Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Verfalls von Wertersatz wegen unzureichender Begründung und Wertermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/81
Datum
08.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall des Wertersatzes und zur Rückverweisung an eine andere Strafkammer. Der BGH stellte fest, dass § 73a StGB nur der Abschöpfung des Gewinns dient und nur der nach Abzug der Unkosten verbleibende Betrag verfallen darf. Zudem wurde bemängelt, dass bei einer Einziehung nach § 74c StGB das Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und die Wertermittlung (Preisangabe pro Gramm) nicht ausreichend begründet wurde. Die übrigen Revisionsrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfall nach § 73a StGB dient allein der Abschöpfung des Gewinns; verfallen darf nur der Betrag, der nach Berücksichtigung der dem Täter entstandenen Unkosten aus dem Erlös verbleibt.

2

Die Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dieses Ermessen muss erkennbar ausgeübt und begründet werden.

3

Kann aus der Urteilsbegründung nicht entnommen werden, dass und wie der Tatrichter sein Ermessen bei der Einziehung ausgeübt hat, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei erheblichen Abweichungen von üblichen Markt- oder Vergleichspreisen bedarf die Schätzung des Wertersatzes einer nachvollziehbaren, zumindest kurzen Begründung; pauschale Wertangaben müssen erläutert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 141/81

in der Strafsache gegen

1. den Fotografen Vincenzo ███ aus ████████████, ██████, geboren am ████████ 1946 in ████ ████████████, ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Autoschlosser Domenico Daniele ██████ aus ██, geboren am ███ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 1980 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuld- und Strafausspruch richten, offensichtlich unbegründet.

Jedoch kann der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

*"Der Aufhebung unterliegt dagegen die auf § 73a StGB gestützte Verfallsanordnung. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Maßnahme des Verfalls nur der Abschöpfung des Gewinns dient und dass deshalb nach dieser Vorschrift nur der Betrag für verfallen erklärt werden darf, der den Angeklagten nach Berücksichtigung der ihnen entstandenen Unkosten aus dem Erlös verblieben ist (vgl. dazu im einzelnen BGHSt 28, 369, 370).

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB lässt sich die angeordnete Maßnahme nicht aufrechterhalten. Denn die Einziehung des Wertersatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Da dieser seine Anordnung aber nur auf § 73a StGB gestützt hat, lässt sich nicht beurteilen, ob er dieses Ermessen ausgeübt hat. Im Übrigen hätte im Hinblick auf die tatsächlich erzielten Erlöse, die die auch aus anderen Verfahren bekannten üblichen Preise jedenfalls nicht gravierend unterschreiten, der geschätzte Wert von 200,-- DM pro Gramm zumindest einer kurzen Begründung bedurft."*

Dem schließt sich der Senat an.

MaierSchumacherTheune
MeyerNiemöller
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