Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Prüfung des Abwehrmotivs (§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/88
- Datum
- 01.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt in Betracht, dass eine uneidliche Falschaussage zur Abwendung der Gefahr einer Bestrafung wegen anderer Straftaten erfolgt ist, ist die Möglichkeit der Anwendung des §157 StGB zu prüfen.
Bei der Prüfung nach §157 StGB kann das Gericht zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass er die ihm zur Last gelegten vorausgegangenen Taten begangen hat, soweit dies für die Beweggründe relevant ist.
Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung und zutreffende Würdigung eines möglichen Abwehrmotivs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Unterlassen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO kann als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sein und ist in der erneuten Würdigung festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 3. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 141/88
in der Strafsache gegen Ingo Kurt aus ██████, geboren am ██ (1942 in █████████████████), wegen uneidlicher Falschaussage
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen Erfolg, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Der Tat war vorausgegangen, dass der Angeklagte am 10. Juli 1984 (unter anderem) Frau M. mit Faustschlägen ins Gesicht zu Boden geschlagen hatte, was seine dabei anwesenden Freunde F. D. und N. C. gesehen hatten. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren bestritt er die Tat, während seine Freunde vor dem Amtsgericht und in der Berufungsverhandlung der Wahrheit zuwider aussagten, die Schläge des Angeklagten nicht gesehen zu haben (F.), oder gesehen zu haben, dass der Angeklagte Frau M. nicht geschlagen, sondern nur weggeschubst habe (N. C.). Der Angeklagte wurde gleichwohl wegen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; das Urteil wurde am 27. August 1985 rechtskräftig.
In dem anschließend gegen F. wegen falscher uneidlicher Aussage und gegen N. C. wegen Meineids geführten Strafverfahren wurde der Angeklagte in der Berufungsverhandlung am 19. August 1986 als Zeuge vernommen. Hierbei machte er die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende uneidliche falsche Aussage, indem er bei seiner früheren Erklärung blieb.
Im jetzt anhängigen Verfahren hat der Angeklagte gestanden, Frau M. am 10. Juli 1984 geschlagen und dies als Zeuge vor Gericht am 19. August 1986 der Wahrheit zuwider uneidlich verneint zu haben. Die Strafkammer hat unter anderem auf der Grundlage dieses von ihr als glaubhaft erachteten Geständnisses rechtsfehlerfrei die Überzeugung von dem eingeklagten Sachverhalt gewonnen und den Tatbestand des § 153 StGB als erfüllt erachtet.
b) Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft hat.
In der im anhängigen Verfahren erhobenen Anklage war dem Angeklagten auch zur Last gelegt worden, im Rahmen des früher gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens wegen Körperverletzung den Zeugen F. zur uneidlichen Falschaussage sowie den Zeugen N. C. zum Meineid angestiftet und jeweils in Tateinheit damit versuchte Strafvereitelung begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer freigesprochen.
Wenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom 19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in den Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er – jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) – die Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben sollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319). Das würde schon für den Fall gelten, dass der genannte Beweggrund nicht auszuschließen ist (BGH GA 1968, 304; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 – 1 StR 507/60; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551).
So verhält es sich hier.
Die Strafkammer hat den Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zu Aussagedelikten und der versuchten Strafvereitelung damit begründet, dass die Einlassungen des Angeklagten „nicht zu widerlegen“ seien, der Vorwurf „durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt“ werden konnte. Demgemäß hatte das Gericht unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 157 StGB prüfen und dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Von dieser Grundlage aus hätte es die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass er bei seiner Falschaussage über die von ihm begangene Körperverletzung auch zur Abwendung der Gefahr gehandelt hat, wegen jener Taten strafrechtlich verfolgt zu werden.
Das hat die Strafkammer unterlassen.
Zwar hat sie dem Angeklagten bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt, dass er sich möglicherweise „in einer gewissen Zwangssituation zu befinden glaubte“. Selbst wenn das Gericht diese Erwägungen schon bei der Findung des Strafmaßes angestellt haben sollte, so ergibt sich aus den weiteren Ausführungen jedoch eindeutig, dass es dabei nur solche Befürchtungen des Angeklagten im Blick hatte, die er bezüglich der von ihm begangenen Körperverletzung und deren strafrechtlichen Folgen gehabt haben kann.
Damit war der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Tatgericht bei Berücksichtigung und zutreffender Würdigung aller maßgebenden Umstände eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die den Teilfreispruch tragenden Gründe, nach denen vorausgegangene Anstiftung zu Aussagedelikten und versuchte Strafvereitelung seitens des Angeklagten lediglich nicht bewiesen werden konnten, möglicherweise also von ihm begangen wurden, sind für das neu erkennende Gericht bindend.
Bei Würdigung des Umstands, dass sich der Angeklagte im gesamten Verfahren nicht auf einen Aussagenotstand unter diesem Gesichtspunkt berufen hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Tat bestritten hat und befürchtet haben kann, mit einer solchen Einlassung seine hauptsächliche Verteidigung zu gefährden (vgl. BGH GA 1968, 304).
Schließlich sind Feststellungen darüber erforderlich, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung als Zeuge über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden ist. Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Miller | Niemöller |