Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Aufklärungs- und Sachrüge bei Fortgesetzter Unzucht aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 142/60
Datum
26.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil wegen Verfahrens- und Sachrügen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Beanstandet wurde, dass frühere Ermittlungsakten und deren Einfluss auf die Glaubwürdigkeitsbewertung der Nebenklägerin nicht hinreichend aufgeklärt wurden. Zudem ist die Annahme fortgesetzter Unzucht und die Strafzumessung fehlerhaft beurteilt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus früheren Ermittlungen ein möglicher Einfluss auf die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, müssen diese Umstände dem Gericht und gegebenenfalls dem Sachverständigen bekannt gemacht und in der Aufklärung berücksichtigt werden.

2

Die Aufklärungsrüge ist dann begründet, wenn wesentliche Umstände für die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit nicht hinreichend ermittelt oder dem gerichtlichen Sachverständigen nicht bekannt gemacht wurden.

3

Bei Sittlichkeitsdelikten ist die Annahme einer fortgesetzten Tat besonders sorgfältig zu prüfen, weil solche Handlungen häufig spontan und nicht aus einem einheitlichen Tatvorsatz begangen werden.

4

Erweist sich, dass der für die Tat anzuwendende Strafrahmen nur Zuchthaus vorsieht, so darf das Gericht nicht auf Gefängnis erkennen und darf die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschreiten; bei der Strafzumessung sind bei Versuch die für den Versuch geltenden Strafrahmen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 26. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███ geboren, Kaufmann ████, ██, ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die nach § 26 Abs. 2 GVG zuständige Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter in Tateinheit mit versuchter Blutschande zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Verfahrensbeschwerde

Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf der Aussage der 17-jährigen Tochter des Angeklagten, Karin. Diese ist nach der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen ██ von der Jugendkammer für glaubwürdig befunden worden, obwohl sie in einem früheren Ermittlungsverfahren den damaligen Beschuldigten falschlich bezichtigt und schließlich zugegeben hatte, ihre sexuellen Erlebnisse mit einem Jungen auf einen unbeteiligten Dritten übertragen zu haben. Der Angeklagte trägt vor, das Landgericht hätte den Inhalt der früheren Ermittlungsakten in die Hauptverhandlung einführen und dem Sachverständigen bekannt machen müssen, weil dadurch möglicherweise dessen Ansicht über die Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit der Karin ███████ beeinflusst worden wäre. Das Protokoll ergibt, dass die Akten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind; das schließt aber nicht aus, dass dem Sachverständigen, der bei der Vernehmung der Karin in der Hauptverhandlung zugegen war, der damalige Sachverhalt durch die ihr gemachten Vorhalte bekannt geworden ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Beisitzers Landgerichtsrat Franzen ist dies geschehen. Der Verteidiger konnte auch entsprechende Vorhalte machen. Der Umstand, dass die Vernehmung des Sachverständigen nach Ansicht des Angeklagten nicht erschöpfend war, begründet nicht die Aufklärungsrüge (BGHSt 5, 125). Der Angeklagte wird aber, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung auf weitere Aufklärung hinzuwirken.

Sachrüge

Das Landgericht hat für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin maßgeblich darauf abgestellt, dass sie diesmal den Angeklagten, nicht wie früher einen Dritten, belastet hat, weil ihre Beziehungen zu ihrem Vater schon im Jahre 1957 begonnen hätten, während die Erlebnisse mit dem Jungen erst im Jahre 1958 stattgefunden hätten. Diese Erwägung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Möglichkeit, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht, kann auch durch die Erwägung, Karin habe keinen Grund gehabt, ihrem Verlobten wahrheitswidrig Verfehlungen ihres Vaters zu erzählen, nicht ohne weiteres beseitigt werden; denn es ist immerhin nicht völlig von der Hand zu weisen, dass Karin ihrem Freunde eine Erklärung für etwa vorhandene geschlechtliche Erfahrung geben wollte.

Für die hiernach notwendige neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Sittlichkeitsdelikten meist nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes, sondern infolge einer im Augenblick erwachenden Geschlechtslust begangen werden (BGHSt 25, 163–167); die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bedürfen deshalb besonders sorgfältiger Prüfung. Der Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB lässt nur Zuchthausstrafe zu; es darf daher nicht auf Gefängnisstrafe erkannt werden. Die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus darf nicht unterschritten werden. Für die Strafzumessung ist von den für den Versuch geltenden Strafrahmen auszugehen (BGHSt 1, 115; Jagusch, Die Praxis der Strafzumessung, II e).

BuschDr. SchalschaDr. Menges
Dr. DotterweichKirchhof
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