Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts; Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/97
- Datum
- 02.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel ist wirksam, unwiderruflich und unanfechtbar.
Ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erfolgt, ist das Rechtsmittel (hier: Revision) unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die Versäumung auf einem wirksamen Rechtsmittelverzicht beruht.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 6. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 141/97 vom 2. April 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████████ 1970 in Faruk ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1997 gemäß **§§ 349 Abs. 1 und 346 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 16. Januar 1997, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. Januar 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 9, 12 und 15). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt deshalb nicht in Betracht.
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