Unterlassene Sachverständigenvernehmung zur Zurechnungsfähigkeit – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 142/52
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer verletzt die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht, wenn sie bei Anhaltspunkten für eine relevante medizinisch-psychiatrische Frage auf die Sachverständigenvernehmung verzichtet.
Das Revisionsgericht darf eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur feststellen, wenn hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass das erstinstanzliche Gericht trotz drängender Umstände wissentlich auf weitere Beweismittel verzichtet hat.
Ergeben sich für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Tatsachen, die über rein gerichtliche Lebenserfahrung hinaus medizinisches Fachwissen erfordern, so sind in der Regel medizinische Sachverständige zu vernehmen.
Die Annahme gerichtlicher ‚eigener Sachkunde‘ ersetzt die Erhebung sachverständiger Beweise nur dann, wenn die erforderliche fachliche Besonnenheit und Erfahrung nach der Lebenserfahrung beim Gericht tatsächlich vorhanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Gottfried ███████ aus ███, ███ geboren am ███ ████████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Erster ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem 6-jährigen Mädchen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie bejaht seine volle Zurechnungsfähigkeit. Dies hält die Revision sowohl sachlich-rechtlich wie verfahrensrechtlich für fehlerhaft. Sie rügt vor allem, dass die Strafkammer es unterließ, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.
Damit wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche Verletzung kann das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch der Bundesgerichtshof mehrfach festgehalten hat, nur dann feststellen, wenn bestimmte sichere Anzeichen dafür gegeben sind, dass das Gericht seine gesetzliche Befugnis und Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, verkannt oder ihr, obwohl die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten, wissentlich zuwidergehandelt hat (RG JW 1939 S. 477 Nr. 3). Kommt als Beweismittel, dessen sich das Gericht möglicherweise zwecks weiterer Aufklärung eines Sachverhalts hätte bedienen müssen, das Wissen eines Sachverständigen in Betracht, so darf das Gericht allerdings nicht schon dann davon absehen, ihn zu vernehmen, wenn es selbst die genügende Sachkunde zu haben glaubt, sondern nur dann, wenn es diese Sachkunde nach der Erfahrung des Lebens auch hat (RGSt 61, 273; 71, 336, 338).
Im vorliegenden Falle stellt die Strafkammer über die körperliche und geistige Verfassung des Angeklagten fest, dass ihm infolge einer Kriegsverwundung der linke Unterschenkel amputiert werden musste und dass weitere operative Eingriffe, die wegen wiederholter Stumpfvereiterungen erforderlich wurden, seine Gesundheit nachteilig beeinflusst haben. Außerdem erwähnt das Urteil bei ihm einen nervösen Schwächezustand, schlechtes Allgemeinbefinden und eine gewisse Apathie. Unter Berücksichtigung zweier ärztlicher Bescheinigungen, die mit Einverständnis des Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass „der Angeklagte trotz seiner zur Schau getragenen Ängstlichkeit und nervösen Unruhe stets in der Lage war, innerhalb seines Erkenntnisbereiches klare und geordnete Gedanken zu fassen und diese mit seinen Willenshandlungen in Einklang zu bringen“; deshalb sei, was auch der Werdegang des Angeklagten beweise, bei ihm keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gegeben. Es lägen aber auch keine Anzeichen für eine geistige oder seelische Anomalie vor; hierfür reiche die von der Verteidigung behauptete Labilität nicht aus. Der Angeklagte sei zwar nervös, aber nicht anormal; seine Tat sei Folge seiner Charakteranomalie und einer sittlichen Haltlosigkeit.
Diese Feststellungen enthalten eine Reihe von Tatsachen, die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Beachtung verdienen und die in ihrer Bedeutung für das Maß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu würdigen die Sachkunde eines Gerichts erfahrungsgemäß in der Regel übersteigt. Zwar befasst sich die Strafkammer eingehend mit der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten. Ihre Ausführungen hierzu bewegen sich indes zu einem erheblichen Teil auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und verwerten medizinisches Fachwissen in einem Maß, das einem Gericht ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung in der Regel nicht zur Verfügung steht. Es hätte daher im vorliegenden Falle Anlass bestanden, einen medizinischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Dieser Mangel musste zur Aufhebung des Urteils, das im Übrigen keinen Bedenken unterliegt, führen.
| Sauer | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ludwig |