Treffer
BGH Urteil

Wertersatz bei unerlaubtem Sammeln: Gericht muss Zweckbindung entscheiden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 142/81
Datum
05.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Einziehungsbeteiligte wurde zur Leistung von Wertersatz in Höhe von DM 874.282,71 verurteilt; das Landgericht hatte jedoch nicht über die Verwendung des Betrags für gemeinnützige Zwecke entschieden. Der BGH verwirft die Revision der Einziehungsbeteiligten, gibt der Revision der Staatsanwaltschaft statt und verweist die Sache zurück, damit das Landgericht über die Zweckbindung entscheidet. Der Senat empfiehlt Abstimmung mit der zuständigen Landbehörde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Wertersatzeinziehung ersetzt nicht die Entscheidung darüber, welchem gemeinnützigen Zweck der Wertersatz zugeführt werden soll; eine gesonderte Bestimmung der Zweckbindung ist erforderlich.

2

Sofern keine ausdrückliche landesrechtliche Zuständigkeitsregelung besteht, soll die Stelle, die die Einziehung/den Wertersatz anordnet, auch über die zweckentsprechende Verwendung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender entscheiden.

3

Die Voraussetzungen der Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung nach § 29 Abs. 1 OWiG sind durch tatrichterliche Feststellungen zu belegen; frühere rechtskräftige Feststellungen bleiben maßgeblich, sofern sie nicht aufgehoben sind.

4

Bei der Berechnung bzw. Begrenzung des Wertersatzanspruchs sind Zinsen nur insoweit von Bedeutung, wie sie durch das Verschlechterungsverbot beeinflusst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 142/81 in der Strafsache gegen Hans ███ u.a. hier: die Einziehungsbeteiligte, die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (ISKCON) Schloss Rettershof e.V., wegen unerlaubten Sammelns

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben: - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, - ███████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 1980 wird die Sache zur Entscheidung 1. darüber, welchem gemeinnützigen Zweck der Wertersatz (DM 874.282,71) zugeführt werden soll, 2. über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

II. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

I. Die Strafkammer hat angeordnet, dass die Einziehungsbeteiligte für den durch das unerlaubte Sammeln erzielten Betrag Wertersatz in Höhe von DM 874.282,71 zu leisten hat. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, welchem gemeinnützigen Zweck dieser Betrag zukommen soll. In den Urteilsgründen wird unter anderem ausgeführt, der Wertersatz sei an die Staatskasse zu leisten; abgesehen davon, dass dies der Billigkeit entspreche und wegen der besseren Übersicht eine etwaige Verteilung zu Zwecken, die den Vorstellungen der Spender entsprechen, Sache des Staates sein solle, habe der Gesetzgeber dem Gericht eine besondere Zuweisung des Wertersatzes an andere Institutionen nicht übertragen. Gegen das Urteil ist sowohl von der Einziehungsbeteiligten als auch von der Staatsanwaltschaft Revision eingelegt worden.

Jene macht geltend, die Feststellungen trügen die Wertersatzanordnung nicht, da sich aus ihnen nicht ergebe, dass von den seinerzeit vertretungsberechtigten Organmitgliedern Handlungen vorgenommen worden seien, die ihnen gegenüber die Einziehung gestattet hätten. Somit seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 OWiG nicht erfüllt. Zudem hätte die Anordnung nicht auf die in den DM 874.282,71 enthaltenen Zinsen der ursprünglich sichergestellten Sammlungserträge erstreckt werden dürfen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Strafkammer den Wertersatzbetrag nicht einem gemeinnützigen Zweck zugeführt hat.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über beide Revisionen zuständig. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel die Verletzung von Landesrecht. Die Einziehungsbeteiligte macht aber Verstöße gegen das OWiG, also ein Bundesgesetz geltend. Da über ein- und dieselbe Sache in jedem Rechtszug nur ein Gericht entscheiden kann (BGHSt 4, 207), hat der Senat auch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden.

II. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Entgegen ihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 OWiG vor. Die von ihr vermissten Feststellungen über die Tätigkeit ihrer Vorstandsmitglieder enthält das Urteil des Landgerichts vom 28. April 1978. Sie sind durch das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1979 nicht aufgehoben worden.

Ihre Ausführungen zu den Zinsen gehen schon insofern fehl, als diese nur bei der durch das Verschlechterungsverbot bedingten Begrenzung des Wertersatzanspruchs von Bedeutung gewesen sind (vgl. S. 5 Abs. 2 des vorstehend bezeichneten Urteils des Senats).

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Durch die vom Landgericht getroffene Anordnung der Wertersatzeinziehung erübrigte sich nicht eine Entscheidung darüber, welchem gemeinnützigen Zweck der Betrag zugeführt werden soll. Jene Anordnung ist nur an die Stelle der Einziehung getreten (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats auf S. 4 seines Urteils vom 17. Oktober 1979). Sie hat nicht diese Zweckbestimmung ersetzt. Die Begründung eines Zahlungsanspruchs des Staates gegen die Einziehungsbeteiligte bedeutet hier nicht, dass der Geldbetrag dem Staat endgültig verbleibt. Vielmehr bedarf es einer zusätzlichen Entscheidung über seine künftige Verwendung. Ausdrücklich ist dies in den in Betracht kommenden Landessammlungsgesetzen allerdings nur für den Fall der Einziehung vorgeschrieben. Hinsichtlich der Ersatzeinziehung kann insoweit aber nichts anderes gelten.

Eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die zweckentsprechende Verwendung enthält lediglich das Saarländische Sammlungsgesetz (vom 3. Juli 1968). Nach dessen § 10 Abs. 3 sind die Erträge (unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender) einem von der Erlaubnisbehörde bzw. der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. Diese Vorschrift ist dem Reichssammlungsgesetz (vom 5. November 1934) angelehnt. In seinem § 14 Abs. 2 (später Abs. 3) hieß es, dass über die Verwendung des eingezogenen Ertrages die zuständige Behörde entscheide. Gemäß § 3 der DVO zu diesem Gesetz vom 14. Dezember 1934 war dies der Reichs- und Preußische Minister des Innern im Einvernehmen mit dem beteiligten Fachminister oder die von ihm bestimmte Behörde.

Eine solche ausdrückliche Zuständigkeitsregelung ist von den übrigen Bundesländern nicht übernommen worden, obwohl sie die sonstigen Zuständigkeiten im Sammlungswesen genau festgelegt haben. Hieraus folgt, dass sie für die Entscheidung über die künftige Verwendung des Sammlungsertrages keine ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit gewollt haben. Da sie ferner die Vorschrift über die zweckentsprechende Verwendung jeweils in denselben Absatz aufgenommen haben, der die Einziehungsvorschrift umfasst, ist bereits aus dieser systematischen Einordnung zu schließen, dass für die Entscheidung über die Zuweisung des Betrags diejenige Stelle zuständig sein soll, die die Einziehung anordnet. Das erscheint auch sachgemäß. Die Einziehung des Sammlungsertrages ist abweichend von der Regelung in § 14 Abs. 1 des Reichssammlungsgesetzes nicht mehr obligatorisch, sondern dem Ermessen der zuständigen Stelle überlassen. Entscheidet sich das Gericht für die Einziehung, so sollte es zugleich auch darüber befinden, welchem Zweck das Geld unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender zuzuführen ist. In aller Regel werden vom Strafrichter Feststellungen über die Motive der Spender getroffen, so dass er eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die künftige Verwendung der Gelder besitzt. Unter diesen Umständen wäre es wenig sinnvoll, wenn erst in einem besonderen Verfahren durch eine Verwaltungsbehörde hierüber entschieden würde. Hinzu kommt, dass dann in einem Fall wie dem vorliegenden mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen wäre. Da die unerlaubten Sammlungen hier in allen Bundesländern durchgeführt worden sind, müsste – allein zum Zweck der Entscheidung über die künftige Verwendung des eingezogenen Betrages geklärt werden, wie hoch die auf die einzelnen Länder entfallenden Betragsanteile sind.

Der Senat empfiehlt deshalb dem Landgericht für die neue Entscheidung, sich mit der nach § 11 Abs. 2 des Saarländischen Sammlungsgesetzes zuständigen Behörde ins Benehmen zu setzen, um zu einer auch von ihr gebilligten Zweckbestimmung zu gelangen, so dass sich eine Aufteilung erübrigt.

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