Revision wegen Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung in Drogensache (Jugendstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/86
- Datum
- 02.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt ist.
Zur Feststellung von "schädlichen Neigungen" im Sinne des § 17 JGG bedarf es tragfähiger Feststellungen; unbezweifelte oder lediglich unterstellte Angaben des Angeklagten dürfen nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter verpflichtet, auch die für den Angeklagten sprechenden Umstände ausdrücklich und ersichtlich zu berücksichtigen; das Fehlen einer solchen Würdigung kann den Strafausspruch aufheben.
Die Versagung von Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG wegen angeblich irreführender Einlassungen setzt voraus, dass diese Einlassungen kausal eine Verlängerung der Untersuchungshaft bewirkt haben; bloße Widerlegungen reichen hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 141/86
in der Strafsache gegen
███ Juan Pastor aus ████ ███ (Bolivien), geboren am ███████████ 1967 in ████████ (Bolivien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Entschädigung für den die erkannte Strafe übersteigenden Teil der erlittenen Untersuchungshaft hat es versagt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Haftentschädigung.
I.
Die formelle Rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat das Merkmal der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG verneint. Es ist jedoch der Auffassung, es lägen bei dem Angeklagten, „wie seine Lebensumstände und die Tat zeigen, erhebliche Erziehungsmängel vor, die es nach Ansicht der Kammer rechtfertigen, die Tat als unter dem Einfluss schädlicher Neigungen begangen anzusehen, die besorgen lassen, dass er erneut ähnliche Straftaten begehen wird“ (UA Bl. 8).
Diese Ausführungen werden von den Feststellungen nicht getragen. Das gilt insbesondere, soweit das Gericht in den Lebensumständen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erziehungsmängeln zu sehen glaubt. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seinen Werdegang – zumindest zum Teil, wahrscheinlich aber insgesamt – nur als unwiderlegbar angesehen (UA Bl. 2, 3). Lediglich als wahr unterstellte Tatsachen durfte sie nicht zu Lasten des Angeklagten werten. Im Übrigen ergeben sich aus den von der Strafkammer angeführten Lebensumständen, selbst wenn sie erwiesen wären, keine Anhaltspunkte für schädliche Neigungen. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass es der Angeklagte trotz seiner schwierigen persönlichen Verhältnisse verstanden hat, vor Begehung der im Urteil festgestellten Tat ein straffreies Leben zu führen.
Soweit die Strafkammer schädliche Neigungen aus der Tat entnimmt, lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, dass das Gericht schon hierbei die erst bei der konkreten Strafzumessung erwähnten für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt hat. Bereits in diesem Zusammenhang war von Bedeutung, dass der bis dahin nicht bestrafte Angeklagte in schlechter finanzieller Lage einer Verlockung erlegen ist und schon verhältnismäßig kurze Zeit nach Entgegennahme der Betäubungsmittel die Fortführung der Tat aufgegeben hat, unwiderlegt deshalb, „weil er sich nicht (weiter) strafbar machen wollte“ (UA Bl. 5, 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Würdigung der festgestellten oder nicht widerlegten Umstände zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
II.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt der im angefochtenen Urteil getroffene Ausspruch, den Angeklagten Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu versagen. Auch über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG).
Unabhängig davon hätte die Entscheidung auch wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken keinen Bestand. Insoweit ist, zugleich als Hinweis für den neuen Tatrichter, zu bemerken:
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Angeklagte „durch seine wechselnde Einlassung in der Vernehmung vom 13.10.1984 und 17.01.1985 im Zeitpunkt der jeweiligen Haftentscheidung eine sichere Beurteilung über seine Tat grob fahrlässig unmöglich gemacht hat und diese erstmals in der Hauptverhandlung getroffen werden konnte (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 StrEG)“ (UA Bl. 9).
In der erstgenannten Vernehmung hat der Angeklagte ausgesagt: „Er habe nach Italien fliegen wollen, um sich dort in einem speziellen Krankenhaus behandeln zu lassen und den Papst zu besuchen.“
In der zweiten Vernehmung hat er sich wie folgt eingelassen: „Er sei am 29.03.1967 geboren, der ihm insoweit gegebene Pass also unrichtig. Die Mitangeklagten habe er erst auf dem Flug kennengelernt. Anfang Oktober 1984 hätten ihn vier Männer in Santa Cruz angesprochen, die ihm versprachen, Arbeit vermitteln zu können. Der Mann, zu dem sie ihn deshalb brachten, ein Herr ██████████, habe ihm angeboten, Drogen nach Europa zu schmuggeln. Da er ihm drohte, ihn des Landes verweisen zu lassen und seine Freundin zu vergewaltigen, habe er schließlich gezwungenermassen eingewilligt. Als Lohn habe ihm der Auftraggeber 500 – 600 US-Dollar versprochen. 100 US-Dollar habe er sofort erhalten. Das restliche Geld sollte er in Italien, den Bestimmungsort seiner Reise, bekommen. Des Kokains habe er sich bereits in Bolivien entledigt, weil er sich nicht strafbar machen wollte. Die Reise habe er fortgesetzt, weil er in Europa 2 – 3 Monate arbeiten wollte. Die Polizei in Bolivien habe er nicht verständigt, da er sich von ihr keine Hilfe versprochen hätte“ (UA Bl. 5).
Die Strafkammer hat im Urteil den vom Angeklagten in der zweiten Aussage geschilderten Tatbeitrag, ebenso sein dort genanntes Geburtsdatum, als bewiesen oder nicht widerlegt erachtet. Lediglich seine Einlassung über die Zwangssituation, die ihn zur anfänglichen Mitwirkung veranlasst habe, und über den von ihm mit der Reise verfolgten Zweck hat sie als unzutreffende Schutzbehauptung angesehen.
Damit hat der Angeklagte die Tat in der ersten Einlassung umfassend und in der zweiten Einlassung teilweise bestritten. Im Rahmen seiner bestreitenden Einlassung hat er zwar unwahre Angaben gemacht, jedoch nichts vorgebracht, was auf einen größeren als den schließlich festgestellten Tatbeitrag hindeutete. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, dass sein Vorbringen zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben hätte, und dass erst auf dieser Grundlage die Urteilsbildung möglich gewesen wäre, die das Gericht in der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Es spricht nichts dafür, dass die im Urteil als widerlegt erachteten Behauptungen eine Verlängerung der Untersuchungshaft verursacht hätten, diese also bei Unterlassung der unzutreffenden Angaben früher beendet worden wäre. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht dargetan.
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