Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zusammenfassung zweier Betrugsfälle zu fortgesetzter Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 142/84
Datum
30.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen sieben Betrugsfällen. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahin, dass Fälle 1 und 2 als eine fortgesetzte Tat (Gesamtvorsatz) zu werten sind; die zugehörigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung, insbesondere zur Klärung von Strafaussetzungs- und Vermögensfeststellungen, an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt der Entschluss zur Begehung einer weiteren gleichartigen Tat bereits vor Beendigung der ersten Tat, begründet dies einen Gesamtvorsatz und rechtfertigt die Qualifikation als fortgesetzte Handlung.

2

Die Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und fortgesetzter Handlung richtet sich nach der Vorsatzbildung und nicht allein nach zeitlichen Zwischenräumen; bloße zeitliche Abstände begründen ohne Vorsatzüberschneidung keinen Fortsetzungszusammenhang.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern; ein unterbliebener Hinweis nach § 265 StPO steht dem nicht entgegen, wenn dem Angeklagten dadurch kein nachweisbarer Verteidigungsnachteil entstanden ist.

4

Ergeben sich Lücken in den Feststellungen, die für Entscheidungen über Strafaussetzung oder Vermögensverhältnisse erheblich sind, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 7. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 142/84

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Manfred B., geboren am ██████ in ██████, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus Koblenz als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. November 1983 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in sechs Fällen verurteilt wird, 2. in den Aussprachen über die Einzelstrafen zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe sowie über die Gesamt-

Gründe

strafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, dass die einzelnen Betrugsfälle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, ist mit einer noch zu erörternden Ausnahme rechtlich zutreffend. Dies bedurfte angesichts der zeitlichen Zwischenräume, die zwischen den Betrugs-

fallen liegen (Fälle 1 und 2: August 1977; Fall 3: März 1978; Fall 4: Mai 1978; Fall 5: Dezember 1978; Fall 6: März 1980; Fall 7: Juni 1980) keiner weiteren Begründung.

Dass sich bei Mitberücksichtigung solcher Fälle, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, zeitliche Überschneidungen ergeben würden, die für einen Fortsetzungszusammenhang sprächen, ist nicht ersichtlich.

Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings auch die Fälle 1 und 2 als zwei selbständige Taten gewertet. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen sind die Grundstückskaufverträge in beiden Fällen am selben Tage, nämlich am 11. August 1977, geschlossen worden; zum Vertragsabschluss hatte der Angeklagte die Käufer jeweils durch Täuschungshandlungen bestimmt, die vor diesem Tage begangen worden waren. Das bedeutet, dass er vor Beendigung des Betrugs in dem einen Falle den Entschluss zur Begehung des Betrugs in dem anderen Falle gefasst hat; demgemäß lag seinem strafbaren Tun insoweit ein Gesamtvorsatz zugrunde, der die beiden gleichartigen Betrugsfälle zu einer fortgesetzten Handlung verband (BGHSt 19, 323).

Der Senat kann die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Dass dem Angeklagten kein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO erteilt worden ist, steht nicht entgegen; denn er hätte sich auch nach Erteilung eines solchen Hinweises nicht anders als geschehen verteidigen können.

Aufzuheben sind demnach die Einzelstrafausprüche zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe sowie zur Gesamtstrafe. Miterfasst von der Aufhebung werden die zugehörigen Feststellungen.

Dagegen bleiben die Einzelstrafausprüche zu den anderen Fällen hiervon unberührt. Die zugehörigen Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte – wie das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt – in „recht massiver Weise betrogen und die Unerfahrenheit seiner Kunden durch vertrauenswürdiges Auftreten und nicht haltbare Zusicherungen und Versprechungen ausgenutzt“ hat (UA S. 22), wird durch die Feststellungen ausreichend belegt. Gleiches gilt für die in Anbetracht der Höhe des Betrugsschadens ohnehin auf der Hand liegende und darum keiner weiteren Begründung bedürftige Annahme, dass er „dadurch sämtliche Käufer in erhebliche finanzielle Bedrängnis gebracht“ hat.

Für die neue Verhandlung, insbesondere die Entscheidung zur Strafaussetzungsfrage, wird darauf hingewiesen, dass es im angefochtenen Urteil an Feststellungen fehlt, aus denen sich ableiten ließe, dass der Angeklagte eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich gezielt vermögenslos gestellt hat (UA S. 23).

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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