Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zu § 250 Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/68
- Datum
- 30.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 1 StGB erfordert eine sachgerechte Begründung; eine bloße formelhafte Verneinung genügt nicht.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, welche Erwägungen zur Nichtberücksichtigung spezifischer tatrichterlicher Umstände geführt haben.
Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach Wegfall einer früheren Gesamtstrafe ist nicht die frühere Gesamtstrafe einfach einzubeziehen; vielmehr ist die neue Gesamtstrafe aus der neuen Einzelstrafe unter Auflösung der früheren Gesamtstrafe und Einbeziehung der ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen zu bilden.
Das Fehlen konkreter Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatsachen (z. B. Alter, Vorstrafen, Einsatz einer Waffe, entstandener Vermögensschaden) kann einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Oktober 1967
Rubrum
Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Verbrechen nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) – unter Hinbeziehung der in 5 Ks 56/66 des Landgerichts Saarbrücken verhängten Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren, die damit in Wegfall kommt – zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg:
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Strafausspruch. Zu § 250 Abs. 1 StGB wird lediglich gesagt, dass keine mildernden Umstände vorliegen. Diese formelhafte Verneinung mildernder Umstände reicht angesichts der zahlreichen Tatsachen, die eine Entscheidung im entgegengesetzten Sinne nahelegen könnten, nicht aus. So ist die Tat bereits 1967 begangen worden; der Angeklagte war damals erst 24 Jahre alt; eine Vorstrafe zu jener Zeit und die Benutzung einer Waffe als Mittel der Drohung sind nicht festgestellt worden (UA Bl. 3 und 7). Ein Vermögensschaden ist nicht entstanden. Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er sich nur in den vorgetäuschten Besitz des Kraftwagens setzen wollte (UA Bl. 13). Ob die Strafkammer diese Tatsachen bei der Versagung mildernder Umstände nicht beachtet oder sie nicht für ausreichend zur Annahme mildernder Umstände angesehen hat und welche Erwägungen sie dabei bestimmt haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötig macht.
Für die neue Hauptverhandlung wird erneut darauf hingewiesen, dass nicht, wie im Urteilsspruch geschehen, die frühere Gesamtzuchthausstrafe in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden darf. Vielmehr ist die neue Gesamtstrafe aus der neuen Strafe unter Auflösung der früheren Gesamtstrafe, die wegfällt, und Einbeziehung der ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHSt 42, 99).
| Hennd | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |