Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Beleidigungsurteil auf; Prüfung versuchter sexueller Nötigung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/91
Datum
05.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung; Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein mit dem Ziel einer Vergewaltigungs- bzw. Sexualstrafverurteilung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen unzureichender rechtlicher Würdigung zurück. Er verneint eine schlüssige Drohung (§177) und sieht die Prüfung einer versuchten sexuellen Nötigung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schlüssige Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 177 StGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter die durch seine zuvor ausgelöste Angst des Opfers ausnutzt; es bedarf eines ausdrücklichen oder objektiv als Drohung zu wertenden Verhaltens.

2

Das fortgesetzte Weiterfahren gegen den ausdrücklichen Willen einer Mitfahrerin, das sie am Aussteigen hindert und sie in unmittelbarer Nähe des Täters festhält, kann als Gewalt i.S. von Nötigungsdelikten gewertet werden.

3

Wenn der Täter die Fortsetzung der Fahrt und die Ausnutzung der durch ihn hervorgerufenen Angst dazu verwendet, sexuelle Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen, kann dies den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllen, auch wenn der vollständige Erfolg ausbleibt.

4

Eine tätliche Beleidigung ist nicht anzunehmen, wenn das Verhalten über rein ehrverletzende Angriffe hinausgeht und auf die körperliche Durchsetzung sexualisierter Handlungen gerichtet ist; die richtige Würdigung kann zu höheren Sexualstrafqualifikationen führen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. August 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Hans Günter ██████, aus ██████████, dort geboren am █████████████████, wegen Beleidigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni 1991, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,

Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██ ███ ███ als Vertreterin der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,

Justizangestellte ██ in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,

Justizangestellte ██████ bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Vergewaltigung anstreben. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der 41 Jahre alte Angeklagte die 18-jährige Nebenklägerin am 19. August 1988 kurz nach 11.00 Uhr in seinem Pkw als Anhalterin mit. Nach einem kurzen Gespräch legte er seine Hand auf das Knie des Mädchens und fragte, ob es etwas Zeit habe. Die junge Frau stieß die Hand sofort zurück und forderte den Angeklagten auf, sie aussteigen zu lassen. Der Angeklagte hielt jedoch nicht an, sondern erwiderte, sie solle sich „so anstellen“.

Er versuchte noch während der Weiterfahrt in die Unterhose der weinenden Zeugin und an deren Scheide zu greifen. Als ihm dies nicht gelang, hielt er sein Fahrzeug nach etwa 150 m Fahrtstrecke an einer Straßeneinbuchtung an. Er griff der fassungslosen Frau unter den Rock und versuchte ihr mit einer Hand die Unterhose auszuziehen, wobei er sie aufforderte, „ihren Hintern hochzuheben“. Als es dem Angeklagten gelungen war, der Frau die Unterhose auszuziehen, ließ er seine Hose bis zu den Knien herunter, stieg in den Fußraum des Beifahrersitzes, drückte der „sich nicht weiter wehrenden Zeugin“ die Beine auseinander, zog sie auf dem Sitz nach vorne und begann mit der Ausführung des Geschlechtsverkehrs.

„Da die immer wieder aufheulende, völlig verzweifelte und verängstigte Zeugin, die Angst davor hatte, dass der Angeklagte sie schlagen oder ihr sonst etwas antun würde, jedoch sehr verkrampft war und der Angeklagte daher sein Ziel nicht vollständig erreichen konnte, ließ er von ihr ab, setzte sich wieder auf den Fahrersitz und forderte sie auf, abzuhauen.“

Das Landgericht hat das Geschehen als eine mittels einer Tätlichkeit begangene Beleidigung bewertet; Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen der Entführten hat es verneint.

a) Gewalt habe der Angeklagte nicht angewendet. Er habe die Zeugin weder festgehalten, noch geschlagen, um den von ihr nicht erwünschten Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Nachdem er seine Hand auf ihr Knie gelegt und damit seine Absichten deutlich gemacht hatte, habe sie sich in einem solchen „Zustand von Angst und Schock“ befunden, dass aus ihrer Sicht Gegenwehr gegen die nach ihrer Vorstellung zu befürchtenden Übergriffe des Angeklagten entweder gar nicht mehr möglich oder zumindest sinnlos erschien. Aus diesem Grunde habe sie das ganze – ohne sich in irgendeiner Weise zu wehren – über sich ergehen lassen. Auch in dem kurzen Weiterfahren des Angeklagten an den keinesfalls abgelegenen Ort liege keine Gewaltanwendung im Sinne von § 177 StGB. Die hilflose Untätigkeit der Zeugin, die nach dem Anhalten nicht einmal den (aussichtsreichen) Versuch unternahm, auszusteigen, sei auf ihre durch die erste Annäherung des Angeklagten ausgelöste Angst zurückzuführen.

b) Der Angeklagte habe der Zeugin auch weder ausdrücklich noch konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Möglicherweise habe die Zeugin für den Fall ihrer Gegenwehr mit Gewalttätigkeiten des Angeklagten gerechnet. Dieser habe aber von sich aus der Frau keinen Anlass gegeben und geben wollen, seinem Verhalten die unausgesprochene Drohung zu entnehmen, sie würde bei einer Weigerung zum Geschlechtsverkehr gezwungen werden. Was der Angeklagte getan hätte, wenn sich die Zeugin wirklich gewehrt hätte, sei offen. Er habe sich nur die durch seine erste Annäherung ausgelöste Angst zunutze gemacht. Dem Angeklagten habe zudem jegliches Bewusstsein gefehlt, der Zeugin mit Gewaltanwendung oder sonstiger Gefahr für Leib oder Leben zu drohen.

c) Freiheitsberaubung scheide wegen des nur geringen Zeitraums, in dem der Angeklagte die Frau durch Weiterfahren am Aussteigen hinderte, aus. § 237 StGB sei deswegen nicht anzuwenden, weil durch das Fahren bis zur Straßeneinbuchtung für die Frau keine hilflose Lage entstanden sei.

II. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.

1. Die Bewertung der Handlungen des Angeklagten (lediglich) als Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nicht zu beanstanden ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings die Verneinung von Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von § 237 StGB.

Zu erörtern ist in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine schlüssige Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu sehen ist.

Die Frage ist zu verneinen:

Das Mädchen hat das Verhalten des Angeklagten, beginnend mit der ersten Berührung und dem Ansinnen, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, bis zum Auseinanderdrücken der Beine zwar als eine derartige Drohung empfunden und sich nicht gewehrt, weil es Angst hatte. Der Angeklagte hat sich diese Angst zunutze gemacht (UA S. 12), um sein Ziel zu erreichen; er hat somit erkannt, dass das Mädchen sich durch ihn bedroht fühlte. Das bloße Weiterverfolgen seines Zieles und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs in der Erkenntnis, dass das Mädchen sich nur deswegen nicht weigerte, weil es sich durch ihn bedroht fühlte, erfüllt jedoch noch nicht den Tatbestand des § 177 StGB. Der Angeklagte hat nicht ausdrücklich gedroht, sein Verhalten kann bei objektiver Betrachtung auch nicht als schlüssige Drohung bewertet werden. Dass die junge Frau dies irrigerweise tat und der Angeklagte ihren Irrtum ausnutzte, ist unerheblich (vgl. auch BGHR StGB § 177 I Drohung 2).

Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der

2. Angeklagte den Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung erfüllt hat.

Die junge Frau hatte den Angeklagten nach der ersten Zudringlichkeit aufgefordert, sie aus dem Pkw aussteigen zu lassen. Der Angeklagte fuhr dennoch weiter und versuchte während der Fahrt, der Zeugin unter der Unterhose an die Scheide zu greifen. Erst als ihm dies während des Fahrens nicht gelang, hielt er sein Fahrzeug nach etwa 150 bis 200 m an.

Dadurch, dass der Angeklagte die Fahrt gegen den Willen der jungen Frau fortsetzte, hat er sie gewaltsam in seiner unmittelbaren Nähe festgehalten. Sie war dadurch seinem Zugriff ausgesetzt, da er sie zwang, im Pkw neben ihm sitzen zu bleiben.

Ein solches Verhalten erfüllt zunächst den Tatbestand der Nötigung. Da der Angeklagte weiterfuhr, um mit der Frau unter Ausnutzung ihrer Angst und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausüben zu können, ist seine Handlung jedenfalls rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, auch wenn diese Art der Gewaltanwendung nach den bisherigen Feststellungen den entgegenstehenden Willen des Mädchens nicht brechen sollte und dann nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB ist. Es liegt aber nicht fern, dass der Angeklagte die junge Frau auch deswegen nicht aussteigen ließ, um sie bei der Weiterfahrt in der geschilderten Art und Weise am Geschlechtsteil berühren zu können. In diesem Falle ist sein Handeln jedenfalls als versuchte sexuelle Nötigung zu bewerten.

3. Eine tätliche Beleidigung ist in dem Verhalten des Angeklagten unter Berücksichtigung der in BGHSt 36, 145, 147 ff. genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, hingegen nicht zu sehen.

VRiBGH Herdegen befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

TheuneGollwitzer
MaierNiemöller
BGH hebt Beleidigungsurteil auf; Prüfung versuchter sexueller Nötigung erforderlich — Themis