Aufhebung des Verfalls von Wertersatz wegen unzureichender Begründung und Wertermittlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/81
- Datum
- 08.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73a StGB dient allein der Abschöpfung des Gewinns; verfallen darf nur der Betrag, der nach Berücksichtigung der dem Täter entstandenen Unkosten aus dem Erlös verbleibt.
Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieses Ermessen muss erkennbar ausgeübt und begründet werden.
Kann aus der Urteilsbegründung nicht entnommen werden, dass und wie der Tatrichter sein Ermessen bei der Einziehung ausgeübt hat, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei erheblichen Abweichungen von üblichen Markt- oder Vergleichspreisen bedarf die Schätzung des Wertersatzes einer nachvollziehbaren, zumindest kurzen Begründung; pauschale Wertangaben müssen erläutert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 141/81
in der Strafsache gegen
1. den Fotografen Vincenzo ███ aus ████████████, ██████, geboren am ████████ 1946 in ████ ████████████, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Autoschlosser Domenico Daniele ██████ aus ██, geboren am ███ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 1980 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld- und Strafausspruch richten, offensichtlich unbegründet.
Jedoch kann der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
*"Der Aufhebung unterliegt dagegen die auf § 73a StGB gestützte Verfallsanordnung. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Maßnahme des Verfalls nur der Abschöpfung des Gewinns dient und dass deshalb nach dieser Vorschrift nur der Betrag für verfallen erklärt werden darf, der den Angeklagten nach Berücksichtigung der ihnen entstandenen Unkosten aus dem Erlös verblieben ist (vgl. dazu im einzelnen BGHSt 28, 369, 370).
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB lässt sich die angeordnete Maßnahme nicht aufrechterhalten. Denn die Einziehung des Wertersatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da dieser seine Anordnung aber nur auf § 73a StGB gestützt hat, lässt sich nicht beurteilen, ob er dieses Ermessen ausgeübt hat. Im Übrigen hätte im Hinblick auf die tatsächlich erzielten Erlöse, die die auch aus anderen Verfahren bekannten üblichen Preise jedenfalls nicht gravierend unterschreiten, der geschätzte Wert von 200,-- DM pro Gramm zumindest einer kurzen Begründung bedurft."*
Dem schließt sich der Senat an.
| Maier | Schumacher | Theune | |||
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