Revision: Aufhebung wegen unklarer Würdigung der Zurechnungsfähigkeit bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/64
- Datum
- 10.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) sind ärztliche Feststellungen und abweichende Verhaltensbefunde eingehend zu würdigen; bei widersprüchlichen Gutachten muss das Tatgericht die Gründe für die Zurückweisung eines Gutachtens klar darlegen.
Der Gesetzeswortlaut kennt keine "bedingt zurechnungsfähige" Rechtsfigur; Formulierungen, die eine bedingte Zurechnungsfähigkeit suggerieren, sind unklar und vom Gericht zu erläutern.
Eine polizeiliche Äußerung des Angeklagten zum Tötungsvorsatz kann nicht verwertungsentscheidend bleiben, wenn Zweifel an der Verlässlichkeit wegen der psychischen Verfassung bei der Vernehmung bestehen; in solchen Fällen ist gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zur Vernehmungssituation erforderlich.
Für die Annahme eines Versuchs reicht die Vornahme von Handlungen, die nach dem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes führen sollen; das Bereitstellen brennbarer Stoffe und das Anlegen eines Brandnests können einen unmittelbaren Anfang der Ausführung darstellen.
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Fortsetzungszusammenhang mehrerer selbstständiger Tathandlungen voraus; liegt tatsächlich eine einheitliche natürliche Handlungseinheit vor, ist die Qualifikation als fortgesetzte Tat nicht gegeben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 25. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██ ██████, geboren am den Rentner Rudolf ███, 1894 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter menschengefährdender Brandstiftung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 25. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter teils vollendeter, teils versuchter menschengefährdender Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Mord, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil muss auf die Sachrüge aufgehoben werden, weil die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit rechtlichen Bedenken unterliegen.
Der Sachverständige Professor Dr. de Boor hat sein Gutachten dahin erstattet, dass der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise infolge einer Affektstauung unzurechnungsfähig gewesen sei. Auf einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit deuten auch die im Urteil festgestellten abartigen Verhaltensweisen des Angeklagten – mehrfache Selbstmordversuche, manchmal monatelanges Schweigen, tagelanges Anstarren der Wand und andere Auffälligkeiten sowie die Feststellungen zum Tatgeschehen hin. Das Schwurgericht ist jedoch diesem Gutachten nicht gefolgt, sondern hat sich der Meinung der Sachverständigen Landesmedizinalrat Dr. Geller und Professor Dr. Panse angeschlossen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit zwar möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, dass er aber mit Sicherheit nicht unzurechnungsfähig gewesen sei. Die hierfür maßgebenden Erwägungen, an die bei der hier gegebenen Sachlage ein strenger Maßstab gelegt werden muss, halten einer Nachprüfung nicht stand.
Zunächst wird ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte „nur bedingt zurechnungsfähig“ gewesen sei. Eine bedingte, d. h. von einer Bedingung abhängige Zurechnungsfähigkeit kennt jedoch das Gesetz nicht. Die Ausdrucksweise des Schwurgerichts ist also nicht recht verständlich; nach ihr würde für den Einzelfall eine Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein. Wahrscheinlich ist eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit gemeint. Sicher ist es aber bei der zweifelhaften Sachlage und den auch sonst bedenklichen Erwägungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht, aus welcher Vorstellung heraus das Schwurgericht diesen Ausdruck gewählt hat und was es darunter verstanden hat.
Das Schwurgericht geht ferner davon aus, dass der Sachverständige Professor Dr. de Boor „die Affektstauung im Ergebnis dem Affektsturm gleichsetze“. Das lässt befürchten, dass es den Sachverständigen missverstanden hat. Dieser hat Affektsturm und Affektstauung nur insofern gleichgesetzt, als seiner Meinung nach beide zur Unzurechnungsfähigkeit führen können. Das ist indessen selbstverständliche Voraussetzung seines Gutachtens und kann daher vom Schwurgericht kaum gemeint sein. Sonst kann aber von einer Gleichsetzung keine Rede sein. Der Sachverständige versteht unter dem Begriff „Affektstauung“ ersichtlich einen allmählich eingetretenen und länger dauernden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit infolge Fehlens des Hemmungsvermögens, nicht aber eine plötzliche und bald vorübergehende Ausschaltung des Bewusstseins, wie sie bei einem sogenannten Affektsturm eintreten kann.
Weiter führt das Schwurgericht aus, die Planung lange vor der Tat, die mehrtägige Vorbereitung und das Verhalten bei der Tat sprächen dafür, dass eine Affektstauung beim Angeklagten jedenfalls nicht zu einem völligen Verlust der Herrschaft über sich selbst geführt habe. Diese Umstände kann indessen auch der Sachverständige Professor Dr. de Boor nicht übersehen haben. Er hat ihnen ersichtlich nur eine andere Bedeutung beigemessen. Im Allgemeinen ist auch planmäßiges, überlegtes und folgerichtiges Handeln kein sicheres Anzeichen für ein noch bestehendes Hemmungsvermögen. Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht seine gegenteilige Ansicht zumindest näher begründen müssen.
Danach ist bisher nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.
Unter diesen Umständen bedarf es an sich keines Eingehens auf die Einzelausführungen der Revision. Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:
1.) Wenn der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt ist, den unbedingten Willen hatte, dass seine Frau in den Flammen des brennenden Dachgeschosses umkam, so handelte er nicht mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Tötungsvorsatz. Dass er sich des Erfolges nicht sicher war, ändert hieran nichts. Durch die Aufhebung des Urteils erhält das Schwurgericht jedoch Gelegenheit, diese Feststellung nochmals zu überprüfen. Der Angeklagte ist vor der Hauptverhandlung nur einmal, und zwar einige Stunden nach der Tat, ausführlich zum Tatgeschehen vernommen worden. Nur bei dieser Vernehmung hat er anscheinend angegeben, dass er seine Frau habe töten wollen; denn schon das Protokoll über seine richterliche Vernehmung enthält hierüber nichts mehr. Ihm kann nicht einmal entnommen werden, dass die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung verlesen worden ist. Im Haftbefehl wird dem Angeklagten eine versuchte Tötung ebenfalls nicht zur Last gelegt. Auch die Explorationen durch die Sachverständigen haben, soweit ersichtlich, zu diesem Punkt nichts Belastendes ergeben. Tatsächlich war die beabsichtigte Brandstiftung auch kaum ein geeignetes Mittel, um die Frau zu töten. Bei dieser Sachlage muss es sehr zweifelhaft erscheinen, ob das „Geständnis“ des Angeklagten vor der Polizei Glauben verdient, zumal er bei derselben Vernehmung auch erklärt hat, er habe alles vernichten wollen, damit seine Frau nicht mehr in das Haus könne. Ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der besonderen geistigen Verfassung des Angeklagten bei der Vernehmung wird diese Frage kaum zu seinem Nachteil entschieden werden können.
2.) Ob ein vollendetes Verbrechen nach § 306 Nr. 2 StGB vorlage, wenn der Angeklagte nur ein von ihm allein bewohntes Haus angezündet hätte, kann im Hinblick auf die Entscheidung BGHSt 16, 394 zweifelhaft sein. Fachwerkhaus und bewohnter Anbau hatten indessen nach den Feststellungen einen gemeinsamen Dachstuhl und bildeten damit ein einheitliches Gebäude, das außer dem Angeklagten noch anderen Menschen zur Wohnung diente.
3.) Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte schon vorher brennbare Flüssigkeiten bereitgestellt. Wenn er sodann unter der Treppe ein Brandnest anlegte, indem er kleingemachtes Holz ausschichtete, Lumpen darüber warf und einen Korb darauf stellte, so nahm er Handlungen vor, die nach seinem Plan bei ungestörtem Fortgang in aller Kürze zur Vollendung der Tat führen sollten und daher bereits eine unmittelbare Gefährdung des Hauses bedeuteten. In der Entscheidung OGHSt 2, 346, 348 ist für den ähnlich liegenden Fall, dass der Täter Benzin in der Absicht ausgießt, es sofort anzuzünden, ebenfalls Versuch angenommen worden. Der in RGSt 66, 141 entschiedene Fall ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Dass der Angeklagte sich vorstellte, das Feuer werde Treppe und Dachgeschoss erfassen, reicht für seine Verurteilung wegen Versuchs aus (vgl. BGHSt 18, 363).
Ein strafbefreiender Rücktritt kommt nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Der Angeklagte ist nicht freiwillig zurückgetreten, sondern hat seinen Entschluss, das Haus in Brand zu setzen und dadurch seine Frau zu töten, nur aufgegeben, weil er sich entdeckt sah und glaubte, infolgedessen sein Ziel nicht mehr erreichen zu können.
4.) Bedenken bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. In Wirklichkeit liegt kein Fortsetzungzusammenhang vor, sondern nur eine einzige natürliche Handlungseinheit; denn die gesamte Tätigkeit des Angeklagten stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |