Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Behandlung eines Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/72
- Datum
- 26.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass frühere persönliche Kontakte oder Behandlungen einer Partei die Unbefangenheit des Sachverständigen in Frage stellen können.
Das Gericht hat bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs Art, Umfang und mögliche Auswirkungen früherer Beziehungen zwischen Sachverständigem und Beteiligten substantiiert zu würdigen.
Ein vernünftig urteilender Beschuldigter kann aus früheren Gesprächen zwischen Sachverständigem und einer Beteiligten berechtigte Zweifel an der Neutralität des Gutachtens ziehen, insbesondere wenn ihm die Inhalte jener Informationen unbekannt sind.
Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Wiesbaden, 22. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 141/72 A6.4
in der Strafsache gegen den Obertriebwagenführer Otto ██████ aus ██ (Oberbayern), geboren am ████████ 1922 in ██ ██, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 22. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerde greift durch. Zu Recht wendet er sich gegen den Beschluss des Schwurgerichts, durch den seine Ablehnung des Sachverständigen Dr. Herzog als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das Ablehnungsgesuch hatte er unter anderem wie folgt begründet: Dr. Herzog habe seine Ehefrau vor ihrer Tötung in dem Psychiatrischen Krankenhaus ██ ███████████ behandelt; es sei nicht auszuschließen, dass sich das während dieser Zeit zwischen dem Arzt und seiner Ehefrau entstandene Vertrauensverhältnis nachteilig auf das Gutachten über seine, des Angeklagten, Verantwortlichkeit ausgewirkt habe; aus seiner Sicht habe er, auch bei vernünftiger Würdigung der Umstände, durchaus Anlass, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
Das Schwurgericht hat in seinem Beschluss die Ansicht vertreten, dass „die Behandlung der Ehefrau keinen Ablehnungsgrund“ darstelle.
Die hierfür gegebene Begründung trägt den Besonderheiten des Falles nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Seit Beginn 1970 war es zwischen den Eheleuten wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem die Ehefrau ihren zweiten Selbstmordversuch unternommen hatte, wurde sie am 8. Mai 1970 in das Psychiatrische Krankenhaus ████████████████████ aufgenommen und blieb dort bis zum 25. Mai 1970. Sie gab damals an, dass sie wegen ihres Ehemannes aus dem Leben habe scheiden wollen. Im Verlauf ihres Aufenthalts berichtete sie Dr. Herzog eingehend über die Ehestreitigkeiten. Zwischen diesem und dem Angeklagten folgte dann eine Aussprache.
Angesichts dieser Umstände erscheint es durchaus verständlich, dass sich selbst ein vernünftig urteilender Angeklagter nicht von der Vorstellung freimacht, das dem Sachverständigen früher seitens seiner Ehefrau vermittelte Wissen werde möglicherweise von Einfluss auf das Gutachten sein, ohne dass er, der Angeklagte, mangels genauer Kenntnis der Einzelheiten jener Information die Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen. Aus dem eigenen früheren Gespräch mit Dr. Herzog brauchte der Angeklagte nicht zu dem zwingenden Schluss zu kommen, dass der Arzt ihn über alle diese Einzelheiten unterrichtet habe.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs beruht, muss es aufgehoben werden.
Kirchhof Willms Schumacher Bundesrichter
Dr. Müller ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Meyer | |
| Schumacher |