Tatertragseinziehung: Einheitliche Einziehungsentscheidung bei Einbeziehung eines Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 14/25
- Datum
- 27.02.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR14.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Einbeziehung eines früheren Urteils, das eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält, und sind die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB für das angefochtene Urteil gegeben, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.
Ist der einzubeziehende Betrag im einbezogenen Urteil mitgeteilt, kann das Revisionsgericht die Einziehungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Durch die Nachholung einer einheitlichen Einziehungsentscheidung wird die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil gegenstandslos.
Die Entscheidung über die Einziehung kann vom Revisionsgericht auch getroffen oder neu gefasst werden, selbst wenn die Revision in anderem Umfang als unbegründet verworfen wird, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 27. September 2024, Az: 106 KLs 10/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2024 angeordnete Einziehung betrifft, dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.910,62 Euro angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sofern – wie hier – das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 StR 10/24, Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22).
Menges Zeng Grube Schmidt Zimmermann