Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft nur bis zur Höhe der Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/73
Datum
15.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte befand sich vom 12.2. bis 25.9.1972 in Untersuchungshaft, länger als die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der BGH ändert den Strafausspruch dahin, dass die sechsmonatige Freiheitsstrafe als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt. Die weitergehende Revision wird verworfen, da Untersuchungshaft nur bis zur Höhe der Strafe anzurechnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft ist auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung erfolgt jedoch höchstens bis zur Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe.

2

Ist die Untersuchungshaft länger als die verhängte Freiheitsstrafe, bewirkt dies keine darüberhinausgehende Anrechnung, sondern die Freiheitsstrafe gilt bis zur jeweiligen Höchstgrenze als verbüßt.

3

Erfolgt die Anrechnung nicht oder unzutreffend im Strafausspruch, ist der Strafausspruch entsprechend zu ändern, damit die Verbüßung durch Untersuchungshaft ausgewiesen wird.

4

Eine weitergehende Revision ist unbegründet, wenn sich die Einwände nicht gegen die form- und materiellrechtlich relevante Anrechnung richten.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 25. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 141/73 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer Glintner K ████ aus ███, geboren ███ ██ 1942 in ███, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. September 1972 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war vom 12. Februar bis zum 25. September 1972, also länger als sechs Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH Beschluss vom 30. Mai 1972 – 2 StR 103/72 –, vgl. auch BGHSt 21, 154, 156).

Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluss.

BaumgartenSchumacherMeyer
WillmsKnoblich
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