.
Auf Veranlassung eines Scheinaufkäufers der Polizei lieferte der Angeklagte diesem etwa 1 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 16 %. Dieses Rauschgift hatte er von ███ gekauft. Er hatte an dem Verkauf zunächst 650 DM verdienen wollen, sich dann aber mit 150 DM zufriedengegeben. Er versprach weitere Lieferungen.
Nach seiner Festnahme gab der Angeklagte sogleich an, dass er das Haschisch von ██████ erhalten hatte. Dieser war den Beamten bis dahin noch nicht als Lieferant bekannt gewesen. Darüber hinaus offenbarte er auch die 12 Kurierfahrten für ███████ und nannte die Vornamen zweier Kunden, die jeweils Haschisch von mehr als 1 kg gekauft hatten. ███████ wurde festgenommen und Haschisch (1,5 kg) in seiner Wohnung sichergestellt. Auch die beiden Kunden wurden ermittelt.
Das Landgericht bejaht den Strafmilderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG, wertet die Tat aber dennoch als besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Grundlage seiner Entscheidung ist dabei die Ansicht, „bei einer solchen Größenordnung des verteilten Rauschgiftes“ sei „schon allein – unter Außerachtlassung des § 31 Nr. 1 BtMG – eine Strafe aus dem mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens erforderlich“.
2. Diese Strafzumessung des Landgerichts beruht auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung des Schweregrades der zu beurteilenden Tat.
Menge, Wirkstoffgehalt und Art des hier gehandelten Rauschgiftes allein könnten weder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und mehr noch in diesem Bereich den Einstieg in den gesetzlichen Strafrahmen rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 1985 – 1 StR 99/85). Im vorliegenden Falle sind zudem unabhängig von den zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG führenden Umständen – zahlreiche Strafmilderungsgründe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen:
Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft; er war ohne Arbeit, erhielt weder Arbeitslosen- noch Sozialhilfe, allerdings 300 DM monatlich von seinen Eltern. Seine Beteiligung am Rauschgifthandel des Zeugen ███████ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar bereits als Mittäterschaft zu bewerten, liegt aber wegen der stark begrenzten Möglichkeiten, den kriminellen Geschehensablauf mitzubestimmen, und bei der geringen Entlohnung für seine Mitwirkung an der Grenze zur Beihilfe. Der letzte Teilakt, bei dem der Angeklagte nicht nur als Kurier tätig war, wurde von der Polizei initiiert. Das Rauschgift aus diesem Geschäft ist sichergestellt worden. Schließlich hat der Angeklagte sofort ein umfassendes, von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis abgelegt (UA S. 15) und dabei von sich aus die – der Polizei offenbar noch nicht bekannten – früheren Teilakte offenbart.
Von den angeführten straferschwerenden Gesichtspunkten kommt zwar dem Umstand, dass der Angeklagte in zahlreichen Teilakten über längere Zeit (neun Monate) in der genannten Art Handel trieb, ein besonderes Gewicht zu. Jedoch durfte die für drogenabhängige Abnehmer „heraufbeschworene“ „erhebliche Gefahr“ zusätzlich zu der „erheblichen Menge“ des Rauschgiftes ebensowenig strafschärfend herangezogen werden wie der Umstand, dass der Angeklagte sich nicht spontan, sondern erst nach einer Bedenkzeit zur Mitwirkung entschlossen hatte.
Nach allem kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
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