BGH: Teilweiser Revisions Erfolg bei Weingesetz-Verstößen, Betrug und Verstrickungsbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/78
- Datum
- 30.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen im Sinne des Weingesetzes setzt nicht den tatsächlichen Verkauf voraus; das Vorrätighalten zum Verkauf reicht aus.
Wer einem Wein Stoffe zusetzt, die ihn zu einem nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG verbotenen Erzeugnis machen, bringt damit in jedem Fall verbotene Erzeugnisse in Verkehr, unabhänig von der Zuckerfrage bei Prädikatsweinen.
Der Tatbestand des Verstrickungsbruchs (§ 136 StGB) erfordert die Entziehung der gepfändeten Sache aus der Verstrickung; ein bloßer Abschluss eines Kaufvertrags ohne Verladung/Abtransport erfüllt den Tatbestand nicht.
Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Aufklärung ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret behauptet, welche Tatsache durch die unterlassenen Ermittlungen hätte bewiesen werden können; ferner gebietet § 244 Abs. 2 StPO nur bei erkennbaren Anhaltspunkten weitere Ermittlungen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 142/78 in der Strafsache gegen den Winzer Theodor S. aus █, geboren ████ 1934 in ██, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. Dezember 1977 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Inverkehrbringens verbotswidriger Erzeugnisse, b) im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht wegen eines Vergehens nach § 67 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes, sondern wegen – in Tateinheit mit Verstrickungsbruch begangener – verbotswidriger Erhöhung des Alkoholgehalts von Wein,
c) im Fall II 5 der Urteilsgründe nur wegen Betrugs verurteilt wird, 2. in der Liste der angewandten Strafvorschriften dahin geändert, dass die Vorschrift „Abs. 3 Nr. 5“ wegfällt, 3. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben a) in den Strafaussprüchen der Fälle II 1 und 5 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Die Maßnahme betreffend 24 000 Liter 1974er Tafelwein bleibt aufrechterhalten.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten schuldig gesprochen,
1. fortgesetzt Weinen verbotswidrig teilweise Stoffe zugesetzt, teilweise den Alkoholgehalt von Weinen verbotswidrig erhöht und diese Weine teilweise in Verkehr gebracht zu haben, 2. des Verstrickungsbruchs in Tateinheit mit Inverkehrbringen von gefälschtem Wein, 3. des fortgesetzten Betruges, des Verstrickungsbruches in Tateinheit mit Vergehen nach § 67 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes, in einem weiteren Fall des fortgesetzten Betruges teilweise in Tateinheit mit Verstrickungsbruch, 6. einer fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes.
Sie hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und gegen ihn eine Geldbuße von 1 000,-- DM verhängt. Außerdem hat sie angeordnet, dass der Angeklagte im einzelnen bezeichneten Tafelwein nur nach entsprechender Analyse und nachherigen Anweisungen des Chemischen Untersuchungsamtes Trier verdürfen darf; die Einziehung dieser Weine hat sie vorbehalten für den Fall, dass sie nicht verkehrsfähig sind.
Der Angeklagte hat unter wirksamer Beschränkung seines Rechtsmittels auf die Nummern (Fälle) 1, 2, 4 und 5 seiner Verurteilung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer den die Grundlage seiner Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs bildenden Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie hätte „insbesondere durch Vernehmung der Beamten des Finanzamts feststellen müssen, ob und inwieweit der Angeklagte beim Verkauf der gepfändeten Weine aufgrund Ermächtigung durch das Finanzamt handelte und ob der erzielte Erlös dem Finanzamt zugeflossen ist“.
Die Rüge kann nur die Fälle 4 und 5 betreffen, da im Fall 2 der Wein nicht wegen rückständiger Steuerschulden, sondern wegen Beanstandung seiner Qualität gepfändet wurde. Sie bleibt auch hinsichtlich der Fälle 4 und 5 erfolglos.
Bedenken bestehen schon gegen ihre Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision keine bestimmte Tatsache behauptet, die durch die vermissten weiteren Ermittlungen bewiesen worden wäre. So fehlt insbesondere die Angabe, welcher Beamte des Finanzamts hätte bestätigen können, dass der Angeklagte Wein mit Zustimmung des Finanzamts veräußerte und dass er den erzielten Erlös zur Minderung seiner Steuerschuld verwandte.
In jedem Fall ist die Rüge indessen unbegründet, da Umstände, die die Strafkammer zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen, nicht ersichtlich sind. Wohl enthält das Pfändungsprotokoll vom 12. Dezember 1974 (Bl. 322, 323 d. A.) folgenden Vermerk:
„Der Vollstreckungsschuldner hat sich zur Aufbewahrung der unter Nr. 1 und 3 bezeichneten Weine bereit erklärt; es ist mit ihm vereinbart worden, dass er den Wein zu behandeln habe und beim Verkauf den Erlös, bis zur Tilgung der Steuerrückstände, an das Finanzamt Trier abführt“.
Hierauf brauchte indessen die Strafkammer nicht mehr einzugehen, da sie ihre Feststellung, der Angeklagte habe „von den vom Finanzamt Trier gepfändeten Weinen ohne Wissen und Zustimmung des Finanzamts Trier im Jahre 1975 30 Fuder Wein veräußert“ (UA S. 8), auf Grund des auch in der Revisionsschrift (S. 2) noch einmal hervorgehobenen Geständnisses des Angeklagten getroffen hat. Im Übrigen wurde der Angeklagte bereits bei der Pfändung vom 21. Februar 1975 darauf hingewiesen, dass ihm jeder Zugriff auf die gepfändeten Weine verwehrt sei; außerdem konnte der Vermerk im Pfändungsprotokoll vom 12. Dezember 1974 allenfalls die sachgerechte Behandlung der Weine, nicht aber auch Verschnitt, Austausch oder Nassverbesserung betreffen.
II. Die Sachbeschwerde:
1. Nach den Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe füllte der Angeklagte im Jahr 1973 fünf Fuder Wein auf Flaschen. Von diesem Wein, für den er keine Prüfnummer beantragt und erhalten hatte, veräußerte er eine nicht mehr feststellbare Menge als 1971er und 1973er Jahrgänge. In seinem Betrieb hielt er unterschiedliche Etiketten vorrätig; die Kunden konnten wählen, welches Etikett sie wünschten. Keine der auf den Etiketten angegebenen Prüfnummern war dem Angeklagten erteilt worden; auch die auf einigen Etiketten angegebene Betriebsnummer war unzutreffend.
Der Angeklagte hat eine große Zahl der Flaschenweine zum Teil veräußert, zum Teil vorrätig gehalten. Bei einer Kontrolle im Jahr 1975 wurden noch etwa [REDACTED] Flaschen bei ihm vorgefunden. Die Weine wurden zum Teil ohne nähere Bezeichnung, zum Teil mit den Bezeichnungen Kabinett, Spätlese und Auslese in den Verkehr gebracht. Ihnen waren in unterschiedlicher Auswahl Zucker, Zuckercouleur, Glycerin, Glukose, Vanillin und Äthylvanillin zugesetzt.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht ein Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG. Bedenken hiergegen könnten nur bestehen, soweit dem Angeklagten die Zuckerung von Wein zur Last gelegt wird. Nach den Vorschriften des Weingesetzes ist der Zusatz von Zucker nur bei Prädikatswein schlechthin verboten, bei anderem Wein jedoch unter besonderen Voraussetzungen zulässig (§ 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WeinG). Da im Urteil weder mitgeteilt wird, um welche Art es sich bei den im Jahre 1973 abgefüllten Weinen handelte, noch ob bei der Zuckerung die Bestimmungen der Art. 18 und 19 der VO (EWG) 816/70 beachtet worden sind, kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Zuckerung in den gesetzlichen Grenzen gehalten hat.
Diese Bedenken greifen indessen nicht durch, da der Angeklagte dem Wein außer Zucker Stoffe zugesetzt hat, die in jedem Fall den Wein zu einem Erzeugnis machten, das nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG nicht in den Verkehr gebracht werden durfte (§ 67 Abs. 1 Nr. 1d), § 8 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 2 Abs. 1 WeinVO).
In diesem Zusammenhang übersieht allerdings die Strafkammer, dass der mit verbotenen Zusätzen versehene Wein nicht nur teilweise, sondern insgesamt in den Verkehr gebracht wurde. Das Inverkehrbringen im Sinne des Weingesetzes setzt nicht voraus, dass der Wein bereits an Dritte abgesetzt worden ist; es genügt schon, dass er zum Verkauf vorrätig gehalten wird (§ 45 Abs. 8 WeinG). In dem späteren Inverkehrbringen ging hier außerdem das Herstellen der verbotswidrigen Erzeugnisse auf (vgl. RGSt 71, 17; 73, 83; BGH NJW 1959, 993, 994).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und mit Rücksicht hierauf den Strafausspruch im Fall II 1 aufgehoben.
2. Die Prüfung des Urteils im Fall II 2 ergibt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer ist insbesondere auf Grund ihrer Feststellungen mit Recht nicht von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Verstößen gegen das Weingesetz in den Fällen 1 und 2 ausgegangen. Ihre Ansicht, dass durch die Beschlagnahme vom 18. August 1975 der ursprünglich gefasste Gesamtvorsatz des Angeklagten unterbrochen wurde (UA S. 11), ist nicht zu beanstanden.
3. Auch die Verurteilung im Fall II 4 enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach § 67 Abs. 3 Nr. 5 WeinG, sondern nach § 67 Abs. 1 Nr. 1c) zu verurteilen ist. Auch hier liegt kein Fortsetzungszusammenhang mit anderen Taten vor, da es an dem notwendigen Gesamtvorsatz fehlt. Ein von vornherein gefasster Entschluss, verbotswidrige Erzeugnisse bei jeder sich bietenden Gelegenheit in Verkehr zu bringen, reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 12, 148, 155; 15, 268, 271).
Die Verurteilung nach § 136 StGB setzt nicht voraus, dass der Angeklagte das Finanzamt schädigen wollte.
4. Im Fall II 5 ist der Schuldspruch wegen Betrugs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch kann die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit mit Betrug begangenen) Verstrickungsbruchs nicht aufrechterhalten werden, da nach den Feststellungen der Tatbestand des § 136 StGB nicht verwirklicht ist: Über gepfandeten Wein hat der Angeklagte zwar einen Kaufvertrag geschlossen, der Wein ist aber nicht verladen und abtransportiert, also der Verstrickung nicht entzogen worden. Der Versuch des Verstrickungsbruchs ist nicht mit Strafe bedroht.
Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch mit Rücksicht auf diese Änderung aufgehoben.
5. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und II 5 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 und die Anordnung über die weitere Verwendung von 24 000 Litern 1974er Tafelwein bleiben hiervon unberührt.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |